BGer 9C_586/2014 | |||
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BGer 9C_586/2014 vom 03.03.2015 | |
{T 0/2}
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9C_586/2014
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Urteil vom 3. März 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. Politische Gemeinde B.________, Soziale Dienste,
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beide vertreten durch Rechtsagent C.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
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St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV
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(Berechnung des Leistungsanspruchs),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 4. Juni 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Der in der Gemeinde B.________ wohnhafte A.________ ist geschieden. Seine beiden 2000 und 2001 geborenen Kinder, D.________ und E.________, leben in einer Pflegefamilie. Im August 2011 stellten die Sozialen Dienste der Politischen Gemeinde B.________ ein Gesuch um Ergänzungsleistungen (EL) für die beiden Söhne von A.________, der seit ... 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezog. Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau berechnete für D.________ eine Ergänzungsleistung von monatlich Fr. 1'140.- ab 1. August 2011 und Fr. 1'141.- ab 1. Januar 2012, für E.________ Fr. 1'015.- und Fr. 1'016.- für die nämlichen Zeitspannen. Am 30. September 2011 erliess sie entsprechende Verfügungen. Mit Verfügung vom selben Tag verneinte die Ausgleichskasse einen EL-Anspruch von A.________. Die Berechnung ohne Berücksichtigung der Ausgabenüberschüsse der fremdplatzierten Kinder hatte einen Einnahmenüberschuss ergeben. Mit Verfügungen vom 8. Januar 2013 setzte die Ausgleichskasse die jährliche Ergänzungsleistung für 2013 für D.________ auf Fr. 1'139.-, für E.________ auf Fr. 1'014.- im Monat fest. Mit Verfügungen vom 6. September 2013 stellte die Ausgleichskasse die Leistungen auf Ende des Monats ein, wobei sie zur Begründung auf den fehlenden EL-Anspruch ihres Vater hinwies. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2013 fest.
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B. Dagegen erhoben A.________ und die Politische Gemeinde B.________ Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu der mit Wirkung ab 1. Januar 2012 geänderten Ziff. 2220.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), wozu die Parteien sich äussern konnten, mit Entscheid vom 4. Juni 2014 abwies.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.________ und die Politische Gemeinde B.________, der Entscheid vom 4. Juni 2014 sei aufzuheben, sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2013 sei zu bejahen und die gesondert berechneten Ergänzungsleistungen für seine beiden Kinder, E.________ und D.________, seien rückwirkend ab diesem Zeitpunkt und fortlaufend im bisherigen Umfang auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Ausgleichskasse oder an das kantonale Verwaltungsgericht zurückzuweisen zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuen Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für die Kinder ab 1. Oktober 2013 sowie zur Ermittlung seines EL-Anspruchs und zu neuer Verfügung.
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Die Ausgleichskasse ersucht um Abweisung der Beschwerde, das BSV um Gutheissung des Rechtsmittels.
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A.________ und die Politische Gemeinde B.________ haben sich in einer weiteren Eingabe (vom 3. November 2014) zur Sache geäussert.
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Erwägungen: | |
1. Die Vorinstanz hat die Beschwerdelegitimation nach Art. 59 ATSG des Vaters von D.________ und E.________ sowie von dessen Wohnsitzgemeinde als zuständige Sozialbehörde nach § 4 des thurgauischen Sozialhilfegesetzes vom 29. März 1984 (RB 850.1) bejaht, in Bezug auf letztere u.a. unter Hinweis auf das Urteil 8C_624/2007 vom 20. Mai 2008 E. 3.1.2. Dem ist nichts beizufügen. In der Beschwerde wird auf § 19a des Sozialhilfegesetzes verwiesen, der besagt: "Bevorschusst die Fürsorgebehörde Versicherungsleistungen oder vermögensrechtliche Forderungen gegenüber Dritten, gehen die betreffenden Ansprüche der Sozialhilfebedürftigen im Umfang der geleisteten Zahlungen mit allen Rechten auf die Fürsorgebehörde über. Diese kann verlangen, dass ihr diese Leistungen direkt ausbezahlt werden." Damit ist auch die Berechtigung zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den angefochtenen Entscheid gegeben, der den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2013 betreffend die Einstellung der gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV berechneten jährlichen Ergänzungsleistung für die beiden Kinder des Beschwerdeführers bestätigt (vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen; Urteil 9C_861/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 37/04 vom 26. November 2004 E. 1, in: SVR 2005 EL Nr. 7 S. 15).
