BGer 6B_1011/2014 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_1011/2014 vom 16.03.2015 | |
{T 0/2}
| |
6B_1011/2014
|
Urteil vom 16. März 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Bundesrichter Oberholzer,
| |
Bundesrichterin Jametti,
| |
Gerichtsschreiber Boog.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Gibor,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Gefährdung des Lebens, rechtliches Gehör, Willkür, Strafzumessung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Juli 2014.
|
Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 1.1 | |
1.1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Anwendung kantonalen Verfahrensrechts. Die vier Geschädigten seien bei ihren Einvernahmen als polizeiliche Auskunftspersonen nicht oder nicht richtig über das ihnen zustehende allgemeine und umfassende Aussageverweigerungsrecht belehrt und auch nicht zur Wahrheit ermahnt worden. Dies habe die Unverwertbarkeit der Aussagen zur Folge. Damit könnten auch die nachfolgenden Einvernahmen, welche sich auf die früheren unverwertbaren Aussagen abstützten, nicht verwertet werden, weshalb er freizusprechen sei (Beschwerde S. 5 ff.).
| 1 |
1.1.2. Die Vorinstanz nimmt an, bei den fraglichen Einvernahmen habe es sich um polizeiliche Befragungen gehandelt, für welche keine Pflicht bestanden habe, die Auskunftsperson über ihr Recht zur Aussageverweigerung zu belehren. Die unterlassene Orientierung über das Wesen der Auskunftsperson, die Bedeutung ihrer Aussagen sowie über die involvierten Personen und den Gegenstand der Befragung führe daher nicht zur Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen (angefochtenes Urteil S. 11; erstinstanzliches Urteil S. 7).
| 2 |
1.1.3. Die vier Auskunftspersonen wurden bei ihren Einvernahmen durch die Stadtpolizei Zürich weder über ihr Aussageverweigerungsrecht belehrt noch zur Wahrheit ermahnt. Die polizeilichen Einvernahmen erfolgten am 5. und 7. Juni 2010 (Untersuchungsakten act. 5-8). Es gelangen somit, wie die kantonalen Instanzen zu Recht annehmen (angefochtenes Urteil S. 11; erstinstanzliches Urteil S. 6), die Bestimmungen der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 zur Anwendung. Gemäss § 149b Abs. 2 StPO/ZH ist die Auskunftsperson vom Untersuchungsbeamten über das Recht zur Aussageverweigerung sowie die Bedeutung ihrer Aussage zu belehren. Dieser ermahnt sie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege sowie der Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB zur Wahrheit (zum neuen Recht vgl. Art. 180 f. StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_912/2013 vom 4. November 2014 E. 1.2.3).
| 3 |
1.1.4. Nach Art. 95 BGG ist die Anwendung einfachen kantonalen Rechts von der Überprüfung durch das Bundesgericht ausgenommen. Sie kann mit Beschwerde an das Bundesgericht nur gerügt werden, wenn geltend gemacht wird, sie verletze gleichzeitig das Willkürverbot von Art. 9 BV (BGE 138 I 225 E. 3.1). Dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt schlechterdings unhaltbar wäre, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit er sich für seinen Standpunkt auf verschiedene Äusserungen im Schrifttum beruft, kann auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen werden, welche sich in ihrer Begründung eingehend mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinandersetzt und sie mit zureichenden Gründen verwirft (angefochtenes Urteil S. 11 ff.). Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet (Beschwerde S. 6 f.), führt zu keinem anderen Ergebnis. Es mag zutreffen, dass sich einzelne Stimmen in der Literatur und der angerufene kassationsgerichtliche Entscheid so verstehen lassen, wie es der Beschwerdeführer für richtig hält (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 63 Rz. 2; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N 659i; KassGer ZH RB 1999 Nr. 144). Doch lassen sich auch Gründe anführen, die für eine gegenteilige Interpretation sprechen. Zudem stützt sich die Vorinstanz für ihre Auffassung ihrerseits auf eine Meinungsäusserung in der Literatur ( ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, § 149b N 33). Bei dieser Sachlage ist der Schluss der Vorinstanz, die in den polizeilichen Befragungen gemachten Aussagen der vier Auskunftsperson seien verwertbar, jedenfalls nicht willkürlich. Damit stellt sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fernwirkung des Verwertungsverbots (Beschwerde S. 7) nicht.
