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Informationen zum Dokument  BGer 1B_79/2015  Materielle Begründung
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BGer 1B_79/2015 vom 24.03.2015
 
{T 0/2}
 
1B_79/2015
 
 
Urteil vom 24. März 2015
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Justizvollzug Kanton Zürich,
 
Rechtsdienst der Amtsleitung,
 
Feldstrasse 42, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. März 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Präsident der 2. Abteilung.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 5. März 2015 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden ist;
 
dass A.________ am 9. März 2015 um unentgeltliche Prozessführung und ev. auch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht hat;
 
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 11. März 2015 abgewiesen und A.________ eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde angesetzt hat;
 
dass A.________ dagegen mit Eingabe vom 13. März 2015 Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;
 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
 
dass der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizvollzug Kanton Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Präsident der 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. März 2015
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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