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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1010/2014  Materielle Begründung
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BGer 6B_1010/2014 vom 27.02.2015
 
{T 0/2}
 
6B_1010/2014
 
 
Urteil vom 27. Februar 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Fürsprecher André Vogelsang,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Brandstiftung; rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 4. Juni 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
 
B.
 
 
Erwägungen:
 
1. 
1
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich nur noch gegen den Schuldspruch der Brandstiftung und bestreitet, an deren Planung sowie Ausführung beteiligt gewesen zu sein resp. diese gewollt zu haben. Er rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der angefochtene Entscheid sei nicht ausreichend begründet, insbesondere weil die Vorin stanz pauschal auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verweise. Die Vorinstanz führe nicht aus, weswegen die belastenden Aussagen von C.________ und D.________ glaubhafter sein sollen als die entlastenden (Beschwerde S. 3 Ziff. 1 und S. 7-11 Ziff. 6-11).
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1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Es muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche es sich stützt, sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 mit Hinweis).
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1.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers und die Begründungspflicht sind nicht verletzt. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der ersten Instanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. BGE 123 I 31 E. 2c; Urteil 6B_825/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz geht in diesem Sinne vor, indem sie teilweise auf die erstinstanzlichen Ausführungen verweist (Urteil S. 13 E. III.1, S. 15 E. III.4.3 und S. 18 E. III.4.4 f.) und diese damit zu ihren eigenen macht. Dies ist auch bei der Würdigung der belastenden Aussagen von C.________ und D.________ der Fall (Urteil S. 18 E. 4.4; erstinstanzliches Urteil S. 69 ff.). Dazu stellt die Vorinstanz ergänzende Erwägungen an, setzt sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren auseinander und führt insbesondere nachvollziehbar und einlässlich aus, weshalb sie keine Zweifel daran hegt, dass dieser bei der Beschlussfassung und Planung der Brandlegung massgeblich beteiligt war (Urteil S. 13-18 E. III.1-4.4). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers geht aus dem Urteil 6B_776/2013 vom 22. Juli 2014 E. 1.5 nicht hervor (Beschwerde S. 7 Ziff. 6), dass pauschale Verweise auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung bei Änderung der Ausgangslage im Berufungsverfahren nicht möglich sind. In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass der blosse Verweis der Berufungsinstanz auf die erstinstanzliche Strafzumessung im Hinblick auf eine transparente, in den Grundzügen nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung nicht genügt, wenn sich der Umfang der Schuldsprüche geändert hat.
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2. 
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2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung (Beschwerde S. 3 Ziff. 1 und S. 11-21 Ziff. 12-24).
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2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen), oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).
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2.3. Die Vorinstanz legt - unter teilweisem Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz - schlüssig dar, weshalb sie keine Zweifel daran hat, dass der Beschwerdeführer bei der Beschlussfassung und Planung der Brandstiftung massgeblich beteiligt war. Ihre Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Grösstenteils wiederholt er vor Bundesgericht, was er bereits vor den kantonalen Instanzen vorgebracht hat. Auf diese unzulässige appellatorische Kritik ist nicht einzutreten. Ferner schildert er die Ereignisse aus seiner Sicht und erörtert, auf welche Aussagen abgestellt werden müsste und wie diese richtigerweise zu würdigen wären. Damit vermag er keine willkürliche Beweiswürdigung zu belegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er die vorinstanzlichen Erwägungen aus dem Zusammenhang reisst, um sie zu Unrecht als aktenwidrig zu bezeichnen (Beschwerde S. 17 Ziff. 19, wonach es unrichtig sei, dass C.________ anlässlich der Berufungsverhandlung aussagte, er habe in den früheren Befragungen die Wahrheit gesagt, Urteil S. 16 E. 4.3 mit Verweis auf die vorinstanzlichen Akten, S. 2086 Ziff. 32 ff., und S. 18 E. 4.4). Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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Erwägung 3
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Februar 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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