BGer 8C_741/2013 | |||
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BGer 8C_741/2013 vom 16.03.2015 | |
8C_741/2013
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{T 0/2}
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Urteil vom 16. März 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 9. September 2013.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 lehnte die IV-Stelle des Kantons Bern das Leistungsbegehren von A.________ (Jg. 1955) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren bei einem Invaliditätsgrad von 22 % mangels anspruchsrelevanter Verminderung der Erwerbsfähigkeit ab.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 9. September 2013 ab, soweit es auf diese eintrat.
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C. | |
C.a. A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag, die IV-Stelle sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides zu verpflichten, ihm eine halbe Invalidenrente zu gewähren.
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C.b. Einem gleichzeitig gestellten verfahrensrechtlichen Antrag folgend wurde das vorliegende Verfahren 8C_741/2013 mit Verfügung vom 30. Dezember 2013 bis zum Vorliegen eines Entscheids des kantonalen Verwaltungsgerichts über das bei diesem eingereichte Gesuch um Revision des vorinstanzlichen Entscheides vom 9. September 2013 (vgl. Verfahren 8C_861/2014) sistiert.
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Nachdem das kantonale Gericht dieses Revisionsbegehren mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 abgewiesen hatte, wurden die Verfahrenssistierung mit Verfügung vom 31. Oktober 2014 aufgehoben und die Fortsetzung des beim Bundesgericht angehobenen, gegen den Entscheid vom 9. September 2013 gerichteten Beschwerdeverfahrens 8C_741/2013 angeordnet.
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C.c. Im Rahmen des daraufhin durchgeführten Schriftenwechsels im wieder aufgenommenen Verfahren sieht die Vorinstanz von einer materiellen Stellungnahme zur Sache ab, während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf einzutreten sei, und das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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D. Auch gegen den vorinstanzlichen (Revisions-) Entscheid vom 23. Oktober 2014 hat A.________ Beschwerde ans Bundesgericht erheben lassen, welche dieses mit heutigem Urteil 8C_861/2014 abgewiesen hat.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht laut Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
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1.2. Die für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundsätze hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird.
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2. Das kantonale Gericht ist nach eingehender Prüfung des Berichts der Hausärztin Frau Dr. med. B.________ vom 7. April 2011 und des interdisziplinären Gutachtens des Zentrums C.________ vom 10. Februar 2012 - welches es zu Recht als den von der Rechtsprechung an beweistaugliche Beurteilungsgrundlagen gestellten Anforderungen genügend erachtete - zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in der Firma D.________ AG aus gesundheitlichen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei, für jede andere leichte bis mittelschwere leidensangepasste Arbeit mit gewissen funktionellen Einschränkungen aber zumutbarerweise voll einsatzfähig wäre. Bei dieser Ausgangslage ermittelte sie mittels Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG unter Zubilligung eines 15%igen behinderungsbedingten Abzuges von den aus den periodisch durchgeführten Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik als Invalideneinkommen abgeleiteten Werten einen Invaliditätsgrad von 22 %, was für einen Rentenanspruch, der erst bei einer Invalidität von mindestens 40 % entsteht (Art. 28 Abs. 2 IVG), nicht genügt.
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3. Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen kantonalen Entscheid vom 9. September 2013 im Wesentlichen ein, dieser beruhe auf einem unvollständig und damit offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt, weil das Vorliegen einer Minderintelligenz nicht erkannt worden sei. Als Beweis für das behauptete Intelligenzdefizit reicht er eine interdisziplinäre Expertise des Instituts E.________ ein, welche im Auftrag des Taggeldversicherers, der Krankenversicherung F.________, in Auftrag gegeben worden war und ebenfalls am 9. September 2013 - am selben Tag also, an welchem auch der angefochtene kantonale Entscheid ergangen ist - erstattet wurde. Zudem macht der Beschwerdeführer eine Schwerhörigkeit geltend, welche im vorinstanzlichen Entscheid vom 9. September 2013 keine Berücksichtigung gefunden habe.
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3.1. Die Erhebung medizinischer Befunde und die Einschätzung der sich daraus allenfalls ergebenden Arbeitsunfähigkeit ist - da als Ergebnis einer Beweiswürdigung zur Sachverhaltsfeststellung gehörend - einer bundesgerichtlichen Überprüfung weitestgehend entzogen (E. 1 hievor). Dies trifft namentlich auf die gerügte, von der Vorinstanz angeblich ausser Acht gelassene Schwerhörigkeit zu. Bezüglich dieses Leidens hat das kantonale Gericht festgehalten, dass es weder den behandelnden Ärzten noch den Gutachtern des Zentrums C.________ gegenüber erwähnt worden sei und von diesen daher auch nicht habe festgestellt werden können. Gegenteils hätten diese das Hörvermögen als "für Umgangssprache normal" bezeichnet und von "normalem Hörvermögen" gesprochen. Dass das kantonale Gericht Auswirkungen der behaupteten Schwerhörigkeit auf die Leistungsfähigkeit verneinte, ist aufgrund des Gutachtens des Zentrums C.________ vom 10. Februar 2012 weder als rechtswidrig noch als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu beanstanden. Dass die Ärzte des Instituts E.________ das Hörvermögen des Beschwerdeführers nachträglich anders beurteilt haben, stellt eine neue Argumentation zu einer behaupteten, vom kantonalen Gericht im Entscheid vom 9. September 2013 bereits geprüften und verneinten Gesundheitsschädigung dar. Die zu deren Begründung erfolgte Berufung auf das neue Gutachten des Instituts E.________ vom 9. September 2013 ist aufgrund des Novenverbots in Art. 99 Abs. 1 BGG nicht zulässig. Die nachträglich abweichende ärztliche Beurteilung des medizinischen Sachverhalts ist nicht zu hören.