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Die Vorinstanz hat - mangels eines Anfechtungsgegenstandes zu Recht - nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Auf die diesbezüglichen Begehren in der Beschwerde ist somit nicht einzutreten (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).
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2. Die Beschwerdeführer haben sich in ihrer Eingabe vom 3. November 2014 zur Sache geäussert, ohne auf die Ausführungen in den Vernehmlassungen der Beschwerdegegnerin und des BSV einzugehen. Insoweit ergänzen sie ihre Vorbringen in der Beschwerde, was im Rahmen des Replikrechts nicht zulässig ist und daher unbeachtet zu bleiben hat.
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3. Die beiden Söhne des Beschwerdeführers, der eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht, begründen einen Anspruch auf eine Kinderrente der IV im Sinne der Überschrift zu Art. 7 ELV. Sie leben nicht bei den Eltern, weder beim Vater noch bei der Mutter, die nicht rentenberechtigt ist und für die auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht. Nach Abs. 1 lit. c dieser Verordnungsbestimmung ist daher die jährliche Ergänzungsleistung gesondert zu berechnen. Dabei ist laut Abs. 2 das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt. Auf die so berechnete Ergänzungsleistung haben die betreffenden Kinder keinen eigenen Anspruch. Ein solcher steht, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, nur den in Art. 4 ELG erwähnten Personen zu. Dazu gehören nach Abs. 1 lit. c u.a. Personen, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben (BGE 139 V 170 E. 5.2 S. 174 mit Hinweisen u.a. auf die Urteile 9C_371/2011 vom 5. September 2011 E. 2.3 und 2.4.2, in: SVR 2012 EL Nr. 2 S. 4, und 8C_624/2007 vom 20. Mai 2008 E. 5.2; BGE 122 V 300 E. 4b S. 304). Insoweit besteht unter den Verfahrensbeteiligten Einigkeit. Die Meinungen gehen darüber auseinander, welche Folgerungen sich daraus ergeben.
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Nach Auffassung der Vorinstanz setzt der Anspruch auf im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV gesondert berechnete Ergänzungsleistungen voraus, dass der (IV-) rentenberechtigte Elternteil Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, und zwar nicht bloss einen hypothetischen, sondern sinngemäss einen rechtskräftig festgesetzten. Dies ergebe sich klar aus BGE 122 V 300 E. 4b und c S. 304 f. und sei vom Bundesgericht im Urteil 9C_371/2011 vom 5. September 2011 E. 2.4.1 und 2.4.2 bestätigt worden. Rz. 2220.01 Satz 3 WEL stehe hiezu im Widerspruch. Die Leistungsausrichtung ab 1. August 2011 sei somit ohne Rechtsgrund erfolgt, somit zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen und daher die Verfügung vom 8. Januar 2013 zu Recht aufgehoben worden.
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Die Beschwerdeführer bestreiten vorab, dass die erwähnte Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts und des Bundesgerichts den vorinstanzlichen Standpunkt stützen sollen. Abgesehen davon widerspreche es der gesetzlichen Konzeption der Ergänzungsleistung und der ratio legis, bei der Berechnung des EL-Anspruchs des (IV-) rentenberechtigten Elternteils die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der nicht bei ihnen lebenden Kinder ausser Acht zu lassen mit der Folge, dass bei einem Einnahmenüberschuss kein Anspruch auf eine im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV gesondert berechnete Ergänzungsleistung besteht.
