BGer 6B_811/2014 | |||
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BGer 6B_811/2014 vom 13.03.2015 | |
{T 0/2}
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6B_811/2014
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Urteil vom 13. März 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Zosso,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kosten- und Entschädigungsfolgen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 12. August 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner sei in allen Anklagepunkten verurteilt worden und habe die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich zu tragen. Ein (teilweiser) Erlass von Verfahrenskosten sei bundesrechtswidrig.
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1.2. Das Bezirksgericht nahm an, angesichts des Verfahrensausgangs wäre es alles andere als sachgerecht, ja sogar stossend, den Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten tragen zu lassen. Schliesslich habe die Verteidigung sowohl gegenüber der Anklägerin als auch gegenüber dem Gericht stets deutlich gemacht, dass sich die Einsprache ausschliesslich auf das ihrer Ansicht nach zu hohe Strafmass richte, während die Tatbestandsmässigkeit grundsätzlich in allen Anklagepunkten akzeptiert werde. Mit ihren Anträgen, das Strafmass zu reduzieren, sei die Verteidigung denn auch teilweise durchgedrungen. Würden dem Beschuldigten auch die seit der Einsprache auflaufenden Untersuchungs- und Gerichtskosten vollumfänglich auferlegt, wäre dieser gewonnene Kostenvorteil indes schon fast dahin. Namentlich die Reduktion der Busse würde bereits durch die Gerichtskosten mehr als nur kompensiert. Mit anderen Worten hätte sich die Einsprache für den Beschuldigten praktisch nicht gelohnt, obwohl er damit ein gegenüber dem Strafbefehl tiefer ausfallendes Strafmass erreicht habe. Dies könne nicht angehen (erstinstanzliches Urteil E. 3.1.2).
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1.3. Die Vorinstanz stellt fest, das Bezirksgericht sei Art. 426 Abs. 1 StPO nicht gefolgt. Die Einsprache habe sich nur gegen das Strafmass gerichtet. Das Bezirksgericht habe eine vollumfängliche Kostenauflage angesichts des reduzierten Strafmasses als unangemessen erachtet. Nach der Verteidigung könne es zufolge der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und Fairness nicht sein, dass bestraft werde, wer teilweise erfolgreich sein Recht durchsetzen wolle.
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1.4. Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO lautet: "Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird."
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1.5. Ferner bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, dass der Beschwerdegegner mangels Freispruchs oder Verfahrenseinstellung auch keinen Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 StPO hat und Art. 436 Abs. 2 StPO, welcher die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren regelt, im erstinstanzlichen Verfahren keine Anwendung findet. Dabei ist ohnehin davon auszugehen, dass eine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO in der Regel einen Anspruch auf Entschädigung ausschliesst. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung (oder Genugtuung) auszurichten ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).
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1.6. Nicht zu folgen ist der Vorinstanz schliesslich, wenn sie annimmt, die Staatsanwaltschaft sei zur Anfechtung der "angeblich fehlerhaften direkten Zusprache der Entschädigung an die Wahlverteidigung" nicht legitimiert, "da dies eine Frage des Zivilrechts ohne Folgen für die finanziellen Interessen des Staates ist".
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Erwägung 2 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 12. August 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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