BGer 9C_901/2014 | |||
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BGer 9C_901/2014 vom 16.03.2015 | |
{T 0/2}
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9C_901/2014
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Urteil vom 16. März 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Der im Februar 1933 geborene A.________ bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung und seit August 2003 entsprechende Zusatzleistungen. Er führt einen gemeinsamen Haushalt mit B.________, die ebenfalls Zusatzleistungen beansprucht. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA) A.________ eine jährliche Ergänzungsleistung von Fr. 9'048.- (monatlich Fr. 754.-) ab 1. Januar 2013 zu. Weil er B.________ zu Arztbesuchen begleite und von ihr dafür entschädigt werde, berechnete die SVA die jährliche Ergänzungsleistung neu; demgemäss sprach sie ihm mit Verfügung vom 27. Februar 2013 monatlich Fr. 603.- ab 1. März 2013 zu. Dabei berücksichtigte sie insbesondere ein jährliches Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit von Fr. 3'726.-, wovon sie Fr. 1'817.- (monatlich Fr. 151.-) anrechnete. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. März 2013 fest.
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B. Dagegen liess A.________ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich führen. Am 5. Januar 2014 reichte er eine Verfügung der SVA vom 6. Dezember 2013, mit welcher ihm monatlich wiederum Fr. 754.- ab 1. August 2013 zugesprochen worden waren, zu den vorinstanzlichen Akten. Das Sozialversicherungsgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 3. November 2014 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es seien ihm auch für die Monate März bis Juli 2013 jeweils Fr. 151.-, d.h. insgesamt Fr. 755.- nachzubezahlen. Sodann sei ihm für die Begleitung von B.________ ab Januar 2013 rückwirkend der Stundenansatz von Fr. 25.- zu bezahlen.
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Die SVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme. A.________ lässt eine weitere Eingabe einreichen.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG [SR 831.30]). Als Einnahmen angerechnet werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Nicht angerechnet werden (a) Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328-330 des Zivilgesetzbuches, (b) Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe, (c) öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter, (d) Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen, (e) Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen sowie (f) Assistenzbeiträge der AHV oder der IV (Art. 11 Abs. 3 ELG).
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2.2. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV [SR 831.301]).
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Die jährliche Ergänzungsleistung ist insbesondere dann zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens eintritt; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV).
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Erwägung 3 |
Erwägung 3.1 | |
3.1.1. Das kantonale Gericht hat festgestellt, B.________ habe im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Arztterminen im Jahr 2012 der SVA Unkosten von Fr. 3'726.- (entsprechend 149 Stunden zu Fr. 25.-) in Rechnung gestellt. Diesen Betrag habe ihr die SVA unter dem Titel "Haushalthilfe privat" zurückvergütet. Der Beschwerdeführer seinerseits sei von B.________ mit dem gleichen Betrag für Fahrdienst und Begleitung zu diesen Terminen entschädigt worden.
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3.1.2. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Die Vorinstanz hat die Abgeltung von Fr. 3'726.- als Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers qualifiziert, weil sie in einem direkten Zusammenhang mit seinem zeitlichen Aufwand stehe. Davon rechnete sie für die Ergänzungsleistung aber lediglich den Betrag von Fr. 1'817.- pro Jahr (Fr. 151.- pro Monat) an (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG; E. 2.1).
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3.2.2. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, er werde für das "Einkommen" der B.________ "belangt"; eine solche "Verrechnung" sei absurd. Diese Argumentation leuchtet nicht ein: Bezahlt eine Person (hier B.________) eine Dienstleistung, kann diese Ausgabe direkt und ungeschmälert eine Einnahme der bezahlten Person (hier des Beschwerdeführers) darstellen, was hier zutrifft. Dass B.________ ihrerseits den Betrag von der SVA als Krankheits- oder Behinderungskosten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b und e ELG) vergütet erhielt, ändert daran nichts: Solche Vergütungen erfolgen gezielt zur Deckung dieser Kosten und dienen - anders als die jährliche Ergänzungsleistung (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) - nicht der allgemeinen Lebenshaltung. Damit kann auch nicht von einer Verrechnung durch die SVA gesprochen werden, wenn sie ihre Leistung an die eine Person bei der anderen als Einkommen berücksichtigt.
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Sodann legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert (E. 1) dar, dass die Vorinstanz die Abgeltung zu Unrecht als Erwerbseinkommen aufgefasst haben soll. Immerhin erbrachte er persönlich im Verlauf des Jahres 2012 Dienstleistungen, die aufgrund der Bezahlung im Grundsatz (d.h. ohne Anrechnung bei der Ergänzungsleistung) eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bewirkten (vgl. BGE 139 V 12 E. 4.3 S. 15 mit Hinweisen). Dass das fragliche Einkommen unter die (abschliessende; vgl. BGE 139 V 453 E. 3.3 S. 455) Ausnahmeliste von Art. 11 Abs. 3 ELG (vgl. E. 2.1) fallen soll, ist nicht ersichtlich. Zudem ändert die Unregelmässigkeit der Leistungserbringung nichts an der Qualifikation der Abgeltung als Erwerbseinkommen.
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3.2.3. Nach dem Gesagten ist es im Grundsatz zulässig, die Abgeltung für Fahrdienste und Begleitung zu Arztterminen der B.________ in die Ergänzungsleistungsberechnung des Beschwerdeführers einzubeziehen. Dabei handelt es sich nicht um eine "Verrechnung" (vgl. Art. 120 OR), weshalb deren "Erlass" von vornherein ausser Betracht fällt; auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen.
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass (spätestens) seit Erlass der "Verfügung" (gemeint: Einspracheentscheid) vom 28. März 2013 keine Fahrtkosten mehr abgegolten worden seien, und zwar weder von der SVA an B.________ noch von dieser an ihn. Diese Behauptung an sich ist zwar neu. Sie ist indessen auch mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig (vgl. Meyer/Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 20 zu Art. 99 BGG), verweist der Beschwerdeführer doch auf die Verfügung vom 6. Dezember 2013, gemäss welcher ihm immerhin ab August 2013 kein Einkommen mehr angerechnet wurde. Die SVA selber hielt in ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme dafür, dass die Vergütungen an B.________ zu Unrecht erfolgt seien. Im bundesgerichtlichen Verfahren hält sie denn auch fest, "seither" würden solche Kosten nicht mehr entschädigt.
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3.3.2. In diesen Zusammenhang lässt sich der Antrag betreffend den Stundenansatz von Fr. 25.- "für die Begleitung von B.________ ab Januar 2013" einordnen: Der Beschwerdeführer bezieht sich hier (vgl. Meyer/Dormann, a.a.O., N. 7 zu Art. 107 BGG) auf Krankheitskosten der B.________ (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG), die zu Recht nicht Gegenstand des Einspracheentscheids vom 28. März 2013 und des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids bildeten (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 125 V 413 E. 1 S. 414). In diesem Sinn ist das Rechtsbegehren zudem neu und von vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
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3.4.
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3.4.1. In zeitlicher Hinsicht wird nicht bestritten, dass für die auf 2013 entfallende jährliche Ergänzungsleistung grundsätzlich das im Vorjahr erzielte Einkommen massgeblich ist, weil die Anrechnung in der Regel zeitlich verschoben erfolgt (vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV).
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Indessen werden bei der Anspruchsberechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann (BGE 127 V 248 E. 4a S. 249; Urteil 9C_675/2012 vom 15. November 2012 E. 1). Damit steht im Einklang, dass Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, um Bezügerinnen und Bezügern von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 196 Ziff. 10 BV). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188; 127 V 369 Erw. 5a; vgl. auch BGE 122 V 24 Erw. 5a mit Hinweisen).
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Diesen Grundsätzen trug der Verordnungsgeber mit den Bestimmungen von Art. 23 Abs. 4 ELV, der sich auf die erstmalige Leistungszusprache bezieht, als auch mit jenen von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV Rechnung. Danach ist vom Vorjahreseinkommen abzuweichen, sobald die tatsächlichen Umstände damit nicht mehr übereinstimmen; massgeblich ist dann das mutmassliche aktuelle Jahreseinkommen.
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3.4.2. Entscheidend ist somit, ob die SVA bei Erlass der Verfügung vom 27. Februar 2013 die im Vorjahr erzielten Einnahmen anrechnen durfte. Nach Lage der Akten (vgl. E. 3.3.1) übernahm die SVA letztmals mit Verfügung vom 15. Februar 2013 Kosten der B.________ für die Begleitung zu ihren Arztterminen; davon entfielen Fr. 250.- auf das Jahr 2012 und Fr. 243.- auf Januar 2013. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über diese Beträge hinaus, resp. auch ohne entsprechende Kostenübernahme durch die SVA, für seine Begleitdienste bezahlt worden sein soll, sind nicht ersichtlich. Damit war bei Erlass der Verfügung im Februar 2013 absehbar, dass er 2013 kein anrechenbares Erwerbseinkommen erzielen würde. Dieser Umstand stellte keine vorübergehende Schwankung des Einkommens dar, die im Rahmen von Art. 23 Abs. 1 ELV zu berücksichtigen wäre, sondern eine im Vergleich zum Vorjahr grundsätzliche und voraussichtlich längere Zeit dauernde (vgl. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, S. 270 Rz. 799) Änderung der Einkommenssituation. Die Anrechnung des Vorjahreseinkommens erfolgte demnach auch für die Monate März bis Juli 2013 zu Unrecht. Damit bleibt es bei monatlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 754.- gemäss Verfügung vom 3. Januar 2013.
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3.5. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, ob eine Anpassung der Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers nicht schon bei Erlass der Verfügung betreffend B.________ vom 10. Juli 2012 angezeigt gewesen wäre. Ebenso kann offenbleiben, wie es sich diesbezüglich mit einer allfälligen Rückerstattung (vgl. Art. 25 ATSG) und deren Verrechnung (vgl. Art. 120 OR) mit der angezeigten Nachzahlung von Fr. 755.- (E. 3.4.2) verhält. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob sie die EL-Zusprechung 2012 mit Blick auf die dem Beschwerdeführer von B.________ damals zugekommenen Entgelte in Wiedererwägung zieht (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der Kostenlosigkeit des vorinstanzlichen Verfahrens erübrigt sich eine Rückweisung zur neuen Kostenverlegung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2014 und der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 28. März 2013 werden aufgehoben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. März 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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