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4. Nach Art. 9 ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Abs. 1). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Abs. 2). Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Abs. 4). Der Bundesrat bestimmt u.a. die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (Abs. 5 lit. a). Art. 7 Abs. 1 lit. c (und Abs. 2) ELV stützen sich auf diese Delegationsnorm (bis 31. Dezember 1997: Art. 3 Abs. 6 aELG; vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2007: Art. 3a Abs. 7 lit. a aELG).
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4.1. In BGE 122 V 300 erkannte das Eidg. Versicherungsgericht, Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV sei gesetzwidrig. Abgesehen davon, dass die Bestimmung von Art. 3 Abs. 6 aELG nicht gedeckt sei, verstosse sie gegen den in Art. 2 Abs. 3 aELG festgehaltenen Grundsatz, wonach zu den Einkommensgrenzen für Alleinstehende und Ehepaare die für Kinder, die einen Anspruch auf eine Zusatzrente der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung begründen, massgebenden Grenzbeträge hinzuzuzählen sind (E. 4c S. 305). Im Rahmen der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen 3. EL-Revision gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 (AS 1997 2952) wurde mit Art. 3a Abs. 7 lit. a aELG, welcher inhaltlich gleich lautet wie Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG, eine genügende Grundlage für die gesonderte Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für das oder die nicht beim rentenberechtigten Elternteil lebenden Kinder geschaffen (Urteil 8C_624/2007 vom 20. Mai 2008 E. 5.2).
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4.2. Grund für den Erlass von Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV war, dass eine Zusammenrechnung der damals massgebenden Einkommensgrenzen und anrechenbaren Einkommen bei Personen, die nicht im gleichen Haushalt lebten, immer wieder zu Schwierigkeiten geführt hatte. Die getrennte EL-Berechnung stellte eine klare Vereinfachung dar, namentlich wenn eine Fürsorgebehörde die finanziellen Angelegenheiten der in einem Heim, bei Verwandten, in einer Grossfamilie oder bei Drittpersonen platzierten Kinder regelte. Deren Existenzbedarf sollte an dem Ort gewährleistet sein, an welchem sie wohnten (vgl. BGE 122 V 300 E. 3b S. 303; vgl. auch Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1689 Rz. 75). In diesem Zusammenhang von Bedeutung sind in erster Linie die Kosten der Fremdplatzierung, etwa in einem Heim (vgl. Urteil 9C_334/2014 vom 10. November 2014).
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Aus dieser Zwecksetzung, die in gleicher Weise auch für Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG gilt, ist zu folgern, dass der EL-Anspruch des rentenberechtigten Elternteils jedenfalls im Grundsatz nicht geschmälert werden sollte, wenn er Kinder hat, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, die aber nicht bei ihm wohnen. Darauf liefe es indessen hinaus, wenn mit dem Hinweis auf den fehlenden eigenen Anspruch der betreffenden Kinder deren anrechenbare Einnahmen und anerkannten Ausgaben bei der EL-Berechnung unberücksichtigt blieben und bei einem Einnahmenüberschuss der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ungeachtet eines allfälligen Ausgabenüberschusses aus der gesonderten Berechnung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV verneint würde. Damit würde der Zweck der Ergänzungsleistung, die angemessene Deckung des Existenzbedarfs der rentenberechtigten Person (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578) unter Einbezug ihrer Kinder (Jöhl, a.a.O., S. 1685 Rz. 68), verfehlt. Überdies würde eine Ungleichheit geschaffen je nachdem, wo die Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, wohnen. Leben sie beim rentenberechtigten Elternteil, werden ihre anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben bei der EL-Berechnung berücksichtigt. Häufig führt erst diese Zusammenrechnung zu einem anspruchsbegründenden Ausgabenüberschuss, wie in der Beschwerde vorgebracht wird. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine solche Ungleichbehandlung gewollt haben konnte, und zwar umso weniger, als nach Art. 9 Abs. 4 ELG an sich in die EL-Berechnung einzubeziehende Kinder ausser Betracht fallen, wenn ihre anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen. Umgekehrt ist laut Art. 7 Abs. 2 ELV bei der gesonderten Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für Kinder, die nicht beim rentenberechtigten Elternteil leben, das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhalt und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt.
