BGer 8C_616/2014 | |||
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BGer 8C_616/2014 vom 25.02.2015 | |
8C_616/2014
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{T 0/2}
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Urteil vom 25. Februar 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. Mai 2014.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1961, ist verheiratet und Vater von fünf Kindern (geboren zwischen 1991 und 1998). Seit Mai 1986 war er als Saisonnier und ab 1992 mit B-Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig. 2006 erlangte der aus dem Kosovo stammende Versicherte die schweizerische Staatsbürgerschaft. Nach verschiedenen Unfällen, für welche die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen nach UVG erbrachte, meldete er sich am 5. Dezember 2003 wegen seit 16. Dezember 2002 (Sturz von Rollgerüst bei Reinigungsarbeiten ohne Frakturen) anhaltender Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Mit Wirkung ab 1. August 2004 sprach ihm die IV-Stelle bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 70% eine ganze Rente zu (Verfügungen vom 23. Februar und 13. Juli 2006). Von der SUVA bezieht der Versicherte seit 1. Oktober 2006 eine Invalidenrente auf Grund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit von 16%.
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Nach revisionsweiser Bestätigung der ab August 2004 zugesprochenen Invalidenrente im Jahre 2007 leitete die IV-Stelle 2010 von Amtes wegen erneut ein Revisionsverfahren ein und veranlasste beim Institut B.________ die am 4. Juni 2012 abgefasste polydisziplinäre Expertise (nachfolgend: Gutachten des Instituts B.________). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle zu den vom Versicherten erhobenen medizinischen Einwänden eine Stellungnahme des Institut B.________ vom 22. November 2012 ein und gewährte hiezu das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 15. April 2013 hob die IV-Stelle die Invalidenrente bei voller Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Mai 2014 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere weiterhin eine Invalidenrente, eventuell Wiedereingliederungsmassnahmen (Antrag Ziff. 1). Eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz, subeventuell an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur rechtskonformen Abklärung (Antrag Ziff. 2).
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4).
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1.2. Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).
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Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5; vgl. auch Urteil 8C_434/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 1.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 129 I 113 E. 2.1 S. 120; nicht publ. E. 1.2 des Urteils BGE 138 V 310; Urteil 8C_453/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3).
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2. Das kantonale Gericht hat die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) und den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) richtig dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108) und die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Richtig sind auch die Ausführungen über die Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
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3. Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die von der IV-Stelle am 15. April 2013 verfügte Rentenaufhebung bei voller Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats zu Recht mit angefochtenem Entscheid bestätigt hat. Der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten des Instituts B.________ genüge den praxisgemässen Anforderungen nicht, die Vorinstanz habe die Beweiswürdigungsregeln, den Untersuchungsgrundsatz und das Willkürverbot durch unvollständige Würdigung der medizinischen Unterlagen verletzt.
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4. Zunächst beanstandet der Versicherte, das kantonale Gericht habe zu Unrecht als massgebenden zeitlichen Referenzpunkt (BGE 133 V 108) für die Prüfung einer seither allenfalls eingetretenen anspruchserheblichen Änderung die Mitteilung vom 23. Oktober 2007 betrachtet. Damals sei keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung durchgeführt worden. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Denn der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welche Rechte er zu seinen Gunsten daraus abzuleiten vermöchte, wenn statt des berücksichtigten Referenzpunktes von Oktober 2007 die bei ursprünglicher Rentenzusprache herrschenden tatsächlichen Verhältnisse als Ausgangslage für die Beurteilung der Frage nach dem Eintritt einer seither allenfalls eingetretenen anspruchserheblichen Änderung der massgebenden gesundheitlichen Verhältnisse herangezogen würde. Ist gemäss vorinstanzlich bestätigter Auffassung der IV-Stelle zwischen dem Referenzpunkt von Oktober 2007 bis zum Erlass der hier strittigen rentenaufhebenden Revisionsverfügung vom 15. April 2013 eine anspruchserhebliche Änderung der massgebenden tatsächlichen Verhältnisse eingetreten, welche die Aufhebung der seit 2004 ausgerichteten ganzen Invalidenrente rechtfertigt, dann muss dies um so mehr im Vergleich zu den grundlegenden Verhältnissen bei ursprünglicher Rentenzusprechung gelten.
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5.
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5.1. Die Vorinstanz hat nach Würdigung der Aktenlage erwogen, es sei auf das beweiskräftige Gutachten des Instituts B.________ abzustellen und folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten, körperlich leichten bis selten mittelschweren Tätigkeit spätestens ab dem Datum des BI-Gutachtens zu 100% arbeits- und leistungsfähig sei.
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5.2. Der Versicherte bringt demgegenüber unter Berufung auf BGE 137 V 210 vor, die entsprechenden Anforderungen an eine Begutachtung durch die MEDAS (Medizinische Abklärungsstelle) seien bei Veranlassung des Gutachtens des Instituts B.________ nicht eingehalten worden, weshalb praxisgemäss schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügten, um eine neue Begutachtung anzuordnen, was das kantonale Gericht nicht beachtet habe.
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5.3.
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5.3.1. Gemäss BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103 (mit Hinweisen) bilden nach altem Standard (das heisst noch ohne Gewährung der in BGE 137 V 210 statuierten Beteiligungsrechte) - wie hier - in Auftrag gegebene medizinische Gutachten zwar grundsätzlich eine massgebende Entscheidungsgrundlage. Das Manko ist jedoch bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen; ähnlich wie bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen genügen schon relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (verwaltungsexternen) ärztlichen Feststellungen, um eine (neue) Begutachtung anzuordnen (Urteil 8C_267/2014 vom 21. Juli 2014 E. 3.2.1).
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5.3.2. Wie vom Beschwerdeführer beanstandet, scheint die Vorinstanz diese Rechtsprechung bei der Beweiswürdigung im Rahmen des angefochtenen Entscheids zumindest nicht explizit erwähnt zu haben. Dennoch hat das kantonale Gericht berücksichtigt, dass die vom Versicherten gerügte fehlende Rücksprache der Gutachter des Instituts B.________ mit seinem behandelnden Psychiater zwar insofern wünschbar gewesen wäre, als dadurch die Gutachtensakzeptanz unter Umständen hätte erhöht werden können (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.1.3.3. S. 244). Es hat jedoch auch zutreffend festgestellt, dass diese Rücksprache nach der genannten Rechtsprechung keine zwingende Voraussetzung für die Beweiskraft eines MEDAS-Gutachtens sei.
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5.3.3. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz ausführlich und bundesrechtskonform dargelegt, weshalb weder die Einschätzungen des seit 2005 behandelnden Psychiaters Dr. med. C.________ noch der konsiliarisch beigezogene Dr. med. D.________ an der überzeugenden polydisziplinären Beurteilung gemäss Gutachten des Instituts B.________ Zweifel hervorzurufen vermochten. Denn beide Spezialärzte stellten - im Gegensatz zu den Gutachtern des Instituts B.________ - ausdrücklich und in ausschlaggebender Weise auf soziokulturelle Belastungsfaktoren ab, welchen jedoch invalidenversicherungsrechtlich nach konstanter Rechtsprechung allein keine anspruchsbegründende Bedeutung zukommen kann (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 356; 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 27, 8C_33/2013 E. 4.3.2).
