BGer 4A_636/2014 | |||
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BGer 4A_636/2014 vom 16.03.2015 | |
{T 0/2}
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4A_636/2014
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Urteil vom 16. März 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ Corporation,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Favalli und Rechtsanwältin Barbara Badertscher,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ SA,
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vertreten durch Rechtsanwälte Philippe Schweizer und François Knoepfler,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Internationales Schiedsgericht,
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Beschwerde gegen den Schiedsspruch des ICC Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 15. September 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die A.________ Corporation (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine russische Gesellschaft, welche die Realisierung grosser Bauprojekte bezweckt.
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Die B.________ SA (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine luxemburgische Gesellschaft und Teil der C.________-Gruppe, die schwergewichtig im internationalen Seebaggergeschäft tätig ist.
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A.b. Am 4. Oktober 2010 schlossen die Parteien eine als "Agreement No. 4/2010/4" bezeichnete Vereinbarung ab. Die Klägerin verpflichtete sich darin zur Lieferung von zwei Millionen Kubikmeter eines Gemischs aus Meeressand und Kies.
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Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel zugunsten eines Schiedsgerichts mit Sitz in Genf. In der Sache wurde englisches Recht für anwendbar erklärt.
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Die Vereinbarung sah gewisse Bedingungen vor, die vor Beginn der Arbeiten der Klägerin zu erfüllen waren. In der Folge entstanden Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die Beklagte die entsprechenden Bedingungen erfüllte. Die Klägerin kündigte daraufhin die Vereinbarung am 25. Oktober 2010 und verlangte unter anderem Schadenersatz nach Ziffer 12.2 des Vertrags vom 4. Oktober 2010, die wie folgt lautet:
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" Clause 12.2
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[...]
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Notwithstanding any other provision in this Contract, if all of the conditions precedent set out in Appendix 1.1.8 related to the Commencement Date have not been fulfilled within 15 calendar days from the effective date of the Agreement, the Provider shall be entitled to immediately terminate the Contract and the Provider shall be entitled to a sum payable by the Employer equivalent to 20% of the total Contract value [EUR 18 Mio.] stated in the BOQ [Bill of Quantities nach Annex 5]."
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Die Beklagte widersetzte sich sowohl der Kündigung als auch dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch.
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B. | |
Die Klägerin leitete in der Folge ein Schiedsverfahren nach den Bestimmungen der Internationalen Handelskammer (ICC) gegen die Beklagte ein und verlangte unter anderem deren Verurteilung zur Zahlung einer Schadenersatzsumme von EUR 3.6 Mio. zuzüglich Finanzierungsgebühren in der Höhe von 0.0137 % pro Tag seit dem 21. November 2010.
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Am 28. April 2011 wurden die beiden von den Parteien ernannten Schiedsrichter, am 12. Mai 2011 der Schiedsobmann vom ICC-Gerichtshof bestätigt.
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Mit Zwischenentscheid vom 30. November 2012 erklärte sich das Schiedsgericht für zuständig.
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Am 16. Dezember 2013 fand in Genf eine mündliche Verhandlung statt.
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Mit Schiedsentscheid vom 15. September 2014 verurteilte das ICC-Schiedsgericht mit Sitz in Genf die Beklagte zur Zahlung von EUR 3.6 Mio. zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. November 2010. Die Kosten des Schiedsgerichts wurden zu 80 % der Beklagten und zu 20 % der Klägerin auferlegt; zudem wurde die Beklagte zur Zahlung einer Parteientschädigung von EUR 283'135.36 verurteilt. Alle weiteren Begehren wies das Schiedsgericht ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, es sei der Schiedsspruch des ICC-Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 15. September 2014 aufzuheben.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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D. | |
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 wies das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel derjenigen des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich die Parteien vor Bundesgericht verschiedener Sprachen bedienen, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde.
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Erwägung 2 | |
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
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2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Beide Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).
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2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).
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2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
| 22 |
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (vgl. BGE 115 II 484 E. 2a S. 486; 111 II 471 E. 1c S. 473; je mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) vor.
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3.1. Sie bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe von ihr unter anderem gestützt auf Ziffer 12.2 des Vertrags vom 4. Oktober 2010 die Bezahlung einer Entschädigung für die vorzeitige Beendigung des Vertrags in der Höhe von EUR 3.6 Mio. gefordert, entsprechend 20 % des vertraglich festgehaltenen Gesamtwerts des Vertrags von EUR 18 Mio. Sie selber habe gegenüber dieser Forderung verschiedene Einreden und Einwendungen geltend gemacht. Neben der Einwendung, dass die Voraussetzungen für die Entschädigung gemäss Ziffer 12.2 des Vertrags nicht erfüllt seien, habe sie vorgebracht, dass die in Ziffer 12.2 vereinbarte Entschädigung nach englischem Recht nicht durchsetzbar sei, weil es sich um eine unzulässige Strafzahlung ("penalty") handle.