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3.2. Mangels entsprechender ärztlicher Hinweise in den damals vorhanden gewesenen medizinischen Unterlagen nicht thematisiert worden ist im angefochtenen kantonalen Entscheid die in der Expertise des Instituts E.________ vom 9. September 2013 aufgegriffene Intelligenzproblematik. Mit diesem Dokument bringt der Beschwerdeführer ein neues Beweismittel ein, mit welchem eine Tatsache (Minderintelligenz) nachgewiesen werden soll, die zwar schon vor Erlass des angefochtenen kantonalen Entscheids vom 9. September 2013 bestanden habe, dem Beschwerdeführer jedoch aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht bekannt gewesen sei und daher von ihm auch nicht habe geltend gemacht werden können. Ob es sich dabei um ein zulässiges (unechtes) Novum handelt, kann dahingestellt bleiben, würde die Berücksichtigung des behaupteten Intelligenzdefizits doch keine sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirkende Konsequenzen zeitigen.
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3.2.1. Eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende Erwerbsunfähigkeit gilt in der Regel zwar erst als gesundheitlich verursacht, wenn die Intelligenz im medizinischen Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt, wohingegen nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG eine Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei einem IQ zwischen 70 und 84, zu betrachten ist (vgl. Urteile 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2.2 und 8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.3.1; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 33). Dass eine Intelligenzschwäche gesundheitlich bedingt ist - was beim Beschwerdeführer mit dem vom Institut E.________ festgestellten IQ von 66 zu bejahen wäre -, mithin Krankheitswert aufweist, besagt allein indessen noch nicht, dass auch das Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invalidenversicherungsrechtlich relevantem Ausmass beeinträchtigt wäre. Wie bei jeder anderen auf den Gesundheitszustand zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch stellt sich beim Beschwerdeführer zusätzlich die Frage, inwiefern sich ein allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die zumutbarerweise mögliche Leistungserbringung auswirkt. Dabei kann es durchaus sein, dass die Behinderung wegen Intelligenzmangels (auch zusammen mit Einschränkungen aufgrund anderer Leiden) kein rentenrelevantes Ausmass erreicht. Arbeitgeberberichte und bisherige Erfahrungen etwa können Aufschlüsse liefern, die trotz der medizinisch-theoretischen Bestätigung der Krankheitswertigkeit einer Intelligenzschwäche eine invalidenversicherungsrechtlich nicht leistungsrelevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit annehmen lassen. So ist dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_119/2008 vom 22. September 2008 etwa zu entnehmen, dass sich aus entsprechenden Arbeitgeberberichten allenfalls eine effektiv geringfügigere Beeinträchtigung des Leistungsvermögens ergeben kann, als aufgrund der Angaben von Fachleuten zum IQ zu erwarten wäre. Diesfalls kann ein Abweichen von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung zulässig sein.
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3.2.2. Der Versicherte war seit 1984 und damit schon seit Jahrzehnten als Produktionsmitarbeiter in der Firma D.________ AG erwerbstätig, ohne dass sich aufgrund seines Intelligenzniveaus je Schwierigkeiten ergeben hätten. Die von den Gutachtern des Instituts E.________ bezüglich Intelligenz des Beschwerdeführers erhobenen Befunde wirkten sich in der Praxis also nicht wesentlich aus. Darin kann ein Tatbeweis dafür erblickt werden, dass es dem Beschwerdeführer trotz Intelligenzdefizits möglich wäre, auf dem vom Gesetzgeber als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt eine körperlich weniger belastende Tätigkeit als die bisherige zu finden. Es erscheint angesichts der langjährigen früheren Tätigkeit als durchaus realistisch, dass ein ausgeglichener Arbeitsmarkt auch körperlich weniger anspruchsvolle Stellen bietet, bei welchen ein geringer IQ weniger ins Gewicht fällt und keine nennenswerten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bewirkt.
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3.3. Mit dieser Begründung hat die Vorinstanz mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 schon die Erheblichkeit der als Revisionsgrund geltend gemachten Intelligenzschwäche verneint, was mit Urteil heutigen Datums vom Bundesgericht geschützt worden ist. Die Annahme einer die Leistungsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigenden Gesundheitsschädigung liesse sich auch nicht rechtfertigen, wenn das im Gutachten des Instituts E.________ vom 9. September 2013 festgestellte Intelligenzdefizit im Beschwerdeverfahren gegen den kantonalen Entscheid vom 9. September 2013 als zulässiges Novum betrachtet werden könnte. Im Ergebnis ist der die verfügte Rentenverweigerung bestätigende kantonale Entscheid damit rechtens, was zur Beschwerdeabweisung führt.
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4. Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) gehen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. März 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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