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5.3.3.1. Nach der Rechtsprechung wirkt sich nicht jedes Krankheitsbild invalidisierend aus (BGE 139 V 547 E. 5.9 S. 558). So berücksichtigten die Gutachter des Instituts B.________ gemäss angefochtenem Entscheid insbesondere basierend auf den Ergebnissen der psychiatrischen Exploration, dass der Beschwerdeführer keine Suizidgedanken geäussert, keine vital gehemmte Traurigkeit gezeigt und über Jahre eine Krankheitsrolle eingenommen habe, die er nun mehr oder weniger bewusstseinsnah mit einem ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn darbiete. Es sei ihm zuzumuten, seine Schmerzen mit Hilfe einer Willensanspannung zu überwinden. Die dargelegten Beschwerden aus dem psychiatrischen Formenkreis seien kritisch zu hinterfragen, zumal zwei der insgesamt drei verordneten Antidepressiva im Rahmen der aktuellen Blutspiegelbestimmung nicht nachweisbar gewesen seien. Dementsprechend bestehe eine erhebliche Inkonsistenz.
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5.3.3.2. Demgegenüber stellte Dr. med. C.________ auf die Herkunft des Versicherten ab. Im gleichen Sinn äusserte sich der konsiliarisch beigezogene Psychiater Dr. med. D.________, welcher in seiner E-Mail vom 6. März 2013 die Auffassung vertrat:
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"Es ist hinlänglich bekannt, dass Menschen aus dem Balkan existenziell darauf angewiesen sind, dass sie die ihnen zugedachte gesellschaftliche und familiäre Rolle erfüllen können. Es ist die wichtigste Dimension, auf die sich ihr Selbstwertgefühl stützt. Ein Versagen führt fast immer zu kaum mehr auflösbaren schweren depressiven Krisen, oft begleitet von kaum beherrschbaren Schmerzzuständen."
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Weiter berichtete der behandelnde Psychiater, um psychopathologische Befunde überhaupt einschätzen zu können, müsse in jedem Fall der kulturelle Kontext in Betracht gezogen werden, wie dies auch der Beschwerdeführer geltend macht. Abweichend von der aktuellen Rechtsprechung müsse der "biopsychosoziale systemtheoretische Regelkreis unter Aufhebung von Ursache und Wirkung" berücksichtigt werden. "Ausserhalb der subjektiven Fehleinschätzung des Psychiaters des Instituts B.________" sei im Gutachten des Instituts B.________ eine konsequente psychodiagnostische Ausrichtung nicht erkennbar.
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5.3.3.3. Den unter Zugrundelegung des bio-psycho-sozialen Krankheitsbegriffs erfolgten Einschätzungen des Dr. med. C.________ ist nicht zu folgen, weil dieser Krankheitsbegriff im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 6 ATSG nicht massgebend ist (SVR 2008 IV Nr. 6 S. 14 E. 5.4, I 629/06; SVR 2007 IV Nr. 33 S. 117 E. 5.2, I 738/05; vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N. 4 zu Art. 6 ATSG; Urteil 8C_404/2013 vom 14. November 2013 E. 4). Zudem ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, wonach behandelnde Arztpersonen bzw. Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; Urteil 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2). Der konsiliarischen Beurteilung des Dr. med. D.________, welcher ebenfalls ausschlaggebend auf soziokulturelle Belastungsfaktoren (vgl. dazu hievor E. 5.3.3 i.f. und 5.3.3.2) abstellte, ist im Übrigen schon deshalb nicht zu folgen, weil es dieser an einer lege artis erhobenen psychiatrischen Diagnose fehlt. Denn die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteil 9C_856/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 3.1; vgl. auch SVR 2014 IV Nr. 10 S. 39, 9C_125/2013 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
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5.3.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung und insbesondere innerhalb des ihr zustehenden erheblichen Ermessensspielraums (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40) den vom Beschwerdeführer wiederholt angerufenen Berichten der Dres. med. C.________ und D.________ in zutreffender Beweiswürdigung nicht eine Bedeutung beigemessen hat, welche Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens des Instituts B.________ hätte begründen können. Dass das kantonale Gericht dabei das Willkürverbot verletzt hätte (vgl. E. 1.2 hievor), ist nicht ersichtlich und wird vom Versicherten nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287) genügenden Weise dargelegt.
