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Informationen zum Dokument  BGer 9C_114/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_114/2015 vom 06.03.2015
 
{T 0/2}
 
9C_114/2015
 
 
Urteil vom 6. März 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Luzern,
 
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom
 
28. Januar 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 26. Februar 2015 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 28. Januar 2015,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
3
dass in der Rechtsschrift insbesondere nicht geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe die AHV-Beiträge rechtsfehlerhaft festgelegt, sondern sich die Ausführungen im Wesentlichen darauf beschränken, die bundesgesetzliche Regelung der Beitragsbemessung von Nichterwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 AHVG [in Verbindung mit Art. 28 f. AHVV]) grundsätzlich in Frage zu stellen,
4
dass solche Rügen nicht mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorgebracht werden können, weil Bundesgesetze nach Art. 190 BV für das Bundesgericht massgebend und nicht zu überprüfen sind (z.B. Urteil 2C_48/2015 vom 20. Januar 2015 E. 2.3),
5
dass sich die Beschwerdeführer in keiner Weise mit Art. 190 BV auseinandersetzen und insbesondere auch nicht darlegen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zur Verbindlichkeit bundesgesetzlicher Vorgaben nicht korrekt sein sollen,
6
dass die Eingabe vom 26. Februar 2015, weil unzureichend begründet, kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
7
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
8
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. März 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
 
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