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4.3. Nach der gesetzlichen Konzeption sodann ist die EL-Berechnung sowohl für die Anspruchsberechtigung an sich, als auch für die Höhe der Leistung von Bedeutung. Im Umfang, in dem die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, besteht Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Ein Ausgabenüberschuss ist somit gleichzeitig anspruchsbegründend und leistungsbestimmend. Aus dem Umstand, dass (auch) Kinder, die nicht rentenberechtigte Waisen sind, keinen eigenen EL-rechtlichen Anspruch haben (vgl. vorne E. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 lit. a bis ELG), ist weiter im Umkehrschluss zu folgern, dass die gesondert berechnete jährliche Ergänzungsleistung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV als Teil des EL-Anspruchs des rentenberechtigten Elternteils (Vater oder Mutter) zu betrachten ist. Dieser besteht somit aus zwei gleichartigen, demselben Zweck der Deckung des Existenzbedarfs dienenden Leistungen, die sich bestimmten Personen masslich, aber nicht rechtlich zuordnen lassen. Darin liegt der einzige Unterschied zum Fall, wo die Kinder, die Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, beim rentenberechtigten Elternteil leben. Aus der Zusammenrechnung der anrechenbaren Einnahmen und der anerkannten Ausgaben aller Personen resultiert eine den Existenzbedarf aller angemessen deckende Ergänzungsleistung.
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4.4. Aufgrund des Gesagten ist Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG in dem Sinne zu verstehen, dass sich Ausnahmen von der Zusammenrechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG nicht auf die Anspruchsberechtigung an sich auswirken dürfen. Konsequenterweise besteht - unabhängig von der eigenen Rechtsposition - Anspruch auf Ergänzungsleistungen für diejenigen nicht beim rentenberechtigten Elternteil lebenden Kinder, für die aus der gesonderten Berechnung nach Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV ein Ausgabenüberschuss resultiert. In diesem Sinne lautet auch Rz. 2220.01 (Satz 3) WEL. Danach wird für Kinder, deren Ergänzungsleistungen gesondert berechnet werden, und die einen Ausgabenüberschuss ausweisen, auch dann ein jährlicher EL-Betrag ausgerichtet, wenn der EL-berechtigte Elternteil die wirtschaftliche Anspruchsvoraussetzung nach Rz. 2500.01 (gesetzlich anerkannte Ausgaben übersteigen die anrechenbaren Einnahmen) nicht erfüllt. Soweit sich aus dem Urteil 9C_371/2011 vom 5. September 2011 (vgl. vorne E. 3 Abs. 2) eine gegenteilige Auffassung ergibt, kann daran nicht festgehalten werden.
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Aus dem Vorstehenden folgt insbesondere, dass die Zusprechung von nach Art. 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ELV gesondert berechneten Ergänzungsleistungen nicht einen bestehenden EL-Anspruch des rentenberechtigten Elternteils voraussetzt. Die mit dieser Begründung erfolgte Leistungseinstellung auf Ende September 2013 verletzt somit Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Die Beschwerdegegnerin wird über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für seine beiden Söhne ab 1. Oktober 2013 neu zu verfügen haben.
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5. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG; Art. 9 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht; Urteil 9C_10/2013 vom 4. März 2014 E. 8, in: SVR 2014 BVG Nr. 42 S. 157).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 4. Juni 2014 und der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für seine beiden Söhne ab 1. Oktober 2013 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. März 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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