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Das Schiedsgericht habe festgestellt, dass eine Klausel, nach der bei Vertragsbruch oder Nichterfüllung eine Geldsumme bezahlt werden müsse, nach englischem Recht durchsetzbar sei, wenn diese Summe den ernsthaften Versuch einer Schätzung der mutmasslichen Verluste nicht übersteige, und dass sie - sofern sie nicht eine unzulässige Vertragsstrafe darstelle - unabhängig vom tatsächlich erlittenen Schaden durchsetzbar sei. Gestützt darauf habe das Schiedsgericht ausgeführt, es habe zu beurteilen, ob die geforderte Summe von EUR 3.6 Mio. objektiv einem ernsthaften Versuch der Schätzung des Schadens entsprochen habe, den der Beschwerdegegnerin als Folge der Vertragsbeendigung hätte entstehen können. Es habe befunden, dass die Beschwerdegegnerin bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags einen Schaden in der Höhe des entgangenen Gewinns und eines Deckungsbeitrags für die Kosten des Besitzes und des Unterhalts des für den Einsatz vorgesehenen Seebaggerschiffs "D.________" erleiden würde.
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Das Schiedsgericht habe gestützt darauf eine Schätzung dieser Schadenspositionen im Sinne einer Betrachtung ex ante vorgenommen. Den entgangenen Gewinn habe es mit EUR 1.6 Mio. veranschlagt, wobei es sich auf die diesbezüglichen Angaben in der zweiten schriftlichen Zeugenaussage von E.________ gestützt habe. Dieser habe erklärt, die Beschwerdegegnerin realisiere üblicherweise einen Gewinn von 10 % bei ihren Verträgen und er erwarte bei diesem Vertrag eine Gewinnmarge von 10 % auf den für die Erfüllung anfallenden Kosten und damit einen Gewinn von ca. 9 % des Gesamtwerts des Vertrags. Das Schiedsgericht habe gestützt auf diese Angabe allein - ohne jegliche kritische Prüfung - einen entgangenen Gewinn von EUR 1.6 Mio. angenommen, was ungefähr 9 % des Vertragswerts von EUR 18 Mio. entspreche.
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In einem nächsten Schritt habe das Schiedsgericht gefolgert, dass die vereinbarte Summe von EUR 3.6 Mio. einen ernsthaften Versuch einer Schätzung des mutmasslichen Schadens nur überschreiten würde und damit nicht durchsetzbar wäre, falls der Deckungsbeitrag an die Kosten für den Besitz und den Unterhalt des vorgesehenen Seebaggerschiffs "D.________" mit weniger als EUR 2 Mio. zu veranschlagen wäre. Mit einem lapidaren und pauschalen Verweis auf die Zeugenaussage von E.________, ohne jegliche Prüfung oder Nennung von Zahlen, habe das Schiedsgericht befunden, die Kosten für Besitz und Unterhalt würden sich nach vernünftiger Schätzung auf weit über EUR 2 Mio. belaufen. Entsprechend sei das Schiedsgericht von einem aufgrund der Vertragsbeendigung zu erwartenden Gesamtverlust von mehr als EUR 3.6 Mio. und damit von der Zulässigkeit der Strafzahlung nach englischem Recht ausgegangen.
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Ihre Einwendungen, so die Beschwerdeführerin weiter, seien dabei in keiner Weise berücksichtigt worden. Das Schiedsgericht stütze seine Beurteilung der Einrede der unzulässigen Strafzahlung auf die schriftlichen Zeugenaussagen von E.________, ohne ihre Einreden zu berücksichtigen. So habe sie in ihrer Duplik substantiierte Einwände und Bestreitungen gegen die klägerische Bezifferung des entgangenen Gewinns wie folgt vorgebracht:
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"B.________ SA claim for loss of profit, quantified at EUR1,694,565, is also wildly speculative. The mere fact that B.________ SA now claims to make a profit of around 10% on its operations has no bearing on the profitability of the contract in dispute."
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Sie habe somit eingewendet, die Bezifferung einer Gewinnmarge für den dem Schiedsverfahren zu Grunde liegenden Vertrag von 10 % sei nicht angemessen; sinngemäss habe sie geltend gemacht, dieser allgemeine Wert könne nicht verwendet werden, weil er die Besonderheiten des Vertrags nicht berücksichtige. Zudem habe sie eingewendet, die entsprechende schriftliche Zeugenaussage sei nicht geeignet, den notwendigen Beweis zu erbringen; vielmehr hätte die Gegenseite für ihre Angaben ein Gutachten eines forensischen Buchprüfungsexperten anbieten müssen, was nicht geschehen sei. Dieses Argument habe das Schiedsgericht im Entscheid überhaupt nicht berücksichtigt.
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Auch bezüglich der Bestreitung des Deckungsbeitrags für die fixen Kosten habe das Schiedsgericht sie nicht gehört. So habe es pauschal auf die schriftlichen Zeugenaussagen von E.________ abgestellt und festgehalten, aus diesen gehe hervor, dass die Kosten den Betrag von EUR 2 Mio. bei Weitem überschritten, wobei es darauf hingewiesen habe, die Zeugenaussage von E.________ sei unbestritten geblieben ("We had detailed, and unchallenged, witness evidence from Mr E.________ concerning the costs of owning and maintaining 'D.________'"). Die Beschwerdeführerin habe die Zeugenaussage von E.________ jedoch sehr wohl und in verschiedener Hinsicht substantiiert bestritten. So habe sie in ihrer Duplik eingewendet, dass die klägerischen Angaben überhöht und "aufgeblasen" seien. Weiter habe sie geltend gemacht, dass es sich bei der Zeugenaussage von E.________ um eine Parteiaussage handle, und habe darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, den Beweis der Zahlen durch einen unabhängigen Experten anzubieten, weshalb Zweifel an der Substantiierung der geltend gemachten Forderung bestünden. Unter anderem habe sie in der Duplik die vom Zeugen verwendete Abschreibungskomponente als willkürlich bezeichnet und konkrete Bestreitungen gegen die Berechnung der Unterhalts- und Reparaturkosten vorgebracht. Das Schiedsgericht habe diese Vorbringen in seinem Entscheid nicht berücksichtigt und sogar explizit zu Unrecht festgehalten, die Beschwerdeführerin habe den Zeugenbeweis E.________ unbestritten gelassen, worin eine Gehörsverletzung zu erblicken sei.
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3.2. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (BGE 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 128 III 234 E. 4b S. 243; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.). Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c S. 578 f.; je mit Hinweisen).
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Obwohl der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids umfasst (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen), ergibt sich daraus dennoch eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen).
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Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet zudem, dass die Parteien während des gesamten Schiedsverfahrens gleich behandelt werden (vgl. BGE 133 III 139 E. 6.1 S. 143).
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3.3. Zunächst ist im Umstand, dass der angefochtene Entscheid nicht ausdrücklich aufführt, dass die Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit der allgemeinen Gewinnmarge von 10 % in Frage stellte, entgegen ihrer Ansicht keine Verletzung des Grundsatzes der rechtlichen Gehörs zu erblicken. Hätte das Schiedsgericht tatsächlich unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin die klägerische Behauptung einer 10%-igen Gewinnmarge bestritten hatte, wäre es gar nicht veranlasst gewesen, darüber Beweis abzunehmen. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist dem Schiedsgericht zudem durchaus nicht entgangen, dass der mit dem konkret abgeschlossenen Vertrag entgangene Gewinn abzuschätzen und damit den Besonderheiten dieses Vertrags Rechnung zu tragen war. Indem das Schiedsgericht ausgehend von einer von der Beschwerdegegnerin üblicherweise erzielten Marge von 10 % für entsprechende Verträge auf den infolge der Vertragskündigung entgangenen Gewinn schloss, stellte es in Würdigung der vorliegenden Beweise den massgebenden Sachverhalt fest. Die Beschwerdeführerin kritisiert daher lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung durch das Schiedsgericht, wenn sie dessen Annahme einer Gewinnmarge von 10 % bzw. eines Anteils von 9 % des Vertragswerts in Frage stellt. Dass von ihr angebotene Beweise für eine geringere Gewinnmarge übergangen worden wären, macht sie zu Recht nicht geltend.
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Auch hinsichtlich der Abschätzung der Kosten des Besitzes und des Unterhalts des Baggerschiffs "D.________" vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass es ihr verunmöglicht worden wäre, ihren Standpunkt in das Verfahren einzubringen. Das Schiedsgericht hat nicht etwa übersehen, dass die Beschwerdeführerin die Behauptungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der erwähnten Kosten bestritt, ansonsten sich die Würdigung entsprechender Beweise erübrigt hätte. Während die Beschwerdegegnerin die fraglichen Zeugenaussagen von E.________ zum Beweis anbot, verzichtete die Beschwerdeführerin offenbar auf eigene Beweisanträge. Sie macht denn auch zu Recht nicht geltend, in ihrem Vorbringen, sie habe im Schiedsverfahren kritisiert, dass die Beschwerdeführerin kein Gutachten eines forensischen Buchprüfungsexperten angeboten habe, sei eine eigene Beweisofferte zu erblicken, die vom Schiedsgericht in Missachtung des Gehörsanspruchs übergangen worden wäre. Der angefochtene Entscheid hält zudem fest, dass die Beschwerdeführerin im Schiedsverfahren darauf verzichtete, im Rahmen eines Kreuzverhörs Fragen an den von der Beschwerdegegnerin angerufenen Zeugen E.________ zu stellen. Dem Schiedsgericht ist ausserdem nicht etwa entgangen, in welcher Beziehung der fragliche Zeuge zur Beschwerdegegnerin stand, sondern es führte ausdrücklich auf, dass es sich dabei um den Regionalverantwortlichen der C.________-Gruppe für Nord- und Südostasien handelte. Der Vorwurf, das Schiedsgericht habe ihre Vorbringen bezüglich des Beweiswerts der Aussagen von Phillippe E.________ übergangen, ist nicht stichhaltig.
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Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs ist unbegründet.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht vor, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien missachtet zu haben (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).
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4.1. Sie sieht eine Ungleichbehandlung darin begründet, dass das Schiedsgericht die Kostennote der Beschwerdegegnerin berücksichtigt habe, obwohl diese erst am 17. Januar 2014 und damit vier Tage nach dem gemäss überarbeitetem Zeitplan vorgesehenen Termin vom 13. Januar 2014 eingereicht worden sei. Der Vorsitzende habe die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 16. Januar 2014 auf den Ablauf der Frist aufmerksam gemacht und sie aufgefordert, ihre Kostennote nachzureichen.
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Die Beschwerdeführerin habe die verspätete Eingabe durch die Beschwerdegegnerin im Schiedsverfahren umgehend gerügt und habe darauf aufmerksam gemacht, dass ein Verstoss gegen die Schiedsordnung vorliege. Das Schiedsgericht habe die verspätete Kostennote dennoch zugelassen, sich in seinem Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung auf die zu spät eingereichte Kostennote gestützt und die Beschwerdeführerin zu einer entsprechenden Parteientschädigung verpflichtet. Die Ungleichbehandlung sei darin zu erblicken, dass das Schiedsgericht die gegenseitig vereinbarten Fristen nicht beachtet und die Beschwerdegegnerin nach Fristablauf gar aus eigener Initiative aufgefordert habe, die Kostennote nachzureichen.
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4.2. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Parteien nicht in allen Verfahrensabschnitten gleich behandelt worden wären (vgl. BGE 133 III 139 E. 6.1 S. 143). Sie macht nicht etwa geltend, sie hätte die Frist für die Einreichung der Kostennote ebenfalls verpasst und ihre Eingabe sei aus diesem Grund - im Gegensatz zu derjenigen der Beschwerdegegnerin - unbeachtet geblieben (vgl. Urteil 4A_468/2007 vom 22. Januar 2008 E. 7.1, nicht publ. in: BGE 134 III 186 ff.). Vielmehr wirft sie dem Schiedsgericht vor, die Verfahrensordnung hätte es nicht gestattet, der Beschwerdegegnerin eine nachträgliche Einreichung der Kostennote zu ermöglichen, und das Schiedsgericht hätte die verspätete Eingabe bei richtiger Anwendung der massgebenden Verfahrensbestimmungen unberücksichtigt lassen müssen. Sie macht damit richtig besehen nicht geltend, der Gegenpartei sei im Rahmen des Verfahrens etwas gewährt worden, was ihr verweigert wurde, sondern wirft dem Schiedsgericht eine unzutreffende Anwendung der konkret anwendbaren Schiedsordnung vor. Eine falsche oder gar willkürliche Anwendung der schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung reicht aber für sich allein nicht aus, um einen internationalen Schiedsentscheid aufzuheben (vgl. BGE 126 III 249 E. 3b mit Hinweisen).
| 42 |
Im Übrigen wird auch an der in der Beschwerde - nur unvollständig - zitierten Kommentarstelle nicht etwa die Ansicht vertreten, dass das Schiedsgericht bei Fristversäumung aufgrund der in Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG aufgeführten Verfahrensgrundsätze die verspätet vorgenommene Prozesshandlung in jedem Fall unbeachtet lassen müsse. Im Gegenteil wird darin ausdrücklich ausgeführt, dass das Schiedsgericht "nicht zur Nichtbeachtung gezwungen" sei ( MICHAEL E. SCHNEIDER/MATTHIAS SCHERER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N. 87 zu Art. 182 IPRG).
| 43 |
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots liegt nicht vor.
| 44 |
Erwägung 5 | |
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 30'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. März 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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