| 4 |
Erwägung 1.2 | |
1.2.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei bei seinen Einvernahmen kein bzw. nur ein mangelhafter Tat- und Deliktsvorhalt erfolgt. In der Einvernahme durch die Stadtpolizei Zürich vom 9. Juni 2010 sei zu Beginn überhaupt kein Tatvorwurf erhoben worden. Erst gegen Schluss der Befragung sei erwähnt worden, dass ihm diverse SVG-Widerhandlungen vorgeworfen würden. In der Hafteinvernahme vom 9. Juni 2010 sei nur ein unvollständiger Tatvorhalt erfolgt. Es sei ihm nur eröffnet worden, dass er mit krass übersetzter Geschwindigkeit das Rotlicht missachtet habe. Der Vorwurf des mangelhaften Abstandhaltens, und damit die Tatbestandsmerkmale der Gefährdung der Verkehrssicherheit und des rücksichtslosen Verhaltens seien nicht erwähnt worden. Auch in der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 12. März 2012 sei zu Beginn ebenfalls kein Tat- und Deliktsvorhalt erfolgt. Erst am Schluss sei ihm - allerdings unvollständig - der neu erhobene Vorwurf der Gefährdung des Lebens eröffnet worden. Dasselbe gelte für die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 14. August 2012. Schliesslich sei er mehrfach mangelhaft zu einer staatsanwaltlichen Einvernahme vorgeladen worden, weil in den Vorladungen in der Rubrik "Straftatbestand" lediglich "grobe Verletzung der Verkehrsregeln", nicht aber der Tatbestand der Gefährdung des Lebens als schwerstes Delikt aufgeführt gewesen sei. Soweit er zu Beginn der Einvernahmen nicht oder nur ungenügend über die ihm vorgeworfenen Taten informiert worden sei, seien die Einvernahmen absolut unverwertbar (Beschwerde S. 7 ff.).
| 5 |
1.2.2. Die Vorinstanz nimmt hinsichtlich der Einvernahme vom 9. Juni 2010 an, § 151 StPO/ZH sei auf polizeiliche Einvernahmen nicht anwendbar. In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 9. Juni 2010 sei dem Beschwerdeführer der als grobe Verletzung der Verkehrsregeln bezeichnete Lebenssachverhalt genügend vorgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe jederzeit gewusst, welcher Lebenssachverhalt Gegenstand der Strafuntersuchung gebildet habe. Es seien ihm daher die wesentlichen Umstände der ihm vorgeworfenen Tat bekannt gewesen. Ob diese als grobe Verletzung der Verkehrsregeln oder als Gefährdung des Lebens zu qualifizieren sei, sei eine Frage der rechtlichen Würdigung (angefochtenes Urteil S. 16 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 9 f.).
| 6 |
1.2.3. Bezüglich der gerügten mangelhaften Deliktsvorhalte ist hinsichtlich der Einvernahmen vom 9. Juni 2010 das frühere kantonale Recht anwendbar. Hinsichtlich der übrigen Einvernahmen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung.
| 7 |
1.2.4. Der Beschwerdeführer wurde in der Befragung zur Sache durch die Stadtpolizei Zürich vom 9. Juni 2010 (Untersuchungsakten act. 14) als Lenker und Halter des unfallbeteiligten Fahrzeugs befragt und auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht. Gegen Ende der Einvernahme wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er auf dem Polizeirapport als Angeschuldigter aufgeführt werde und ihm diverse Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, grobe Verletzungen der Verkehrsregeln und Vereitelung einer Blutprobe vorgeworfen würden (Untersuchungsakten act. 14 Ziff. 59). In der Hafteinvernahme vom selben Tag (Untersuchungsakten act. 16) wurde ihm als Tatvorwurf vorgehalten, er habe am Samstag, den 5. Juni 2010, 03.30 Uhr, seinen Personenwagen durch die Wasserwerkstrasse in Zürich stadteinwärts gelenkt und bei der Verzweigung beim Neumühlequai mit krass übersetzter Geschwindigkeit das Rotlicht missachtet. Bei den staatsanwaltlichen Einvernahmen vom 12. März 2012 (Untersuchungsakten act. 30) und vom 14. August 2012 (Untersuchungsakten act. 33), an welchen sein Verteidiger teilnahm und auf Ergänzungsfragen verzichtete, wurde der Beschwerdeführer erstmals mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe wissentlich 3 Personen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht.
| 8 |
Erwägung 1.3 | |
1.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, bei der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2010 seien sowohl er wie auch Unfallgegner A.________ als Angeschuldigte vernommen und aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen. Eine beschuldigte Person sei indes nicht zur Wahrheit verpflichtet. Der Hinweis auf die Strafbarkeit der Rechtspflegedelikte, welcher im früheren kantonalen Recht für die beschuldigte Person gar nicht vorgesehen gewesen sei, habe mit der Ermahnung zur Wahrheit nichts zu tun (Beschwerde S. 11 f.). Ausserdem sei ihm und seinem Verteidiger bei der Einvernahme keine Gelegenheit gegeben worden, dem Belastungszeugen A.________ Fragen zu stellen. Er sei am Ende der Einvernahme lediglich gefragt worden, ob er Ergänzungen anzubringen habe, nicht aber, ob er dem Beschuldigten A.________ Fragen stellen wolle. Diese Mängel der Konfrontationseinvernahme hätten deren Unverwertbarkeit sowie der Aussagen des Beschuldigten A.________ in allen weiteren Einvernahmen zur Folge (Beschwerde S. 12 ff.).