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5.3.4. Weiter vermag der Beschwerdeführer auch aus dem im Verfahren nach Art. 108 BGG ergangenen einzelrichterlichen Urteil 9C_470/2014 vom 31. Juli 2014 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal jenem rudimentären Sachverhalt in keiner Weise zu entnehmen ist, gestützt auf welche konkreten Erwägungen das kantonale Gericht die Sache zwecks "neuer MEDAS-Abklärung" an die IV-Stelle zurückwies.
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5.3.5. Sodann beanstandet der Versicherte, das Gutachten des Instituts B.________ habe die Zusatzfragen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung nicht beantwortet. Wie sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch Beantwortung dieser Fragen verbessern könnte, legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich. Denn gemäss Gutachten des Instituts B.________ wurde kein pathogenetisch-ätiologisch unklares Beschwerdebild ohne organische Grundlage (vgl. BGE 139 V 547 E. 6 f. S. 559 ff.) diagnostiziert. Einzig den somatischen Befunden - Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung, deutliche muskuläre Dysbalance mit gewissen Bewegungseinschränkungen - wurde aus rheumatologischer Sicht in dem Sinne eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit beigemessen, als der Versicherte zwar in Bezug auf jegliche regelmässig mittelschwer bis schwer belastende Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig ist, dass ihm jedoch körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten aus klinisch-rheumatologischer Sicht zumutbar sind, sofern ein regelmässiger selbstständiger Wechsel der Arbeitsposition möglich und stereotypische Rotationsbewegungen von HWS und LWS sowie Arbeiten in anhaltender Oberkörper-Vorneigeposition vermeidbar sind. Demgegenüber waren gemäss Gutachten des Instituts B.________ aus fachärztlich psychiatrischer Sicht - wie dargelegt (E. 5.3.3 hievor) - keine Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit objektivierbar. Insofern stellt sich die Frage der Überwindbarkeit von Leistungsfähigkeitsdefiziten gemäss Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67 f. mit Hinweisen) hier nicht.
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5.3.6. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen seine bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Rügen in Bezug auf den Dolmetschereinsatz anlässlich der Begutachtung des Instituts B.________ vorträgt und ausführt, "gerade in einer solchen Konstellation wäre es sehr wichtig zu erfahren, ob und wie diese Übersetzungsarbeit des Dolmetschers funktioniert habe", setzt er sich mit der einschlägigen Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander, weshalb auf die appellatorische Kritik nicht weiter einzugehen ist.
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5.3.7. Schliesslich ersucht der Versicherte vor Bundesgericht eventualiter um Gewährung von "Wiedereingliederungsmassnahmen", nachdem er mit vorinstanzlicher Beschwerdeschrift ausdrücklich keine solche Massnahmen beantragt hatte. Ob es sich dabei um ein vor Bundesgericht unzulässiges neues Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365) handelt, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, da die Kritik, die IV-Stelle hätte auf jeden Fall Eingliederungsmassnahmen prüfen müssen, ohnehin ins Leere zielt. Denn die Verfügung vom 15. April 2013 verwies ausdrücklich darauf, dass der Versicherte sich bei Anerkennung der gemäss Gutachten des Instituts B.________ in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit bestehenden vollen Arbeits- und Leistungsfähigkeit jederzeit bei der IV-Stelle zwecks Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung melden könne. Dass er dies erfolglos getan hätte, macht er nicht geltend.
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5.3.8. Hat das kantonale Gericht nach dem Gesagten in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung basierend auf den Ergebnissen des beweiskräftigen Gutachtens des Instituts B.________ in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit auf eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit geschlossen und sind die übrigen Einwände des Beschwerdeführers unbegründet, bleibt es bei der mit angefochtenem Entscheid bestätigten Rentenaufhebung gemäss Verfügung der IV-Stelle am 15. April 2013.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der E.________ AG schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. Februar 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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