BGer 8C_509/2014 | |||
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BGer 8C_509/2014 vom 16.03.2015 | |
{T 0/2}
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8C_509/2014
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Urteil vom 16. März 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Jürg Grämiger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2013 eröffnete die IV-Stelle des Kantons St. Gallen A.________ (geb. 1966), dass sie an einer bidisziplinären medizinischen Begutachtung in der Gemeinschaftspraxis B.________ festhalte.
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B. Auf die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. Mai 2014 nicht ein.
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C. A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben, und das kantonale Gericht sei zu verpflichten, auf die vorinstanzliche Beschwerde einzutreten. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip einzuholen; subeventuell sei der bisherige Invaliditätsgrad von 75 Prozent zu bestätigen. Gleichzeitig wird um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
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IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320; 135 III 1 E. 1.1 S. 3; 134 III 115 E. 1 S. 117).
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2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Anordnung einer medizinischen Begutachtung durch die IV-Stelle. Der dadurch umrissene Streitgegenstand kann sich auch letztinstanzlich nicht auf Fragen des materiellen Leistungsrechts erstrecken (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 S. 414; Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 139 V 349). Auf das betreffende Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.
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Erwägung 3 | |
3.1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 139 V 339 E. 3.2 S. 341; 138 V 271 E. 2.1 S. 277).
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3.2. Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, mit der medizinischen Begutachtung sei eine nach dem Zufallsprinzip generierte Medas-Gutachterstelle mit einer interdisziplinären Expertise zu beauftragen. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.2 f. S. 110 f. erwogen, auf eine Beschwerde gegen die im Administrativverfahren erfolgte Anordnung, eine medizinische Expertise einzuholen, sei nur einzutreten, wenn glaubhaft gemacht werde, dass die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bestehe. Gutzuheissen sei die Beschwerde, wenn plausibel sei, dass bei einer Bestätigung der Zwischenverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eintreten würde.
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3.3. Die Beschwerdeführerin rügt unter Hinweis auf BGE 137 V 210 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz auf ihre formellen Einwendungen gegen das angeordnete Gutachten nicht eingetreten sei. Sie macht sinngemäss geltend, durch die Zwischenverfügung vom 20. Februar 2013 einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu erleiden.
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Erwägung 3.4 | |
3.4.1. In seiner jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht erwogen, für die Beurteilung, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gegeben sei, müsse im Kontext des IV-rechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifischen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) berücksichtigt werden, dass ein Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar sei: Der Rechtsanwender sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrekt abgefassten Gutachten objektiv- fachliche Mängel zu erkennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizinischen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend geringen Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 139 V 339 E. 4.2 S. 342; 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275; 137 V 210 E. 2.5 S. 241).
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3.4.2. Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E. 2.5 S. 241 und E. 3.4.2.3 in fine S. 253). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wichtigste medizinische Entscheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung +durch ein Gericht vorgesehenen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirksam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwirkungsrechte durchsetzbar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4 S. 254). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprüfungsvermögen der rechtsanwendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden unumkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 139 V 339 E. 4.3 S. 342; 138 V 271 E. 1.2.2 S. 276; 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257).
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3.4.3. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvoraussetzungen des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die - etwa hinsichtlich der gutachterlichen Fachkompetenz - nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht einen tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 139 V 339 E. 4.4 S. 343; 138 V 271 E. 1.2.3 S. 276; 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 257). Entgegen der mit BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 begründeten Rechtsprechung kann die Zwischenverfügung der Gutachtensanordnung somit unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274; 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256).
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3.5. Nach der dargelegten Rechtsprechung haben die Versicherungsgerichte auf Beschwerden, mit denen die Fachkompetenz der von der Verwaltung bestimmten Gutachter beanstandet wird, einzutreten.
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Erwägung 4 | |
4.1. In BGE 138 V 271 E. 3 ff. S. 278 ff. hat das Bundesgericht zudem präzisiert, dass eine Gutachtensanordnung in der Regel lediglich im erstinstanzlichen Verfahren anfechtbar ist (BGE 139 V 339 E. 4.5 S. 343). Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte bzw. des Bundesverwaltungsgerichts, welche die organisatorischen und verfahrensmässigen Rahmenbedingungen der Anordnung von medizinischen Begutachtungen in der Invaliden- oder der Unfallversicherung betreffen, können, auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) vor Bundesgericht grundsätzlich nicht selbstständig angefochten werden, sofern nicht formelle Ausstandsgründe einer sachverständigen Person zur Diskussion stehen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271). Das Bundesgericht prüft die Bundesrechtskonformität von Gutachtensanordnungen gegebenenfalls im Rahmen eines Endentscheids (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 V 271 E. 3.2 f. S. 279).
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4.2. Wird anstelle eines polydisziplinären (MEDAS-) Gutachtens eine mono- oder bidisziplinäre Expertise eingeholt, so sind dieselben Partizipationsrechte beachtlich. Bei Uneinigkeit ist eine Begutachtung demnach mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen. Die auf Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und -kontrolle zielenden Vorkehren (BGE 137 V 210 E. 3.3 S. 245) sind - soweit nicht spezifisch auf die MEDAS angelegt - sinngemäss auf die mono- oder bidisziplinären Expertisen zu übertragen (BGE 139 V 349 E. 5.1 S. 354 und E. 5.4 S. 357). Zudem ist die dargestellte Eintretenspraxis auf die Vereinbarkeit der verfügten Anordnung einer bidisziplinären Expertise mit dem Bundesrecht sinngemäss anwendbar (SVR 2013 IV Nr. 31 S. 91, 9C_207/2012 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 139 V 349).
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Erwägung 5 | |
5.1. Die Beschwerdeführerin macht keine formellen Ausstandsgründe geltend. Sie erhebt vielmehr Einwendungen gegen die angeordnete bidisziplinäre Begutachtung.
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5.2. Obwohl sie auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, hat die Vorinstanz die hauptsächliche Rüge der Beschwerdeführerin, es sei ein poly- statt ein bidisziplinäres Gutachten einzuholen, im angefochtenen Entscheid geprüft. Die behandelte Frage kann in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisiert werden, was eine Überprüfung im jetzigen Verfahrensstadium ausschliesst (E. 4 hievor). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
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6. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im kantonalen Verfahren nicht stattgegeben worden sei. Die Vorinstanz hat über dieses Gesuch nicht explizit entschieden. Die Frage stellt sich nur unter dem Aspekt der unentgeltlichen Verbeiständung, nachdem die Vorinstanz keine Verfahrenskosten erhoben hat. Dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hätte die Vorinstanz indessen ohnehin nicht stattgeben können, da die Beschwerdeführerin sich nicht durch einen Anwalt vertreten liess. Da in keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern ein Rechtsvertreter für die von der Beschwerdeführerin selbst verfasste Eingabe tätig geworden ist, blieb für die Bestellung eines unentgeltlichen Beistandes kein Raum.
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7. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist zu entsprechen. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist dagegen abzuweisen, da sich die Eingabe des Rechtsvertreters auf die Einreichung der Anwaltsvollmacht beschränkt und nicht geltend gemacht wird, diesem sei im bundesgerichtlichen Verfahren ein nennenswerter Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt. Sie ist vorläufig von den Gerichtskosten befreit. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. März 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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