BGer 5G_1/2015 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5G_1/2015 vom 18.03.2015 | |
{T 0/2}
| |
5G_1/2015
|
Verfügung vom 18. März 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
| |
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
| |
Gerichtsschreiber Zbinden.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,
| |
Gesuchsteller,
| |
gegen
| |
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
| |
Gesuchsgegner.
| |
Gegenstand
| |
Gesuch um nachträglichen Entscheid über die unentgeltliche Vertretung.
|
Erwägungen: | |
1.
| 1 |
1.1. In einem zwischen B.A.________ (Ehefrau) und A.A.________ (Ehemann) hängigen Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Verfahren Nr. ES 2014 82) stellte der Ehemann seinerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte eventualiter, die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu zahlen. Am 19. März 2014 erneuerte er beim Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, an den er verwiesen worden war, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Verfahren unentgeltliche Rechtspflege 2014 47). Mit Entscheid vom 24. März 2014 sistierte die angerufene Instanz das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege 2014 47 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über den Antrag der Ehefrau betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Ehemann im Verfahren Nr. ES 2014 82. Der Ehemann verlangte am 10. April 2014, die Sistierung aufzuheben und über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Am 16. April 2014 bestätigte der Einzelrichter die Sistierung.
| 2 |
1.2. Mit Urteil vom 1. Juli 2014 hiess das Obergericht die Beschwerde des Ehemannes teilweise gut und hob den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 16. April 2014 auf. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, überband die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- dem Staat und sprach dem Ehemann keine Entschädigung zu.
| 3 |
1.3. Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 hiess das Bundesgericht die vom Ehemann gegen das vorinstanzliche Urteil eingereichte Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 1. Juli 2014 auf, wies die Sache zur Prüfung der Frage der Aussichtslosigkeit und gegebenenfalls zur Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie zur Festsetzung dessen Entschädigung an die Vorinstanz zurück. Im Weiteren erhob es keine Kosten und verpflichtete den Kanton Zug, den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (Dispositiv des Urteils 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde dadurch gegenstandslos.
| 4 |
1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 2. März 2015 ein nachträgliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, die zugesprochene Parteientschädigung sei nicht einbringlich, da der Kanton Zug diese Forderung des Beschwerdeführers mit einer eigenen Forderung verrechnet habe.
| 5 |
2. Der Umstand, dass der obsiegenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden ist, befreit die unterliegende Partei nicht von der Leistung einer Prozessentschädigung (BGE 117 Ia 295 E. 3 S. 296). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, dass der Anwalt einer unentgeltlich verbeiständeten Partei vom Staat entschädigt wird, wenn bei Obsiegen die kostenpflichtige Gegenpartei nicht mit Erfolg belangt werden kann. Entsprechend darf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht schon deshalb abgewiesen werden, weil eine Parteientschädigung zulasten des Prozessgegners zugesprochen wird (BGE 122 I 322 E. 2 u. 3). In diesem Fall wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Regel für gegenstandslos erklärt, wenn die öffentliche Hand zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet worden ist (BGE 133 I 234 E. 3). Dies ändert indes nichts am Anspruch des Anwalts auf angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die unentgeltliche Vertretung infolge Verrechnung mit einer Forderung des zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichteten Gemeinwesens gegenüber der unentgeltlich verbeiständeten Partei nicht gedeckt werden kann (Urteil 1F_17/2009 vom 4. November 2009 E. 2). Wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Hauptverfahren als gegenstandslos erachtet, ist es nachträglich zu behandeln (vgl. Urteile 1G_5/2011 vom 11. April 2012 E. 1, 1F_32/2011 vom 18 November 2011) und ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes allenfalls nachträglich festzusetzen (Urteil 1F_17/2009 vom 4. November 2009 E. 1). Im vorliegenden Fall hat der Kanton Zug die Entschädigungsforderung des damaligen Beschwerdeführers mit einer eigenen gegenüber dem Beschwerdeführer bestehenden Forderung verrechnet, sodass sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist. Im Folgenden gilt es somit zu prüfen, ob dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nachträglich entsprochen, ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt und aus der Bundesgerichtskasse entschädigt werden kann (vgl. dazu: Urteil 1P.411/1998 vom 7. August 1998 E. 2).
| 6 |
3. Der heutige Gesuchsteller gilt als bedürftig, zumal er laut den Darlegungen in der Beschwerde 5A_580/2014 nicht in der Lage war, mit seinen finanziellen Mitteln für die Gerichtskosten bzw. für die Kosten eines Anwalts aufzukommen. Zudem hat er im Verfahren 5A_580/2014 teilweise obsiegt, womit sich die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos erwiesen hat. Schliesslich war er zur erfolgreichen Beschwerdeführung auf einen Anwalt angewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Anzumerken bleibt, dass in diesem Verfahren keine Gerichtskosten erhoben worden sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher nachträglich gutzuheissen, soweit es infolge Verzichts auf Gerichtskosten nicht gegenstandslos geworden ist. Dem Beschwerdeführer ist ein amtlicher Beistand zu bestellen, dem für seine Bemühungen im Verfahren 5A_580/2014 aus der Bundesgerichtskasse eine reduzierte Entschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 2 BGG).
| 7 |
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.
| 8 |
Demnach verfügt das Bundesgericht: | |
1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers im Verfahren 5A_580/2014 wird nachträglich gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
| |
2. Dem damaligen Beschwerdeführer wird ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Daniel Bohren, Postfach 229, 8024 Zürich, bestellt, der für seine Bemühungen im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_580/2014 mit Fr. 1'700.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt wird.
| |
3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 18. März 2015
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: von Werdt
| |
Der Gerichtsschreiber: Zbinden
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |