BGer 2C_181/2015 | |||
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BGer 2C_181/2015 vom 05.03.2015 | |
{T 0/2}
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2C_181/2015
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Urteil vom 5. März 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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S taatssekretariat für Migration.
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Gegenstand
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Einreiseverbot,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
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vom 16. Januar 2015.
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Erwägungen: | |
1. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 verhängte das Staatssekretariat für Migration (damals Bundesamt für Migration) ein Einreiseverbot gegen den am 13. Oktober 1950 geborenen deutschen Staatsangehörigen A.________, wogegen dieser mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, welches er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2014 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts A.________ auf, das Formular "Demande d'assistance judiciaire" ausgefüllt und mit Belegen bis zum 8. Januar 2015 zurückzusenden. Mit weiterer Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Januar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Gleichzeitig forderte es den Betroffenen auf, bis zum 16. Februar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen; die Verfügung war mit dem Hinweis versehen, dass bei Nichtbezahlung innert Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
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Mit vom 18. Februar 2015 datiertem Schreiben erhebt A.________ beim Bundesgericht Rekurs und Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts.
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Am 3. März 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss seine Akten eingereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet worden.
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2.
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2.1. Die angefochtene Verfügung ist in französischer Sprache ergangen. Die Beschwerdeschrift ist in deutscher Sprache verfasst und der Beschwerdeführer beantragt, dass die Angelegenheit in dieser Sprache abgehandelt werde. Diesem Begehren kann entsprochen werden (Art. 54 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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2.2. Gemäss Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben. Die angefochtene Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2015 eröffnet, die Beschwerdefrist begann am 24. Januar 2015 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 23. Februar 2015 (der 22. Februar war ein Sonntag, vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG). Der Briefumschlag mit der Beschwerdeschrift vom 18. Februar 2015 ist mit dem Poststempel 24. Februar 2015, 12 Uhr, versehen; die Beschwerde wäre damit verspätet erhoben worden. Der Beschwerdeführer ist allerdings mit einem inhaltlich gleichen, vom 12. Februar 2015 datierten Schreiben an die Vorinstanz gelangt, das ebenfalls als "Beschwerde" bezeichnet und am 16. Februar 2015, mithin vor Ablauf der Beschwerdefrist, dort eingetroffen ist. Die Beschwerde kann unter diesen Umständen in Berücksichtigung von Art. 48 Abs. 3 BGG als fristgerecht erhoben gelten.
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2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form, in gezielter Auseinandersetzung mit den für dessen Ergebnis massgebenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids, darzulegen, inwiefern dieser Recht verletze. Dabei sind die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG); eine entsprechende Rüge bedarf spezifischer Geltendmachung und Begründung (sinngemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; s. BGE 140 III 264; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Neue tatsächliche Vorbringen erst vor Bundesgericht sind unzulässig (Art. 99 BGG); tatsächliche Umstände, die sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lassen, können vom Bundesgericht höchstens insofern berücksichtigt werden, als aufgezeigt wird, dass sie von der Vorinstanz trotz gebührlicher Einbringung im dortigen Verfahren ignoriert worden sind.
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Die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat das Bundesverwaltungsgericht damit begründet, dass die verlangten Angaben und Belege über die finanziellen Verhältnisse innert der hierfür angesetzen Frist nicht eingereicht und damit die Bedürftigkeit nicht nachgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer behauptet, in den Akten befinde sich "das verlangte Formular" mindestens einmal, er habe es in dieser Sache schon mehrmals eingereicht; zudem habe auch das betreffende Departement in Neuchâtel schon mehrmals feststellen müssen, dass er ein Recht auf Rechtsbeihilfe habe. Dabei handelt es sich um neue tatsächliche Vorbringen, die der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor dem Erlass von deren Zwischenverfügung vom 16. Januar 2015 nicht unterbreitet hat, obwohl die erste Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2014 ihm dazu Anlass gegeben hätte; er ist damit nicht zu hören (Art. 99 BGG). Ohnehin bestreitet er die weitere Feststellung der Vorinstanz nicht, er habe ihr auch keine Belege über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse vorgelegt. Damit aber bleibt unerfindlich, inwiefern diese die in ihrer Verfügung wiedergegebenen einschlägigen Normen und Grundsätze betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, mit denen der Beschwerdeführer sich nicht auseinandersetzt, verletzt haben könnte.
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2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. März 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident : Zünd
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Der Gerichtsschreiber : Feller
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