BGer 1B_34/2015 | |||
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BGer 1B_34/2015 vom 19.03.2015 | |
{T 0/2}
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1B_34/2015
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Urteil vom 19. März 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Büro für amtliche Mandate.
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Gegenstand
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Januar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 |
Erwägung 3 | |
3.1. Die Verteidigung ist in den Art. 128 ff. StPO geregelt. In besonders schwerwiegenden Straffällen ist sie unter bestimmten Voraussetzungen - etwa wenn die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat oder eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr in Aussicht steht (Art. 130 lit. a und b StPO) - notwendig, d.h. der beschuldigten Person muss auf jeden Fall ein Verteidiger zur Seite gestellt werden. Bestimmt sie keinen Wahlverteidiger, muss ihr diesfalls zwingend ein amtlicher Verteidiger bestellt werden (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). In Bagatellfällen besteht dagegen grundsätzlich kein Anspruch auf amtliche Verteidigung (Art. 132 Abs. 2 StPO). Steht für den Fall einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von über 4 Monaten, eine Geldstrafe von über 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden in Aussicht, liegt jedenfalls kein Bagatellfall mehr vor (Art. 132 Abs. 3 StPO).
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3.2. Das Obergericht hat erwogen, dass Drohung im Sinn von Art. 180 StGB zwar mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sei, dem Beschwerdeführer aber konkret keine Strafe drohe, welche die in Art. 132 Abs. 3 StPO festgelegten Grenzen überschreite. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, und der Beschwerdeführer bringt nichts vor, dass sie widerlegen würde. Sein Einwand, es könne kein Bagatellfall vorliegen, weil man sein Vorstrafenregister beigezogen habe, geht fehl. Der Auszug daraus wird in jedem Strafverfahren zu den Akten genommen, unabhängig von der Schwere der Vorwürfe. Das Obergericht konnte somit ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, es liege ein Bagatellfall im Sinn der obgenannten Bestimmung vor.
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3.3. In Bagatellfällen besteht ein Anspruch auf eine amtliche Verteidigung nur ausnahmsweise, etwa wenn der Fall besondere Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte nicht gewachsen ist oder der Ausgang des Verfahrens eine besondere Tragweite aufweist, etwa weil ihm der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung droht (Urteil 1B_169/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.3 mit Hinweis). Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass der vorliegende Fall in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Probleme aufwerfe und der Beschwerdeführer, wie sich aus seinem bisherigen Verhalten im Verfahren ergebe, durchaus in der Lage sei, an der Erstellung des einfachen Sachverhalts mitzuwirken. Allein der Umstand, dass er aus psychischen Gründen eine IV-Rente beziehe, vermöge daran nichts zu ändern. Diese Ausführungen sind schlüssig und werden vom Beschwerdeführer nicht widerlegt. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es ihm keinen Anspruch auf amtliche Verteidigung zugestand, die Beschwerde ist unbegründet.
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4.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. März 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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