| 9 |
1.3.2. Die kantonalen Instanzen nehmen an, die beiden befragten Personen seien nur mit Bezug auf den Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen. Zuvor seien sie auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden. Zudem sei der Beschwerdeführer im Verfahren gegen den Beschuldigten A.________ Auskunftsperson gewesen und habe demnach den entsprechenden Pflichten unterstanden. Die Rechtsbelehrung sei daher korrekt gewesen (angefochtenes Urteil S. 18 f.; erstinstanzliches Urteil S. 10 f.). Die Rüge, wonach dem Beschwerdeführer in der Konfrontationseinvernahme vom 20. Juli 2010 keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, dem Beschuldigten A.________ Fragen zu stellen, sei nicht stichhaltig. Einerseits habe er Gelegenheit gehabt, Ergänzungen anzubringen; andererseits habe der anwesende amtliche Verteidiger keine Ergänzungsfragen an den Beschuldigten A.________ gestellt (angefochtenes Urteil S. 23).
| 10 |
1.3.3. Die Konfrontationseinvernahme des Beschwerdeführers mit dem Angeschuldigten A.________ erfolgte am 20. Juli 2010 (Untersuchungsakten act. 17). Die vorgetragenen Rügen beurteilen sich somit nach kantonalem Recht. Nach diesem ist der Angeschuldigte zu Beginn seiner ersten Einvernahme u.a. darauf hinzuweisen, dass er die Aussage verweigern kann (§ 11 Abs. 1 StPO/ZH). Bei Konfrontationseinvernahmen sind die Angeschuldigten ebenfalls zunächst auf ihr Schweigerecht aufmerksam zu machen ( NIKLAUS SCHMID, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Vorbem §§ 150 ff. N 36). In Anlehnung an die Regelung über die Einvernahme von Auskunftspersonen (§ 149b Abs. 2 StPO/ZH) hat der Untersuchungsbeamte die zu befragenden Personen hernach auf die Strafbarkeit von falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB7 aufmerksam zu machen ( HANS BAUMGARTNER, Zur Durchführung von Konfrontationseinvernahmen, SJZ 90/1994, S. 63).
| 11 |
1.3.4. Der Beschwerdeführer und A.________ wurden bei der Konfrontationseinvernahme als Angeschuldigte befragt. Sie wurden zu Beginn der Einvernahme u.a. auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Im Anschluss daran wurden sie aufgefordert, die Wahrheit zu sagen und auf die Straffolgen der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung gemäss Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht. Inwiefern diese Belehrung unzulässig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Zwar trifft zu, dass das Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person unbesehen darum, ob sie allein oder im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme mit Mittätern, Teilnehmern oder Zeugen zu der ihr zur Last gelegten Straftat befragt wird und dass sie nicht nur keine Aussage-, sondern auch keine Wahrheitspflicht trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_336/2013 vom 14. Februar 2014 E. 2.1). Doch ist im zu beurteilenden Fall, wie die kantonalen Instanzen zutreffend annehmen, die Ermahnung zur Wahrheit im Kontext mit dem Hinweis auf die Rechtspflegedelikte zu sehen. Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm keine Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer ist am Ende der Einvernahme, an welcher sein Verteidiger teilgenommen hat, ausdrücklich gefragt worden, ob er von sich aus noch irgendwelche Ergänzungen habe. Damit ist ihm ausreichend Gelegenheit gegeben worden, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen.
| 12 |
Erwägung 1.4 | |
1.4.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine mangelhafte Durchführung des Vorverfahrens. Es seien ihm die vorgeworfenen Tathandlungen nie detailliert und vollständig vorgehalten worden. Beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens sei ihm die konkrete Tathandlung und das Erfordernis der Skrupellosigkeit nie eröffnet worden. Dasselbe gelte hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung für den fehlenden Abstand, die Gefährdung der Verkehrsteilnehmer und des rücksichtslosen Verhaltens. Es seien ihm auch nie der Tatbestand und die einzelnen Merkmale der Nötigung als Lebenssachverhalt vorgehalten worden. Dieses Delikt sei erstmals in der Schlussverfügung erwähnt worden. Schliesslich sei im vorliegenden Verfahren weder eine Schlusseinvernahme noch ein Schlussvorhalt erfolgt. Er habe daher nie vollständig erfahren, was ihm konkret vorgeworfen werde. Gestützt auf ein derart mangelhaftes und unvollständiges Vorverfahren könne keine Verurteilung erfolgen (Beschwerde S. 14 f.).
| 13 |
1.4.2. Die Vorinstanz erwägt, die Einvernahme zur Sache erstrecke sich auf den strafrechtlich relevanten Sachverhalt, nicht aber auf die rechtliche Würdigung. Zudem liege kein umfangreiches und kompliziertes Vorverfahren vor, welches die Durchführung einer Schlusseinvernahme erfordert hätte. Bei der einschlägigen strafprozessualen Bestimmung handle es sich ohnehin nur um eine Ordnungsvorschrift (angefochtenes Urteil S. 22 f.; erstinstanzliches Urteil S. 12).
| 14 |
1.4.3. Wie bereits ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer im zu beurteilenden Fall der Lebenssachverhalt, welcher Gegenstand der Strafuntersuchung bildete, ausreichend vorgehalten (vgl. E. 1.2.4). Darauf kann verwiesen werden. Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Untersuchungsbehörden auf eine Schlusseinvernahme verzichtet haben. Gemäss Art. 317 StPO befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person in umfangreichen und komplizierten Vorverfahren vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine Ordnungsvorschrift. Eine Schlusseinvernahme ist demnach nicht zwingend, und ihr Unterbleiben hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Anklage (Urteile des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.3 und 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2.4). Es kann daher offenbleiben, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein umfangreiches und kompliziertes Vorverfahren im Sinne der Bestimmung vorliegt.
| 15 |
Erwägung 1.5 | |
1.5.1. Der Beschwerdeführer macht überdies eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG sei überhaupt nicht in die Anklage eingebracht worden. Der Anklagesachverhalt enthalte daher nicht alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale. Insbesondere fehlten die Merkmale der ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit und des rücksichtslosen oder sonst schwerwiegenden Verhaltens. Aufgrund des Immutabilitätsprinzips könne insofern keine Verurteilung erfolgen. Dasselbe gelte für das Merkmal der durch den Täter geschaffenen konkreten und unmittelbaren Lebensgefahr beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens. Dieses sei in der Anklageschrift nicht enthalten. Die Lebensgefahr werde nur im Zusammenhang mit fiktiven Wahrscheinlichkeitsvarianten erwähnt (Beschwerde S. 15 ff.).
| 16 |
1.5.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Sachverhalt sei in der Anklageschrift in Bezug auf die Tatbestände der groben Verkehrsregelverletzung und der Gefährdung des Lebens genügend umschrieben (angefochtenes Urteil S. 29 und 37; erstinstanzliches Urteil S. 37).
| 17 |
1.5.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.3 mit Hinweis).
| 18 |
1.5.4. In der Anklageschrift vom 28. September 2012 wird zunächst geschildert, wie der Beschwerdeführer und der Unfallbeteiligte A.________ in den frühen Morgenstunden des 5. Juni 2010 mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h (nach Abzug der Toleranz von 103.5 km/h) durch die Wasserwerkstrasse in Zürich stadteinwärts fuhren und dabei das Rotlicht bei der Verzweigung mit dem Neumühlequai missachteten. Die Anklageschrift führt weiter aus, der Beschwerdeführer sei absichtlich so nahe auf A.________ aufgeschlossen, dass zwischen den beiden Fahrzeugen Stossstangenkontakt bestanden habe. Im folgenden Abschnitt wird umschrieben, wie der Personenwagen von A.________, nachdem dieser die Herrschaft über ihn verloren hatte, ins Schleudern geriet und schliesslich zum Stillstand kam. Anschliessend daran schildert die Anklageschrift, welche Gefahren sich wegen der vom Beschwerdeführer mit seinem Wagen ausgeübten Stosskraft hätten realisieren können, wenn A.________ im Bereich der Verzweigung mit dem Neumühlequai gebremst hätte.
| 19 |
1.5.5. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Der Anklagevorwurf ist konkret umschrieben und für den Beschwerdeführer war klar erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wurde, so dass er ohne weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. So ergibt sich die durch den Beschwerdeführer geschaffene konkrete und unmittelbare Lebensgefahr beim Tatbestand der Gefährdung des Lebens hinreichend aus der Schilderung der möglichen Verletzungen, in welche ein Bremsmanöver von A.________ wegen der vom Personenwagen des Beschwerdeführers ausgeübten Stosskraft hätte umschlagen können. Ebenfalls ausreichend dargestellt sind die Merkmale der ernstlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit und des rücksichtslosen oder sonst schwerwiegenden Verhaltens im Rahmen der groben Verletzung der Verkehrsregeln, die sich ohne weiteres aus der Schilderung des Verkehrsverhaltens des Beschwerdeführers ableiten lassen. Dass der Beschwerdeführer mit Anschuldigungen konfrontiert worden wäre, auf deren Verteidigung er sich nicht hätte vorbereiten können, lässt sich somit nicht sagen. Insbesondere schadet nicht, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift nicht explizit dargelegt hat, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund des umschriebenen Sachverhalts der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 2 SVG schuldig gemacht. Denn einerseits ist die Staatsanwaltschaft selbst weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an darin gestellten Anträge gebunden (Art. 337 Abs. 2 StPO). Andererseits ist die rechtliche Würdigung des Sachverhalts Sache des Gerichts. Dieses ist nur an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde gebunden (iura novit curia; Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. auch Art. 344 StPO). Der Bestimmung, wonach die Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen enthalten muss, kommt daher keine formell bindende Wirkung zu ( HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 325 N 41 und 350 N 4).
