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Informationen zum Dokument  BGer 8C_719/2014  Materielle Begründung
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BGer 8C_719/2014 vom 27.02.2015
 
8C_719/2014
 
{T 0/2}
 
 
Urteil vom 27. Februar 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. A.________,
 
2. Kantonsgericht Basel-Landschaft,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. Juni 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1977, war ab 1. Januar 2009 bei der B.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 28. Januar 2010 verletzte er sich beim Basketballspiel am linken Fuss. Am 10. Dezember 2010 liess er einen Rückfall melden. Mit Verfügung vom 14. März 2011, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2011, lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht für den geltend gemachten Rückfall ab.
1
B. Nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bei Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 20. September 2013 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juni 2014 ab, verpflichtete die SUVA aber zur Bezahlung von Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 2171.50 sowie einer Parteientschädigung von Fr. 2205.-.
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C. Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der kantonale Entscheid insofern aufzuheben, als die SUVA zur Bezahlung von Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 2271.50 (recte: Fr. 2171.50) sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2205.- verpflichtet werde.
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A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Streitig und zu prüfen ist einzig die Verpflichtung der SUVA zur Bezahlung von Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 2171.50 sowie einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2205.-. Soweit der Versicherte in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2014 geltend macht, nach seiner Ansicht sei der natürliche Kausalzusammenhang gegeben, ist darauf nicht weiter einzugehen, da er dazu den anderslautenden vorinstanzlichen Entscheid seinerseits hätte anfechten müssen.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 hat das Bundesgericht für den Bereich der Invalidenversicherung Kriterien aufgestellt, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden können. Es erwog, es müsse ein Zusammenhang bestehen zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies sei namentlich in folgenden Konstellationen der Fall: Wenn ein manifester Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen Auffassungen bestehe, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet habe (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469; siehe auch BGE 139 V 225 E. 4 S. 226 und Urteil 8C_71/2013 vom 27. Juni 2013 E. 2) oder wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt habe, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfülle (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Wenn die Verwaltung dagegen den Untersuchungsgrundsatz respektiert und ihre Auffassung auf objektive konvergente Grundlagen oder auf die Ergebnisse einer rechtsgenüglichen Expertise gestützt habe, sei die Überbindung der Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsgutachtens an sie nicht gerechtfertigt, aus welchen Gründen dies auch immer erfolge (zum Beispiel aufgrund der Einreichung neuer Arztberichte oder eines Privatgutachtens). Diese Kriterien sind auch im Bereich der Unfallversicherung anzuwenden (BGE 140 V 70 E. 6 S. 75; 139 V 225).
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2.2. Vorliegend hat die SUVA weder eine wesentliche Frage nicht abgeklärt noch auf eine Beurteilung gestützt, welche den Erfordernissen der Rechtsprechung an einen ärztlichen Bericht nicht genügen würde. Auch steht der Einschätzung des Kreisarztes nicht eine anderslautende Beurteilung verschiedener Ärzte entgegen. Vielmehr äussert nur der behandelnde Arzt eine abweichende Auffassung, welche jedoch vom Kreisarzt nachvollziehbar widerlegt wurde. Insofern wäre es für die Vorinstanz möglich gewesen, bereits gestützt auf die begründete Einschätzung des Kreisarztes mit objektiven Argumenten die Sache zu beurteilen. Damit kann der SUVA keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden und es liegt auch kein Fall der Überwälzung der Kosten einer gerichtlichen Begutachtung gestützt auf die im Nachgang zu BGE 137 V 210 ergangene Rechtsprechung vor. Denn die Begründung, das Gerichtsgutachten sei für die Fallbeurteilung notwendig gewesen, ist für die Überwälzung von Gutachtenskosten allein nicht hinreichend (BGE 140 V 70 E. 6.2.2 S. 76). Daran ändert auch die Argumentation der Vorinstanz nichts, sie hätte auch einen Rückweisungsentscheid zur weiteren Abklärung fällen können. Denn nach der Rechtsprechung war die Vorinstanz gehalten, selbst eine Abklärung anzuordnen, da es weder um eine bisher vollständig ungeklärte Frage noch lediglich um eine Klarstellung oder Ergänzung der gutachtlichen Ausführung ging, sondern das kantonale Gericht den im Verwaltungsverfahren mittels verwaltungsinterner Expertise erhobenen Sachverhalt für gutachtlich abklärungsbedürftig erachtete (vgl. dazu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Demnach ist Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben.
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Erwägung 3
 
3.1. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten, wobei diese vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird.
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Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die Rechtsstellung der versicherten Person durch den Entscheid im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens verbessert wird. Massgebend sind dabei die im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61; 132 V 215 E. 6.2 S. 235; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 117 zu Art. 61 ATSG; vgl. auch Urteil 8C_212/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1).
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3.2. Nachdem der Versicherte mit keinem seiner Anträge durchgedrungen ist und sich seine Rechtsstellung nach dem vorinstanzlichen Entscheid gegenüber jener nach Abschluss des Administrativverfahrens in keiner Hinsicht verbessert hat, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG. Die Vorinstanz hat demnach die SUVA zu Unrecht zu einer Parteientschädigung verpflichtet. Dispositiv-Ziffer 4 des kantonalen Entscheids ist somit aufzuheben.
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4. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Auf Grund der besonderen Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 12. Juni 2014 wird aufgehoben, soweit damit die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zur Bezahlung von Gutachterkosten von Fr. 2171.50 (Dispositiv-Ziffer 3) sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2205.- (Dispositiv-Ziffer 4) verpflichtet wird.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Februar 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
 
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