BGer 8C_697/2014 | |||
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BGer 8C_697/2014 vom 23.03.2015 | |
{T 0/2}
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8C_697/2014
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Urteil vom 23. März 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch
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Advokatin Monica Armesto,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Aufhebung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. August 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1958 geborene A.________ bezog gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 1. März 2006 ab 1. Dezember 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Das im Jahr 2008 durchgeführte Revisionsverfahren zeigte keine Veränderungen auf. Im Rahmen des im Juli 2011 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Verwaltung unter anderem auch ein bidisziplinäres psychiatrisch-physikalmedizinisches Gutachten ein. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 hob die IV-Stelle die Rente in Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf.
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B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. August 2014 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheides und der Verfügung vom 10. Oktober 2013 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die halbe Rente über den 1. November 2013 hinaus weiter auszurichten. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle am 10. Oktober 2013 zu Recht die Aufhebung der seit 1. Dezember 2003 ausgerichteten halben Rente der Invalidenversicherung verfügt hat. Sie hat sich dabei auf lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IVG) gestützt. Das kantonale Gericht hat die Rentenaufhebung bestätigt.
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3. Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen zu den Begriffen der Invalidität (Art. 8 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zur Überprüfung von Renten, die auf pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage beruhen (lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG), zutreffend dargelegt worden. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur invalidisierenden Wirkung anhaltender somatoformer Schmerzstörungen und anderer unklarer Beschwerden sowie zu den Anforderungen an beweiswertige ärztliche Berichte oder Gutachten. Darauf wird verwiesen.
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4. Die Vorinstanz hat festgehalten, die Rente sei ursprünglich aufgrund einer Schmerzproblematik, welche nicht auf einem organischen Korrelat basierte, zugesprochen worden. Dagegen wendet die Versicherte ein, anlässlich der Untersuchung im Rahmen der Begutachtung vom 11. Januar 2006 im Spital B.________ sei festgestellt worden, dass sie auch unbeobachtet ein Schonhinken zeige.
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Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Aus einem Schonhinken lässt sich noch nicht auf ein organisches Korrelat schliessen. Fest steht, dass die Röntgenbilder zum damaligen Zeitpunkt keine pathologischen Befunde zeigten. Auch neurologisch ergaben sich keine Auffälligkeiten. Die Schmerzproblematik konnte demnach nicht objektiviert werden.
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5. Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, ihre heutigen Beschwerden beruhten sowohl auf organisch objektivierbaren als auch auf unerklärbaren Gesundheitsschädigungen. Aus diesem Grund seien die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision nicht anwendbar und die Aufhebung der Rente bundesrechtswidrig.
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5.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Umstand, dass eine laufende Rente sowohl für unklare als auch für erklärbare Beschwerden zugesprochen wurde, der Anwendung von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG in Bezug auf die unklaren Beschwerden nicht entgegen (BGE 140 V 197 E. 6.2.3 S. 200). Nur für den Fall, dass eine Invalidenrente sowohl für unklare als auch für erklärbare Beschwerden zugesprochen wurde, welche diagnostisch zwar unterscheidbar sind, die aber bezüglich der darauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Abgrenzung erlauben, fällt eine Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG ausser Betracht (Urteil 8C_34/2014 vom 8. Juli 2014, E. 4.2).
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5.2. Die Beschwerden, welche ursprünglich zu einer Rente geführt haben, waren seinerzeit nicht objektivierbar (E. 4 hievor). Die Rechtsprechung, wonach die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision ausnahmsweise nicht anwendbar sind, weil sich die Ursachen für die
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5.3. Weil die Versicherte am 1. Januar 2012 weder 55-jährig war noch seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezog, ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass eine Rentenrevision in Anwendung der Übergangsbestimmungen der 6. IV-Revision grundsätzlich möglich ist.
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6. Gegen die mit der vorinstanzlichen Beschwerdeabweisung im Ergebnis bestätigte Bemessung des Invaliditätsgrades durch die Verwaltung in deren Verfügung vom 10. Oktober 2013 sind keine Einwendungen im Sinne von E. 1 hievor erhoben worden. Die Rentenaufhebung erweist sich damit als bundesrechtskonform.
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7.
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7.1. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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7.2. Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung) kann indessen entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Ausdrücklich wird auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokatin Monica Armesto wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
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4. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. März 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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