| 20 |
Erwägung 1.6 | |
1.6.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG. Die Vorinstanz sei überhaupt nicht auf seinen Einwand eingegangen, wonach das Merkmal der konkreten und unmittelbaren Lebensgefahr nicht erfüllt und die Begründung im erstinstanzlichen Urteil in diesem Punkt ungenügend sei. Infolge der unvollständigen Begründung könne die rechtliche Subsumtion durch die Vorinstanz nicht überprüft werden. Bei der rechtlichen Würdigung der Nötigung äussere sich die Vorinstanz nicht zum subjektiven Tatbestand und verweise in diesem Zusammenhang auch nicht auf das erstinstanzliche Urteil. Überdies fehlten auch Erwägungen zur positiven Begründung der Rechtswidrigkeit (Beschwerde S. 18 f.).
| 21 |
1.6.2. Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angaben der angewendeten Gesetzesbestimmungen, enthalten. Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der diesen Anforderungen nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG). Die Bestimmung geht nicht über die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungspflicht (BGE 139 V 496 E. 5.1; 138 IV 81 E. 2.2) hinaus ( BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011, Art. 112 N 8).
| 22 |
1.6.3. Die kantonalen Instanzen nehmen hinsichtlich der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB an, die unmittelbare Lebensgefahr habe in der Gefahr eines schweren Unfalls bestanden. Denn dadurch, dass der Beschwerdeführer so nah und nach rechts versetzt auf den Wagen von A.________ aufgefahren sei, habe er ihm keine Möglichkeit gelassen abzubremsen (angefochtenes Urteil S. 29 f.; erstinstanzliches Urteil S. 32 f.). In Bezug auf den Tatbestand der Nötigung trifft zu, dass die Vorinstanz sich nicht explizit zum subjektiven Tatbestand äussert. Die Vorinstanz nimmt aber grundsätzlich an, der Anklagesachverhalt sei nachgewiesen, wofür sie auch auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verweist (angefochtenes Urteil S. 24). Nach der Anklageschrift übte der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich massiven Druck auf den Unfallgegner A.________ aus. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 130 IV 58 E. 8.5). Soweit der Sachverhalt als nachgewiesen erachtet wird, wird auch Vorsatz bejaht (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 33 f.). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seinen Vorsatz im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Dasselbe gilt für die Rechtswidrigkeit der Nötigung. Die Vorinstanz verwirft den Einwand des Beschwerdeführers, es habe ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von § 55 StPO/ZH bestanden, so dass eine rechtwidrige Nötigung ausscheide (angefochtenes Urteil S. 35). Dass der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht hätte überprüfen und den Entscheid nicht in voller Kenntnis der Sache hätte an die höhere Instanz weiterziehen können, trifft somit nicht zu.
| 23 |
Erwägung 2 |
Erwägung 2.1 | |
2.1.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Verletzung materiellen Rechts. Dabei wendet er sich zunächst gegen den Schuldspruch der Gefährdung des Lebens. Er macht auch in diesem Kontext geltend, die Vorinstanz äussere sich nicht zum Merkmal der unmittelbaren Lebensgefahr. Sie stelle bloss fest, es habe beim Kontakt der Stossstangen eine konkrete Lebensgefahr bestanden. Laut dem unfallanalytischen Gutachten habe dieser Kontakt indes nur eine halbe Sekunde gedauert. Namentlich sei nicht nachgewiesen, dass sein Wagen das Fahrzeug des Unfallgegners A.________ gestossen habe. Er habe mithin keine akute und unmittelbare Lebensgefahr geschaffen. Im ersten Abschnitt der Anklageschrift sei bei der Umschreibung des Tatverlaufs nicht von einer Lebensgefahr die Rede. Dass der Beteiligte A.________ faktisch gezwungen gewesen sei, die Kreuzung mit einer massiv übersetzten Geschwindigkeit zu befahren, treffe nicht zu. Dieser habe auch das Tempo nicht weiter erhöhen müssen. Das Unfallgutachten halte im Übrigen fest, dass der Unfallgegner A.________ die Herrschaft über sein Fahrzeug aus eigenem Verschulden verloren habe (Beschwerde S. 19 ff.).
| 24 |
2.1.2. Die kantonalen Instanzen nehmen an, der Beschwerdeführer habe dem Beteiligten A.________, indem er so nahe und zusätzlich nach rechts versetzt auf dessen Wagen aufgefahren sei, keine Möglichkeit gelassen abzubremsen, wodurch die Wahrscheinlichkeit der Todesfolge entstanden sei. A.________ sei faktisch gezwungen gewesen, die Verzweigung mit dem Neumühlequai mit einer massiven Geschwindigkeit zu befahren, zumal er bei einem Abbremsen wegen der vom Beschwerdeführer ausgeübten Stosskraft sehr wahrscheinlich die Herrschaft über seinen Wagen verloren hätte. Es habe die grosse Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls mit möglicherweise tödlichen Folgen bestanden, da der Wagen von A.________ bei einem einseitig ausgeübten Stoss wahrscheinlich in eine Drehbewegung geraten wäre und vor oder nach der Verzweigung gegen einen Kandelaber hätte prallen können (angefochtenes Urteil S. 29; erstinstanzliches Urteil S. 32 ff.).
| 25 |
2.1.3. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit der Verletzung des Rechtsguts grösser sein muss als jene ihres Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa; 94 IV 60 E.2). Die Gefahr muss mithin unmittelbar, nicht aber unausweichlich sein (BGE 94 IV 60 E. 2).
| 26 |
2.1.4. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Punkt erneut eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend macht, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen (E. 1.5.5). In der Sache ist die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr für den Unfallgegner A.________ und seine Begleiter durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Wie sich aus den Radarbildern vor und auf der Verzweigung Wasserwerkstrasse/Neumühlequai sowie aus dem unfallanalytischen Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 3. November 2011 ergibt, ist der Beschwerdeführer so nahe auf den mit massiv übersetzter Geschwindigkeit vor ihm fahrenden Lenker aufgefahren, dass sich die Stossstangen der Fahrzeuge berührten. Daraus erhellt, dass für den Unfallgegner ein Bremsmanöver ausgeschlossen war. Denn dieses hätte unweigerlich zu Folge gehabt, dass sein Wagen vom Fahrzeug des Beschwerdeführers weggeschoben worden und wegen dessen nach rechts versetzten Position ins Schleudern geraten wäre. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der massiv übersetzten Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge entstand dadurch für die Insassen des von A.________ gesteuerten Fahrzeugs eine unmittelbare Gefährdung des Lebens. Das Risiko eines schweren Unfalls mit tödlichen Folgen war aufgrund der Fahrweise des Beschwerdeführers somit ausgesprochen hoch. Der Beschwerdeführer schuf mithin durch sein Fahrverhalten in der konkreten Situation einen Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit eines tödlichen Unfalls bestand. Damit begründete er eine konkrete Lebensgefahr für den voranfahrenden Fahrzeuglenker und seine Mitinsassen (vgl. auch BGE 133 IV 1 E. 5.2; 6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 1 [nicht publiziert in BGE 136 IV 76]; 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.5; 6S.164/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 2.3; 6S.563/1995 vom 24. November 1995 E. 2b, in: Pra 1996 Nr. 173 S. 638). Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt gegen die Feststellung des Sachverhalts wendet, erschöpft sich seine Beschwerde in einer blossen appellatorischen Kritik. Der Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens verletzt kein Bundesrecht.
| 27 |
Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet sodann den Schuldspruch wegen Nötigung. Angesichts der sehr kurzen Handlungsdauer und der fehlenden Intensität der Handlung fehle es an einer tatbestandsmässigen Nötigungshandlung. Es seien weder ein Nötigungsziel, ein Nötigungserfolg noch die Kausalität zwischen seinem Verhalten und der Fahrweise des Unfallgegners A.________ gegeben. Dass dieser auf ein bestimmtes, von ihm gewähltes Verhalten habe verzichten müssen, genüge als Nötigungserfolg nicht. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass beim kurzen Stossstangenkontakt zwischen den beiden Autos weder eine Auffahrkollision noch die Einwirkung einer Stosskraft erfolgt seien. Es treffe auch nicht zu, dass er A.________ durch sein nahes Auffahren zu "noch schnellerem Fahren" gezwungen habe, zumal er jenen habe stellen und so zum Anhalten bringen wollen. Dieser habe denn nach dem Stossstangenkontakt auch nicht gebremst, sondern vielmehr das Tempo erhöht. Im Übrigen habe A.________ durchaus noch weitere Verhaltensoptionen gehabt, wie etwa den Wechsel des Fahrstreifens bei der Zufahrt zum Lichtsignal. Schliesslich habe die Vorinstanz verkannt, dass ihm ein Recht auf vorläufige Festnahme durch Private zugestanden habe, so dass jedenfalls keine rechtswidrige Nötigung vorliege. Insgesamt liege höchstens eine geringfügige Beeinträchtigung der Willensfreiheit vor, welche die erforderliche Intensität nicht erreiche (Beschwerde S. 22 ff.).
| 28 |
2.2.2. Die kantonalen Instanzen nahmen an, der Beschwerdeführer habe A.________ durch seine Fahrweise dazu genötigt, weiterhin so schnell zu fahren bzw. das Abbremsen seiner Fahrt zu unterlassen. Dabei habe das nahe Auffahren bei hoher Geschwindigkeit das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschritten wie bei den Tatmitteln der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile. Dass die Beeinträchtigung der Willensfreiheit lediglich von kurzer Dauer war, ändere daran nichts. Das Auffahren bis zum Kontakt der Stossstangen bei Tempo 103,5 km/h im Innerortsbereich mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erreiche ohne weiteres die Intensität eines Schikanestopps. A.________ sei lediglich die einzige - äusserst gefährliche - Option verblieben, noch mehr zu beschleunigen, was denn auch zum Unfall geführt habe (angefochtenes Urteil S. 33 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 35 ff.).
| 29 |
2.2.3. Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt. Die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen. Die unter die Tatbestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" fallenden Nötigungsmittel müssen eine der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung entfalten. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; 124 IV 216 E. 4.1; 129 IV 6 E. 2.1 und 262 E. 2.1).
| 30 |
2.2.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Es mag zutreffen, dass nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines anderen den Straftatbestand der Nötigung erfüllt (Beschwerde S. 22). Im zu beurteilenden Fall ist indes die Auffassung der Vorinstanz, wonach die durch das drängende und gefährlich nahe Auffahren bewirkte Zwangssituation so intensiv war, dass sie den Nötigungsmitteln der Anwendung von Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gleichkommt, nicht zu beanstanden. Der Unfallbeteiligte A.________ war durch das Fahrmanöver des Beschwerdeführers, welcher mit massiv übersetzter Geschwindigkeit so nahe auf das Vorderfahrzeug aufgeschlossen war, dass sich für kurze Zeit die Stossstangen berührt hatten, gezwungen, seine Fahrt weiter zu beschleunigen, um eine Kollision mit der Gefahr lebensgefährlicher Verletzungen zu vermeiden. Damit war er im Sinne des Tatbestands der Nötigung in seiner freien Willensbetätigung beeinträchtigt. Dass er bloss auf eine Handlungsmöglichkeit verzichten musste, lässt sich angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht sagen. Das Nötigungsmittel bestand mithin in der Schaffung eines lebensgefährlichen Zustandes.
| 31 |
Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend. Nach dem angefochtenen Urteil seien die Aussagen der Geschädigten B.________ und C.________ in den polizeilichen Einvernahmen vom 5. Juni sowie vom 7. und 9 Juni 2010 nicht verwertbar. Dasselbe gelte für den Zufallsfund aus der Telefonüberwachung des Privatklägers D.________. Durch den Wegfall dieser Beweismittel sei der staatsanwaltlichen Beweisführung die Grundlage entzogen. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Indem sie dennoch den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt als nachgewiesen erachte und damit seine eigene Darstellung der Vorgeschichte und seiner Motive übergehe, verfalle sie in Willkür. Ausserdem habe sie, indem sie integral auf die Ausführungen der ersten Instanz verweise, die Widersprüche und die falschen Angaben in den Aussagen der Geschädigten nicht beachtet. Es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Aussagen der Geschädigten keine Aussagenanalyse vorgenommen habe und seine eigenen Aussagen pauschal als lebensfremd abtue (Beschwerde S. 26 ff.).
| 32 |
3.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der relevante Anklagesachverhalt sei durch objektive Beweismittel, namentlich durch das unfallanalytische Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 3. November 2011, durch die zwei Aufnahmen der Rotlichtkamera an der Verzweigung Wasserwerkstrasse/Neumühlequai, die Abstandsmessung sowie die Fotos der beiden Fahrzeuge nachgewiesen. Zudem sei er vom Beschwerdeführer in den relevanten Punkten eingestanden worden. In Bezug auf die Motivlage des Beschwerdeführers im Rahmen des geltend gemachten Rechtfertigungs- und Strafmilderungsgrundes nimmt die Vorinstanz an, dessen Darstellung, wonach der Unfallbeteiligte A.________ sozusagen aus dem Nichts mit hoher Geschwindigkeit aufgetaucht, ihm beim Überholen ohne jeden Grund den Stinkefinger gezeigt und anschliessend einen Schikanestopp gemacht habe, sei lebensfremd (angefochtenes Urteil S. 24 ff.).
| 33 |
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 36 E. 1.4.1; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
| 34 |
3.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, in seiner Beschwerde die eigene Darstellung des Sachverhalts zu wiederholen und noch einmal die bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwände zu erheben. Dies ist nicht geeignet, eine willkürliche Beweiswürdigung zu belegen. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr klar und substantiiert dartun müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7). Die Rügen des Beschwerdeführers erschöpfen sich mithin weitgehend in einer blossen appellatorischen Kritik. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Darstellung des Geschehens, wie sie der Beschwerdeführer bietet, zu seinen Gunsten auswirken könnte. Eine Provokation, wie sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, vermöchte jedenfalls eine derart halsbrecherische Fahrweise weder zu rechtfertigen noch könnte sie bei der Würdigung des Verschuldens strafmildernd berücksichtigt werden. Der Sachverhalt lässt sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nicht mit dem vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheid vergleichen (angefochtenes Urteil S. 33. f.; Urteil 6B_560/2009 vom 10. September 2009).
| 35 |
Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Er rügt zunächst ein falsches methodisches Vorgehen bei der Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Vorinstanz hätte für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe ermitteln müssen. Auch wenn hier ein zusammenhängender Sachverhalt vorliege, seien doch ganz verschiedene Delikte zu sanktionieren, welche unterschiedliche Rechtsgüter schützten. Zudem handle es sich um einen Verbrechens- und zwei Vergehenstatbestände. Soweit die Vorinstanz annehme, dass gesamthaft gesehen für alle Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen sei, verletze sie zudem die Begründungspflicht, zumal sie nicht darlege, weshalb unter präventiven Gesichtspunkten einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion in Frage kommen solle. Angesichts des Umstands, dass ein einziger Verkehrsunfall eines gut beleumdeten, nicht vorbestraften Täters zur Beurteilung stehe und dass dieses Geschehen mittlerweile viereinhalb Jahre zurückliege, während welcher Zeit er sich untadelig verhalten habe, sei es angebracht, die beiden Vergehen mit einer Geldstrafe in der Höhe von maximal 180 Tagessätzen zu sanktionieren und lediglich für die Gefährdung des Lebens eine Freiheitsstrafe auszusprechen (Beschwerde S. 30 ff.).
| 36 |
4.2. Die Vorinstanz nimmt an, die zu beurteilenden Delikte seien zeitlich und sachlich untrennbar miteinander verwoben, so dass die Tatkomponente nur gesamthaft sinnvoll beurteilt werden könne und eine Aufteilung als künstlich und lebensfremd erschiene. In einem Gesamtzusammenhang betrachtet könne für die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen, weshalb eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden sei. Im Weiteren stuft die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer ein. Er habe sein Fahrzeug hinsichtlich der Gefährdung des Lebens gleichsam als Waffe eingesetzt. Beim Tatbestand der Nötigung habe das Nötigungsmittel in der Schaffung eines lebensgefährlichen Zustands bestanden. Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzungen steche die Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Innerortsbereich um mehr als 50 km/h heraus. Ferner seien die Deliktsmehrheit und die teilweise mehrfache Tatbegehung unter diesem Titel zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht sei von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen. Dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten auch sich selbst gefährdet habe, reduziere sein Tatverschulden nicht. In Würdigung dieser Umstände setzt die Vorinstanz eine hypothetische Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe fest, welche sie unter Berücksichtigung des Teilgeständnisses des Beschwerdeführers auf 30 Monate herabsetzt (angefochtenes Urteil S. 40 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 42 ff.).
| 37 |
Erwägung 4.3 | |
4.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
| 38 |
4.3.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.1; 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen).
| 39 |
4.4. Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Fall der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Nötigung sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht. Die Tatbestände drohen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 129 StGB) bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 181 StGB und aArt. 90 Ziff. 2 SVG) an. Die Vorinstanz hat die Delikte in ihrem Gesamtzusammenhang gewürdigt und eine Gesamtstrafe ausgesprochen. Dies verletzt kein Bundesrecht. Soweit die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen, steht es dem Gericht offen, innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.1; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 49 N 92). Wohl trifft zu, dass die Vorinstanz nicht für jedes Delikt gesondert die Strafart ermittelt und eine hypothetische Strafe festgesetzt hat. Dies ist im vorliegenden Fall indes nicht zu beanstanden, da, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, die Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (angefochtenes Urteil S. 41). Insofern liegt auch im zu beurteilenden Fall eine aussergewöhnliche Konstellation vor, zumal nicht mehrere, unabhängig voneinander begangene und unterschiedlich schwer wiegende Straftaten zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; ferner 6B_157/2014 26. Januar 2015 E. 3.1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich bezüglich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sind daher in diesem Zusammenhang irrelevant. Im Übrigen würde die vom Beschwerdeführer beantragte Aufteilung in eine Freiheitsstrafe für den Verbrechenstatbestand und in eine Geldstrafe für die Vergehenstatbestände zu einem stossenden Ergebnis führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2).
| 40 |
Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
| |
3. Es werden keine Kosten erhoben.
| |
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
| |
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 16. März 2015
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Der Gerichtsschreiber: Boog
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |