BGer 8C_805/2014 | |||
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BGer 8C_805/2014 vom 27.02.2015 | |
{T 0/2}
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8C_805/2014
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Urteil vom 27. Februar 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Schneider,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinderat B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 18. September 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Nach erfolgter Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung erhält der 1952 geborene A.________ seit 1. September 2013 von der Gemeinde B.________ wirtschaftliche Hilfe. Er bewohnt eine Viereinhalbzimmerwohnung in B.________ mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'496.00 brutto. Mit Beschluss vom 23. September 2013 wies der Gemeinderat B.________ A.________ an, bis spätestens 1. Februar 2014 in eine günstigere Wohnung zu ziehen, ansonsten werde ab diesem Datum die Sozialhilfe um monatlich Fr. 628.- gekürzt; er habe mindestens fünf Wohnungsbemühungen im Monat vorzulegen. Das Departement für Gesundheit und Soziales, Beschwerdestelle SPG, des Kantons Aargau (DGS) wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Übernahme des Wohnungsmietzinses von Fr. 1'496.- brutto, ab. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses wurde zudem A.________ angewiesen, sich umgehend eine neue Wohnung zu suchen, deren Mietzins höchstens Fr. 900.- (einschliesslich Nebenkosten) betrage. Für den Fall, dass er bis 30. Juni 2014 keine angemessene Bemühungen zur Wohnungssuche unternehme oder zumutbare Wohnungsangebote ausschlage, werde ihm die Kürzung der materiellen Hilfe ab 1. Juli 2014 angedroht (Entscheid vom 17. Februar 2014, Dispositiv-Ziffer 2).
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde ab, wobei es Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Beschwerdestelle SPG dahin gehend abänderte, dass A.________ angewiesen wurde, sich umgehend eine neue Wohnung zu suchen, deren Mietzins höchstens Fr. 900.- (einschliesslich Nebenkosten) betrage. Für den Fall, dass er bis 31. Oktober 2014 keine angemessene Bemühungen zur Wohnungssuche unternehme oder zumutbare Wohnungsangebote ausschlage, werde ihm die Kürzung der materiellen Hilfe ab 1. November 2014 angedroht.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der ortsübliche Mietzins von Fr. 1'496.- pro Monat (einschliesslich Nebenkosten) im Rahmen der materiellen Hilfe zu bewilligen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
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Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Verletzung kantonaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG, beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV), oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; Urteil 8C_110/2013 vom 2. September 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Umstritten ist, in welchem Umfang dem unterstützungsbedürftigen Beschwerdeführer Sozialhilfe für Wohnungskosten zu gewähren ist. Während dieser den Mietzins seiner Viereinhalbzimmerwohnung von Fr. 1'496.00 brutto im Monat als ortsüblich ansieht, weshalb er von der Sozialhilfebehörde zu übernehmen sei, geht die Vorinstanz davon aus, dass die Festlegung eines maximal anrechenbaren Mietzinses für einen Einpersonenhaushalt der Gemeinde B.________ nach den örtlichen Mietzinsrichtlinien von Fr. 900.- ebenso rechtens ist wie die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, ansonsten eine entsprechende Kürzung bei der Sozialhilfe vorgenommen werde.
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3. Das Verwaltungsgericht hat die massgeblichen kantonalrechtlichen Regeln (enthalten im Aargauer Gesetz vom 1. Januar 2003 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention [SPG] und in der Sozialhilfe und Präventionsverordnung vom 1. Januar 2003 [SPV]), im angefochtenen Entscheid korrekt wiedergegeben. Ebenso hat es dargelegt, was sich aus den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ergibt, die gemäss § 10 Abs. 1 SPV anwendbar sind.
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Erwägung 4 | |
4.1. Art. 12 BV gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind; dieses Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 75 mit Hinweisen). Die sich in einer Notlage befindende und Sozialhilfe beanspruchende Person hat unmittelbar gestützt auf das so verstandene Grundrecht keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen. Vielmehr darf dieses, immerhin unter Berücksichtigung ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalles, seinen Beitrag an die Wohnungskosten auf das beschränken, was für eine elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss. Für die Festlegung dieses Betrags ist grundsätzlich das kantonale Recht massgeblich. Überhöhte Wohnkosten sind nur so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die Sozialhilfeorgane die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (Urteile 2P.207/2004 vom 7. September 2004 und 8C_95/2007 vom 13. August 2007 E. 3.3).
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass dieses Grundrecht auf Hilfe in Notlagen tangiert wird. Er beruft sich jedoch auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV), wonach Schweizerinnen und Schweizer das Recht besitzen, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen. Dieses Grundrecht gebietet den Kantonen und Gemeinden, Schweizerinnen und Schweizern die Niederlassung auf ihrem Gebiet zu erlauben (Urteile 2C_805/2008 vom 3. Februar 2009 E. 2.3.3 und 2P.49/2007 vom 3. August 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit kann daher berührt sein, wenn eine Gemeinde eine bedürftige Person in eine andere Gemeinde abschiebt, was gegen das - innerkantonal analog geltende - Abschiebungsverbot verstösst (Art. 10 ZUG). In Zusammenhang mit dem verlangten Umzug in eine kostengünstigere Wohnung kann eine unerlaubte Abschiebung vorliegen, wenn am Unterstützungsort keine solche Wohnung verfügbar ist. Erfolgt ein Umzug in eine andere Gemeinde mit günstigeren Wohnungsangeboten, kann sich diese zur Wehr setzen, soweit die Sozialhilfebehörden bei den anrechenbaren Wohnkosten die ortsüblichen Mietzinsansätze unterschreiten. Dementsprechend wird in den SKOS-Richtlinien (Kapitel B.3) festgehalten, dass bei einem Wegzug aus der Gemeinde abgeklärt werden sollte, ob bei der neu zuständigen Gemeinde der künftige Mietzins akzeptiert werde.
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4.2.2. Das kantonale Gericht hat gestützt auf die glaubhaften Darlegungen des Beschwerdegegners willkürfrei festgestellt, dass es in der Region B.________ mehrere entsprechende Wohnungsangebote gibt. Zumindest eine dieser Wohnungen liegt auf dem Gemeindegebiet von B.________, weshalb sich weitere Ausführungen zur Problematik des Verbots der Abschiebung erübrigen (vgl. hierzu GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit: Ein Handbuch, 2014, S. 308 ff.).
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4.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz mit der Auslegung der kantonalen Sozialhilfebestimmungen und der diesbezüglichen Richtlinien sowie deren Handhabung verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, indem er sich mit der Begründung, aufgrund der starken Verwurzelung und seines schlechten Gesundheitszustands sei er nicht gewillt, die Gemeinde B.________ zu verlassen, auf die Niederlassungsfreiheit beruft. Soweit er letztinstanzlich neu vorbringt, sein Gesundheitszustand lasse einen Umzug nicht zu, ist dies als unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) nicht zu hören. Die vorinstanzlichen Darlegungen über die Anwendung der sozialhilferechtlich anerkannten Maximalmiete (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel B.3-2) und die Erwägungen zur hier vorliegenden Zumutbarkeit eine billigere Wohnung zu suchen, beinhalten keine Grundrechtsverletzung. Fraglos variieren die Wohnungskosten je nach Gemeinde stark, weshalb auf die Ortsüblichkeit abzustellen ist. Es liegt jedoch im Ermessen der Gemeinden, die entsprechenden Beträge in Berücksichtigung des aktuellen Wohnungsmarktes festzusetzen. Der Beschwerdeführer legt nicht überzeugend dar, inwiefern der Beschwerdegegner sein diesbezügliches, auf kantonalem Recht beruhendes Ermessen in bundesrechtswidriger Weise überschritten hat. Die Feststellung des kantonalen Gerichts, der Wohnungsmarkt habe sich nicht derart verändert, dass die von der Gemeinde B.________ herangezogene (letztmals mit Beschluss des Gemeinderates vom 28. September 2009 bestätigte) Mietzinslimite überholt wäre, ist in Aufführung einer eigenen, stichprobenartigen Wohnungssuche per Internet, nicht willkürlich und daher nicht zu beanstanden. Dies zeigt sich auch durch einen vom Stadtrat Luzern anlässlich einer Volksmotion (Nr. 351 2010/2012 von Heidi Joos und Mitunterzeichner/innen vom 17. August 2012 [StB 545 vom 10. Juli 2013]; abrufbar unter: www.stadtluzern.ch) vorgenommenen Praxisvergleich der Mietzinsobergrenzen bei wirtschaftlicher Sozialhilfe in der Schweiz. Danach gelten folgende Mietzinsrichtlinien für einen Einpersonenhaushalt: In St. Gallen Fr. 800.-, in Basel Stadt Fr. 700.-, in Wil Fr. 830.-, in Aarau Fr. 800.- und in Uster Fr. 1'000.-. Bei dieser Rechtslage kann offenbleiben, ob durch den Umstand, dass die anlässlich seiner Beschwerdeantwort vom 31. März 2014 getätigte Internetrecherche des Gemeinderates B.________ vom 18. März 2014 (als Beilage 1 bezeichnetes Dokument) den Akten nicht beiliegt, das rechtliche Gehör verletzt wurde, wie der Beschwerdeführer einwendet. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs käme unter den gegebenen Umständen einem formalistischen Leerlauf gleich und widerspräche der Prozessökonomie (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204; 132 V 387 E. 5.1 S. 390).
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4.4. Mit Blick auf die im Einzelfall zu prüfende Zumutbarkeit des Wohnungswechsels sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers (Alter, künftige Renteneinkommen, soziale Integration), wonach diese einem Umzug in eine günstigere Wohnung nicht entgegenstünden, ebenso wenig zu beanstanden. Hinsichtlich der eingewendeten gesundheitlichen Beschwerden mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung notwendig machen würde.
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4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als klar unrichtig oder unvollständig und deren Anwendung des kantonalen Rechts als verfassungsmässigen Rechten zuwiderlaufend, insbesondere willkürlich, erscheinen zu lassen. Es ist nochmals festzuhalten, dass die Gemeinde Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten und den Beschwerdeführer entsprechend bei der Wohnungssuche zu unterstützen hat (§ 6 SPG), was sie ihm auch zusicherte. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den Akten geht indessen nicht hervor, ob der Beschwerdeführer diese Hilfe bisher in Anspruch genommen hat. Das kantonale Gericht durfte nach dem Gesagten willkürfrei schliessen, dass Wohnungskosten nur bis zur Höhe von Fr. 900.- durch das Gemeinwesen zu übernehmen sind, dass der Beschwerdeführer - unter Androhung einer Leistungskürzung bei Missachtung entsprechender Anordnungen - zur Suche einer preisgünstigeren (zumutbaren) Wohnung aufgefordert werden darf.
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5. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Februar 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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