BGer 8C_649/2014 | |||
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BGer 8C_649/2014 vom 18.03.2015 | |
{T 0/2}
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8C_649/2014
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Urteil vom 18. März 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Séverine Zimmermann,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung, Assistenzbeitrag),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Juni 2014.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1953, meldete sich am 10. Dezember 2003 wegen einer seit etwa 22 Jahren bestehenden psychischen Behinderung (paranoide Schizophrenie) bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihr bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. September 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 23. Juni 2005).
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Gestützt auf das Gesuch vom 31. Januar 2006 bezog die Versicherte zudem seit 1. Februar 2005 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades mit insbesondere lebenspraktischer Begleitung (Verfügung vom 23. März 2006). Basierend auf den Ergebnissen einer revisionsweisen Bedarfsabklärung im Rahmen der Anmeldung zum Bezug eines Assistenzbeitrages sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle mit zwei separaten Verfügungen vom 28. November 2013 die Hilflosenentschädigung auf und verneinte einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.
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B. A.________ liess gegen beide Verfügungen separat Beschwerde erheben. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte beide Verfahren. Mit Entscheid vom 11. Juni 2014 hob es die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung auf mit der Feststellung, dass die Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 1); die Verfügung betreffend Assistenzbeitrag hob das Gericht ebenfalls auf und wies die Sache diesbezüglich zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und die Bestätigung der beiden Verfügungen vom 28. November 2013, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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D. Mit Verfügung vom 3. November 2014 wies das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4).
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2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis).
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3. In Bezug auf den von der IV-Stelle mit separater Verfügung vom 28. November 2013 verneinten Anspruch auf einen Assistenzbeitrag hat das kantonale Gericht die separat hiegegen erhobene vorinstanzliche Beschwerde gemäss Abs. 2 der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides in dem Sinne gutgeheissen, als es diese Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
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3.1. Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Ebenfalls zulässig ist nach Art. 91 Abs. 1 BGG die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren. Gegen einen sog. anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten demgegenüber nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ist die Beschwerde nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt ein Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache wie im vorliegenden Fall (Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 des angefochtenen Entscheids) zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind grundsätzlich Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148; 133 V 477 E. 4.2 und 5.1 S. 481 ff.; Urteil 8C_217/2014 vom 12. Mai 2014 E. 2).
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3.2. Soweit das kantonale Gericht die Sache hinsichtlich des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat (vgl. Urteil 9C_218/2014 vom 7. November 2014 Sachverhalt lit. B und E. 2.1), legt Letztere - für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlich festgestellten fortgesetzten Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (siehe sogleich E. 4) - vor Bundesgericht mit keinem Wort dar (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und ist nicht ersichtlich, inwiefern die gegen die Rückweisung gerichtete Beschwerde ausnahmsweise nach Art. 93 BGG zulässig sein sollte, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (SVR 2012 AHV Nr. 15 S. 55, 9C_171/2012 E. 3.3 mit Hinweisen).
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4. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die von der IV-Stelle am 28. November 2013 revisionsweise verfügte Einstellung der Hilflosenentschädigung aufgehoben und statt dessen gemäss Abs. 1 der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides einen fortgesetzten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades festgestellt hat.
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4.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG; BGE 133 V 450 E. 2.2.1 S. 454) sowie den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und die für deren Höhe wesentliche Unterscheidung dreier Hilflosigkeitsgrade (Art. 42 Abs. 1-3 IVG; Art. 37 IVV), insbesondere die leichte Hilflosigkeit (Art. 37 Abs. 3 IVV; BGE 121 V 88 E. 3b S. 90), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführungen zum Begriff und Inhalt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 461 und E. 8.2.3 und E. 9 S. 465 f.) sowie zum Beweiswert eines Abklärungsberichts an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV; BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468). Darauf wird verwiesen.
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4.2. Vorweg beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Soweit diesbezüglich überhaupt eine rechtsgenügliche Rüge zu erkennen ist, hat das kantonale Gericht die als wesentlich und erstellt erachteten Tatsachen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt. Darin kann keine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Prüfungs- und Begründungspflicht (Urteil 5A_368/2007 vom 18. September 2007 E. 2; vgl. auch BGE 135 V 353 E. 5.3 S. 357 ff.) oder des Grundsatzes der Waffengleichheit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) erblickt werden (Urteil 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 3). Entscheidend ist, dass es den Parteien möglich ist, das vorinstanzliche Erkenntnis - unter Berücksichtigung der Kognition des Bundesgerichts ( HANSJÖRG SEILER und andere, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 9 f. zu Art. 112 BGG) - sachgerecht anzufechten (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil 9C_648/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1). Dies trifft hier zu.
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4.3. Nach pflichtgemässer Würdigung der Aktenlage hat das kantonale Gericht - ohne den ihm dabei zustehenden erheblichen Ermessensspielraum (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40; Urteil 8C_701/2014 vom 4. März 2015 E. 1.2) zu verlassen - mit nachvollziehbarer Begründung in tatsächlicher Hinsicht erkannt, dass insbesondere unter Berücksichtigung der zeitnah am nächsten bei Erlass der strittigen Verfügung vom 28. November 2013 vonseiten des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________, ausgestellten Verordnung von zweimal 90 Minuten Psychospitex pro Woche auch im Verfügungszeitpunkt unverändert ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen und folglich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf eine anspruchserhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu schliessen war, welche gegebenenfalls eine revisionsweise Aufhebung der Hilflosenentschädigung hätte rechtfertigen können. Dies um so mehr, als die Beschwerdegegnerin infolge der seit ihrem 28. Lebensjahr anhaltenden paranoiden Schizophrenie ab 1. September 2003 bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente bezieht und nach Aktenlage hinlänglich dokumentiert ist, dass die gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen im Jahresverlauf unterschiedlich stark in Erscheinung treten. Dass das kantonale Gericht bei dieser Beweiswürdigung den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder gar das Willkürverbot verletzt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der IV-Stelle nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287) genügenden Weise dargelegt. Denn offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung nicht schon dann, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1). Die Beschwerdeführerin vermag nicht in der geforderten Weise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei Verneinung einer anspruchsrelevanten Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse Bundesrecht verletzt haben sollte. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht mangels einer rechtserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Verfügung der IV-Stelle vom 28. November 2013 betreffend Hilflosenentschädigung aufgehoben und einen fortbestehenden Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bestätigt hat.
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4.4. Soweit die IV-Stelle schliesslich die fehlende Stimmigkeit des angefochtenen Entscheides beanstandet, ist der vorinstanzliche Entscheid nur so zu verstehen, dass es der Beschwerdeführerin selbstverständlich jederzeit unbenommen bleibt, im Rahmen einer zukünftigen Prüfung der Revisionsvoraussetzungen erneut abzuklären, ob eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist.
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4.5. Nach dem Gesagten hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. März 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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