BGer 5D_163/2014 | |||
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BGer 5D_163/2014 vom 17.03.2015 | |
{T 0/2}
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5D_163/2014
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Urteil vom 17. März 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roberto Dallafior und/oder Dr. Martin Rauber,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Bloch,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
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vom 11. September 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Die B.________ AG gelangte am 21. Mai 2014 an das Bezirksgericht Zürich und verlangte in der von ihr gegen die A.________ GmbH eingeleiteten Betreibung (Nr. xxx, Betreibungsamt Zürich 7) provisorische Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 25'000.-- nebst Zins und Kosten. Sie stützte ihr Rechtsöffnungsbegehren auf eine handschriftliche Vereinbarung der Parteien vom 17. Dezember 2013. Am 11. Juli 2014 erteilte das Bezirksgericht Zürich die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 4'800.-- nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2014 und Fr. 12'500.-- nebst 5 % Zins seit 1. März 2014; im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen.
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B. Gegen das Urteil vom 11. Juli 2014 erhob die A.________ GmbH Beschwerde und beantragte, die provisorische Rechtsöffnung zu verweigern. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. September 2014 ab.
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C. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 15. Oktober 2014 gelangt die A.________ GmbH ans Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin verlangt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) abzuweisen. Weiter ersucht sie um aufschiebende Wirkung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine vermögensrechtliche Schuldbetreibungs- und Konkurssache entschieden hat (Art. 113, Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 114 i.V.m. Art. 75 und Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG). Der Streitwert erreicht Fr. 30'000.-- nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 115 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
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1.2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesen Vorwurf prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 I 83 E. 3.2 S. 88). Will der Beschwerdeführer die Verletzung des Willkürverbots geltend machen, reicht es sodann nicht aus, wenn er die Lage aus seiner eigenen Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis).
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2. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung gestützt auf eine handschriftliche Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 mit folgendem Wortlaut:
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Es wird folgende Schlussvereinbarung per Saldo aller Ansprüche getroffen: A.________ GmbH bezahlt an die B.________ wie folgt:
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Fr. 17'500.-- per Ende Dez. 2013
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Fr. 15'000.-- per Ende Jan. 2014
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Fr. 12'500.-- per Ende Feb. 2014".
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2.1. Es steht fest, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Vereinbarung eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG wird die Rechtsöffnung ausgesprochen, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Vorliegend geht es um die Einwendung, die Beschwerdegegnerin habe eine sich aus der Vereinbarung ergebende Pflicht zur Übertragung der genannten Mandate verletzt.
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2.2. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass in der Vereinbarung keine Regelungen enthalten seien, wie die Übernahme der Verträge ablaufen solle; namentlich seien darin keine konkreten Pflichten der Beschwerdegegnerin enthalten. Die Beschwerdegegnerin habe den Kunden die sofortige Aufhebung der bestehenden Dienstleistungsverträge angeboten, damit diese mit der Beschwerdeführerin neue Verträge abschliessen könnten. Da nicht geregelt worden sei, in welcher Form die Beschwerdegegnerin an der Vertragsübernahme mitzuwirken habe, sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen eine (einen Schadenersatzanspruch) begründende Vertragsverletzung begangen habe. Dem Umstand, dass der Dienstleistungsvertrag mit der D.________ GmbH nicht zustande gekommen sei, habe das Bezirksgericht mit der Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens im entsprechenden Umfang Rechnung getragen. Betreffend die übrigen fünf Mandate sei sodann nicht strittig, dass diese von der Beschwerdeführerin hätten weitergeführt werden können.
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2.3. Die Beschwerdeführerin beharrt vor Bundesgericht auf einem tatsächlichen Konsens der Parteien, wonach sich die Beschwerdegegnerin zur Vorlage und Unterzeichnung von dreiseitigen Übertragungsvereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und den Kunden verpflichtet habe. Zwar seien die Details nicht in der handschriftlichen Vereinbarung geregelt worden, doch ergebe sich die diesbezügliche tatsächliche Einigung aus der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Email-Korrespondenz vom 17. und 18. Dezember 2013 sowie einer im Entwurf vorliegenden Übertragungsvereinbarung. Die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz erachtet sie ebenso als willkürlich, wie die darauf basierende Schlussfolgerung, eine Vertragsverletzung der Beschwerdegegnerin sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Kündigungsschreiben der Beschwerdegegnerin an die Kunden, so ihre Argumentation, würden eine krasse Verletzung der Pflicht darstellen, an einer Vertragsübertragung mitzuwirken. Die Vorinstanz habe mithin glaubhaft gemachte Einwendungen ignoriert und damit die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG in willkürlicher Weise verkannt.
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2.4. Das Obergericht hat Glaubhaftmachung der Einwendungen verlangt und ist damit gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG vom zutreffenden (herabgesetzten) Beweismass ausgegangen. Die Bewertung der Beweismittel, die dem Gericht zur Glaubhaftmachung der Einwendungen vorgelegt werden, d.h. die Frage, ob der den bundesrechtlichen Anforderungen entsprechende Beweis von der beweisbelasteten Partei im konkreten Fall tatsächlich erbracht worden ist, betrifft die gerichtliche Beweiswürdigung, die zur Feststellung des Sachverhalts gehört (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327). Diesbezüglich ist unbestritten, dass sich dem Wortlaut der Vereinbarung vom 17. Dezember 2013 nicht entnehmen lässt, wie die Beschwerdegegnerin an der Vertragsübernahme mitzuwirken hat. Zwar kann nachträgliches Parteiverhalten allenfalls auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen); aus dem von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Mailverkehr geht eine solche tatsächliche Willensübereinstimmung jedoch nicht klar hervor. Da die Beschwerdeführerin die von ihr entworfene Übertragungsvereinbarung erst tagsdarauf zugesandt hat, ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz diesem Entwurf für die Ermittlung des tatsächlichen Willens der Parteien keine massgebende Bedeutung beigemessen und die von der Beschwerdeführerin behauptete Einigung über die Übernahmemodalitäten nicht als glaubhaft erachtet hat.
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2.5. Das Obergericht hat demnach keine verfassungsmässigen Rechte verletzt, wenn es davon ausging, dass die Beschwerdeführerin Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG nicht sofort glaubhaft gemacht hat.
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3. Aus den dargelegten Gründen muss die Verfassungsbeschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat sie die Beschwerdegegnerin für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 300.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. März 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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