BGer 5A_999/2014 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_999/2014 vom 25.02.2015 | |
{T 0/2}
| |
5A_999/2014
|
Urteil vom 25. Februar 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
| |
Gerichtsschreiber Füllemann.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Ausgleichskasse Luzern,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Definitive Rechtsöffnung,
| |
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau,
| 1 |
in Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 13. Januar 2015 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 14. Januar 2015 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
| 2 |
dass einem Gesuch des Beschwerdeführers um Nachfristerstreckung mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2015 nicht entsprochen worden ist,
| 3 |
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde (trotz Hinweises in der Präsidialverfügung) nicht zurückgezogen hat,
| 4 |
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der (ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
| 5 |
dass das Eventualgesuch des Beschwerdeführers um Verfahrenssistierung, sofern es sich nicht um ein reformatorisches Beschwerdebegehren handeln sollte, mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird,
| 6 |
erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| 7 |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| 8 |
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
| 9 |
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
| 10 |
Lausanne, 25. Februar 2015
| 11 |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| 12 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 13 |
Das präsidierende Mitglied: Escher
| 14 |
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
| 15 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |