BGer 5A_881/2014 | |||
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BGer 5A_881/2014 vom 24.02.2015 | |
{T 0/2}
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5A_881/2014
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Urteil vom 24. Februar 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber V. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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handelnd durch C.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Eröffnung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Oktober 2014,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 1. Oktober 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Mit acht Rechtsbegehren betreffend Persönlichkeits- und Datenschutz wandte sich A.________ am 6. November 2013 an das Regionalgericht Bern-Mittelland. Seine prozessualen Anstrengungen richten sich gegen die B.________, einen Verein mit Sitz in U.________. Die unter den Ziffern 4 bis 8 gestellten Rechtsbegehren nahm das Regionalgericht als Klage entgegen. Mit Entscheid vom 15. November 2013 trat es auf diese Begehren nicht ein, weil dem Klage- kein Schlichtungsverfahren vorausgegangen war. Dieser Entscheid ist am 23. Dezember 2013 in Rechtskraft erwachsen. In den Ziffern 1 bis 3 seiner Anträge ersuchte A.________ um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Bezüglich dieser Rechtsbegehren nahm das Verfahren vor dem Regionalgericht seinen Fortgang.
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B. Am 2. Juni 2014 gelangte A.________ an das Regionalgericht mit dem Anliegen, dass er aufgrund neu gewonnener Tatsachen eine Frist von dreissig Tagen benötige, um sein Massnahmegesuch zu ergänzen. Das Regionalgericht entsprach dem Antrag. Nachdem A.________ mehrmals insistiert hatte, erliess es am 11. August 2014 zum dritten Mal eine Verfügung. Darin hob es eine frühere Verfügung vom 31. Juli 2014 auf, wies das Gesuch um Ansetzung einer weiteren Nachfrist ab und versah den Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung. Wie schon in der ersten Verfügung vom 17. Juli 2014 wies das Regionalgericht A.________ darauf hin, dass es ihm seine Eingabe vom 5. Juli 2014 nicht wegen Säumnis, sondern deshalb zurückgeschickt hatte, weil sie keine neuen Erkenntnisse enthielt.
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C. | |
C.a. Gegen die Verfügung vom 11. August 2014 erhob A.________ mit Eingabe vom 26. August 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Einen Tag zuvor, am 25. August 2014, hatte das Regionalgericht im Massnahmeverfahren (s. Bst. A) den Endentscheid gefällt und das Gesuch von A.________ abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ am 8. September 2014 Berufung beim Obergericht des Kantons Bern.
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C.b. Das Obergericht trat auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. August 2014 nicht ein (Entscheid vom 1. Oktober 2014 im Verfahren ZK 14 408). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 teilte es A.________ mit, der Entscheid vom 1. Oktober 2014 sei nicht abgeholt worden und von der Post mit dem Vermerk "absent jusqu'au 15.10.2014" zurückgekommen. Das Dokument gelte als am 10. Oktober 2014 zugestellt. Auch das Berufungsverfahren gegen den Endentscheid vom 25. August 2014 endete am 9. Oktober 2014 mit einem Nichteintretensentscheid des Obergerichts (Verfahren ZK 14 436).
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D. Mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 10. November 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt eine Reihe von Rechtsbegehren, auf die das Bundesgericht soweit erforderlich zu sprechen kommt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 12. November 2014 abgewiesen. In weiteren Schreiben vom 25. November sowie vom 1. und 15. Dezember 2014 hielt der Beschwerdeführer am Gesuch um aufschiebende Wirkung fest und ersuchte für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 verzichtete das Bundesgericht mit Blick auf das Armenrechtsgesuch darauf, einen Gerichtskostenvorschuss einzufordern, und wies darauf hin, dass über die Begründetheit des Gesuchs im Zusammenhang mit der Hauptsache entschieden werde. Am 18. Dezember 2014 stellte das Bundesgericht klar, dass es sich im Schreiben vom 2. Dezember 2014 nicht zur Begründetheit des Armenrechtsgesuchs äusserte. Überdies teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass sich seiner neuerlichen Eingabe keine Gründe entnehmen lassen, auf die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung zurückzukommen. Weitere Eingaben des Beschwerdeführers folgten am 10., 20. und 26. Januar sowie am 4. Februar 2015.
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Der Beschwerdeführer hat auch gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2014 im Verfahren ZK 14 436 (s. Bst. C.b ) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (s. Urteil 5A_919/2014 vom 24. Februar 2015).
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Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen. Diesen Akten entnimmt das Bundesgericht auch den Entscheid des Obergerichts vom 1. Oktober 2014, den der Beschwerdeführer nicht eingereicht hat. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59).
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2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm ein Entscheid vom 1. Oktober 2014 je zugestellt wurde. Er wirft der Vorinstanz Willkür vor. In ihrem Schreiben vom 7. Oktober 2014 habe sie ihm gestützt auf ungültige Beweise die fingierte Zustellung am 10. Oktober 2014 bekannt gegeben, obwohl die Frist zur Abholung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen gewesen sei. In diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post. Das Schreiben vom 7. Oktober 2014 lasse erkennen, dass der Entscheid vom 1. Oktober 2014 nicht als Gerichtsurkunde behandelt worden sei. Der Vermerk "absent jusqu'au 15.10.2014" (s. Sachverhalt Bst. C.b) betreffe das Verhältnis zwischen der Post und ihm, dem Beschwerdeführer, und gehe das Gericht nichts an. Der Vermerk sei aus dem Verfahren zu entfernen. Damit sei das Schreiben vom 7. Oktober 2014 "gegenstandslos und unbegründet" und könne nicht als gültige Zustellung im Sinne von Art. 138 ZPO betrachtet werden. Im Ergebnis könne auch die Zustellfiktion "nicht angewendet werden". Sinngemäss macht der Beschwerdeführer also geltend, dass es mangels Eröffnung jedenfalls ihm gegenüber gar keinen Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 1. Oktober 2014 geben könne.
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3. Das Urteil ist eine Willensäusserung, mit der das Gericht den Prozess für beendet erklärt, der vor ihm hängig ist. Rechtlich existiert ein Urteil erst, wenn es den Parteien amtlich eröffnet wird. Solange dies nicht geschehen ist, kann es kein Urteil geben (BGE 122 I 97 E. 3a/bb S. 99). Davon zu unterscheiden sind Unregelmässigkeiten bei der Eröffnung eines Entscheids, die das Gericht zu verantworten hat. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen (vgl. Art. 49 BGG). Damit ist auch gesagt, dass die Einhaltung der Regeln über die Zustellung gerichtlicher Akte kein Selbstzweck ist. Entsprechend ziehen Fehler bei der Eröffnung nicht zwingend die Nichtigkeit des betroffenen gerichtlichen Akts nach sich. In diesen Fällen ist anhand der Umstände des konkreten Falls zu untersuchen, ob die betreffende Partei durch die mangelhafte Eröffnung tatsächlich in die Irre geführt wurde und dadurch einen Nachteil erlitten hat. Massgebend ist das Gebot zu einem Handeln nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), das der Berufung auf Formmängel eine Grenze setzt (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 98 f.). Ist der Betroffene - wie hier der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht - als Partei an einem hängigen Verfahren beteiligt, so hat er dafür zu sorgen, dass ihm Entscheide, die dieses Verfahren betreffen, auch zugestellt werden können (dazu BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
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4. Welche Bewandtnis es mit der Eröffnung des Beschwerdeentscheids vom 1. Oktober 2014 an den Beschwerdeführer hat, kann indessen offenbleiben. Sollte der streitige Entscheid dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht rechtswirksam eröffnet worden sein, so würde es nach Gesagten schon an einem Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 75 BGG fehlen, der mit einer Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden könnte. Müsste der Entscheid vom 1. Oktober 2014 hingegen gestützt auf Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO als am 10. Oktober 2014 zugestellt gelten, wie dies das Obergericht in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2014 festhält, so wäre er zwar rechtswirksam eröffnet worden, und es läge ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) vor. Auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid könnte das Bundesgericht aber nicht eintreten. Denn nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt in der Regel ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (s. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Der Beschwerdeführer muss eine im konkreten Fall eingetretene Verletzung seiner Rechte geltend machen; er kann sich nicht damit begnügen, faktisch irrelevante Rechtsfragen aufzuwerfen (Urteil 5A_241/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2 mit Hinweis). Wie den kantonalen Akten zu entnehmen ist, hat das Regionalgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen am 25. August 2014 abgewiesen (s. Sachverhalt Bst. C.a ). Auf die dagegen erhobene Berufung ist das Obergericht mit Entscheid vom 9. Oktober 2014 nicht eingetreten (s. Sachverhalt Bst. C.b ). Liegt im Massnahmeverfahren aber ein Endentscheid vor, so hat der Beschwerdeführer kein aktuelles und praktisches Interesse mehr daran zu erfahren, ob das Obergericht zu Recht nicht auf die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Regionalgerichts vom 11. August 2014 eingetreten ist. Nachdem das Verfahren vor dem Regionalgericht abgeschlossen ist, kann die Frage der Beweiswürdigung nur noch mit einem Rechtsmittel gegen diesen Endentscheid zum Prozessthema gemacht werden.
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5. Eine Ausnahme vom Gesagten müsste an sich für die Begehren gelten, mit denen der Beschwerdeführer den Ausstand von Oberrichter D.________ bzw. die Annulation aller von ihm getroffenen Entscheide und Amtshandlungen verlangt. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf einen unabhängigen und unbefangenen Richter (BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108) wäre die Beschwerde diesbezüglich unabhängig von einem schutzwürdigen Interesse in der Sache zulässig. Allerdings schreibt das Gesetz vor, dass die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren zu begründen sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Nachdem der Beschwerdeführer die erwähnten Rechtsbegehren in keiner Weise begründet, könnte das Bundesgericht auch in dieser Hinsicht nicht auf die Beschwerde eintreten.
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6. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer nicht entgangen, dass das Schreiben des Obergerichts vom 7. Oktober 2014 den Entscheid vom 1. Oktober 2014 als Beilage nennt. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, das Schreiben vom 7. Oktober 2014 erhalten zu haben. Dem Bundesgericht erklärt er aber, das Obergericht müsse beweisen, dass der Entscheid vom 1. Oktober 2014 dem Schreiben vom 7. Oktober 2014 beigelegen habe. Soweit er damit bestreiten will, den besagten Entscheid als Beilage zum Schreiben vom 7. Oktober 2014 erhalten zu haben, vermag er nichts auszurichten. Sollte die Beilage tatsächlich gefehlt haben, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, sich beim Obergericht nach dem Verbleib des Entscheids vom 1. Oktober 2014 zu erkundigen. Dass er dies versucht und vom Obergericht abschlägigen Bescheid erhalten hätte, behauptet der Beschwerdeführer aber nicht und ist auch nicht ersichtlich. Aktenkundig ist insbesondere sein Schreiben an das Obergericht vom 18. Oktober 2014. Dessen Inhalte entsprechen im Wesentlichen dem, was der Beschwerdeführer dem Bundesgericht vorträgt (s. E. 2). Die Frage, ob die im Schreiben vom 7. Oktober 2014 erwähnte Beilage tatsächlich beigefügt war, hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Oktober 2014 für "irrelevant". In diesem Punkt irrt sich der Beschwerdeführer. Mit dem Obergericht verband ihn ein Prozessrechtsverhältnis. Umso weniger verträgt es sich mit dem Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), wenn der Beschwerdeführer die geschilderten, sich aufdrängenden Schritte nicht unternahm und stattdessen bis am 10. November 2014 zuwartete, um sich beim Bundesgericht über eine fehlende Eröffnung zu beklagen.
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7. Mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts zu tun haben die Anträge, die sich auf das Massnahmeverfahren gegen die FSP beziehen. Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten von Angehörigen bernischer Justizorgane zum Anlass für Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen nimmt, ist er auf den kantonalen Staatshaftungsprozess zu verweisen. Dafür ist das Bundesgericht als erste Instanz nicht zuständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Kosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Das Bundesgericht behält sich in dieser Sache vor, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, insbesondere missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: V. Monn
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