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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1005/2014  Materielle Begründung
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BGer 5A_1005/2014 vom 06.03.2015
 
{T 0/2}
 
5A_1005/2014
 
 
Urteil vom 6. März 2015
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Bühlmann,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
 
vom 11. Dezember 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Scheidungsurteil vom 25. Januar 2012 wurde A.________ vom Bezirksgericht Lenzburg zu einer güterrechtlichen Zahlung von Fr. 177'686.-- an B.________ verpflichtet. Mit Urteil vom 28. März 2014 setzte das Obergericht des Kantons Aargau die aus Güterrecht geschuldete Leistung auf Fr. 242'177.15 fest.
1
B. Zwischenzeitlich hatte B.________ am 20. Mai 2014 beim Bezirksgericht Lenzburg ein Arrestbegehren über Fr. 252'047.15 nebst Zins von 5 % seit 15. April 2014 gestellt. Am 21. Mai 2014 erliess das Bezirksgericht einen betreffenden Arrestbefehl.
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C. Gegen den obergerichtlichen Rechtsöffnungsentscheid hat B.________ am 23. Dezember 2014 eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Abweisung der kantonalen Beschwerde von A.________, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Obergericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3
 
Erwägungen:
 
1. Rechtsöffnungsentscheide sind Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG (BGE 133 III 399 E. 1.4 S. 400) und unterliegen grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Sie stellen im Übrigen keine vorsorglichen Massnahmen dar, weshalb alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind (BGE 133 III 399 E. 1.5 S. 400). Der notwendige Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG).
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2. Die Beschwerdeführerin stellt direkt auf die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ab, wonach das Bundesgericht angeblich nur für den Fr. 142'177.15 übersteigenden Teil der güterrechtlichen Leistung aufschiebende Wirkung gegeben habe, und bezeichnet diese Feststellung als zutreffend. Für das Bundesgericht verbindlich ist aber nicht die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, sondern diejenige im angefochtenen Entscheid (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), mithin die obergerichtliche Feststellung, wonach mit der Verfügung vom 12. Juni 2014 die aufschiebende Wirkung in umfassender Weise erteilt worden sei.
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3. Die Beschwerdeführerin versucht, den angefochtenen Entscheid und damit indirekt die Präsidialverfügung vom 12. Juni 2014 auch rechtlich anzugreifen, indem sie auf Art. 103 Abs. 1 BGG verweist, wonach der Beschwerde in der Regel keine aufschiebende Wirkung zukommt, und geltend macht, das Obergericht habe infolge falscher Interpretation dieses Grundsatzes gegen Art. 80 und 81 SchKG verstossen, indem es das Rechtsöffnungsbegehren vollumfänglich abgewiesen habe.
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4. Weil dem Bundesgericht unterschwellig ein Fehler beim Verfassen der Präsidialverfügung vorgeworfen und jedenfalls eine andere Deutung beansprucht wird, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, über die im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung zu entscheidende Frage hinaus festzuhalten, dass die Formulierung in der Verfügung bewusst so gewählt wurde und es sich nicht um ein Versehen handelte. Mit ihrem Eventualbegehren um Sicherheitsleistung von Fr. 252'057.15 im Rahmen der Stellungnahme zum Gesuch des Beschwerdegegners um aufschiebende Wirkung, worauf in der Verfügung Bezug genommen wurde, hatte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht, sie selbst gehe davon aus, dass die güterrechtliche Leistung als solche Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei. In der Präsidialverfügung darf keine materielle Wertung zum Ausdruck gebracht werden; vielmehr ist sicherzustellen, dass der vom Kollegium in der Sache zu treffende Entscheid in keiner Hinsicht präjudiziert wird. Aus diesem Grund ging die Erwägung in der betreffenden Verfügung bewusst dahin, "dass es sich zur Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes während des bundesgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt, der Beschwerde mit Bezug auf die güterrechtliche Forderung gestützt auf Art. 103 Abs. 3 BGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen".
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5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
8
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. März 2015
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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