BGer 6B_1039/2014 | |||
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BGer 6B_1039/2014 vom 24.03.2015 | |
{T 0/2}
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6B_1039/2014
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Urteil vom 24. März 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mord,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 14. August 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 | |
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, B.________ sei vom Obergericht des Kantons Aargau am 17. August 2000 des Raubes, der Freiheitsberaubung und der Entführung zum Nachteil von A.________ (nachfolgend: Opfer) schuldig gesprochen worden. Er hätte deshalb vor den Londoner Behörden als Auskunftsperson und nicht als Zeuge befragt werden sollen. Die zu Beginn der Einvernahme von B.________ abgegebene Erklärung genüge Art. 181 Abs. 2 StPO nicht, wonach Auskunftspersonen auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hinzuweisen seien. Infolge der Verletzung von Art. 181 Abs. 2 StPO seien die Aussagen von B.________ nicht verwertbar (Beschwerde S. 6 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, Gegenstand des Strafverfahrens sei eine schwere Straftat. Mit Blick auf Art. 141 Abs. 2 StPO könne offenbleiben, wie die Aussagen von B.________ zu qualifizieren seien und ob seine zu Beginn der Einvernahme abgegebene Erklärung auf eine genügende Rechtsbelehrung hinweise. B.________ habe gewusst, dass er die Wahrheit sagen müsse und die Aussage verweigern könne. Diese Erklärung enthalte "grundsätzlich die von der schweizerischen Strafprozessordnung vorgeschriebene Zeugenbelehrung". Deshalb sei die Einvernahme verwertbar (Entscheid S. 15 f.).
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2.3. Beweise, die unter Anwendung verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend die Bestimmungen aufzulisten, die als Gültigkeitsvorschriften respektive als Ordnungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1183 f. Ziff. 2.4.1.1). Es ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Fairnessgebots (siehe BGE 131 I 272 E. 3.2 S. 274 ff.) zu prüfen, ob die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der geschützten Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis unverwertbar ist (Urteil 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2 mit Hinweisen auf die Botschaft, a.a.O., 1183 Ziff. 2.4.1.1; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 795; kritisch SABINE GLESS, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 74 ff. zu Art. 141 StPO).
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Erwägung 2.4 | |
2.4.1. Der Beschwerdeführer wurde Ende 2010 in London verhaftet und am 9. Juni 2011 an die Schweiz ausgeliefert. B.________ war im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. Mai 1994 in einem getrennten Verfahren (zusammen mit weiteren Tatbeteiligten) vom Obergericht des Kantons Aargau bereits am 17. August 2000 des Raubs, der Freiheitsberaubung und der Entführung schuldig gesprochen worden. Er war deshalb im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nur als Auskunftsperson zu befragen (Art. 178 lit. f StPO). Daran ändert nichts, dass er selbst bereits rechtskräftig verurteilt worden war. Die beschuldigte Person behält auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ihre Verfahrensrolle grundsätzlich bei. Sie kann deshalb in einem späteren Verfahren gegen Mitbeteiligte nicht als Zeuge, sondern nur als Auskunftsperson befragt werden ( NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 747).
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2.4.2. Der Beschwerdeführer bemerkt, der Zeuge müsse aussagen, die Auskunftsperson hingegen nicht.
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2.4.3. Im Zusammenhang mit der Befragungsform von B.________ behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 181 Abs. 2 StPO. Aus dem fehlenden Hinweis auf die Straffolgen von Art. 303 - 305 StGB leitet er ein Beweisverwertungsverbot ab.
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2.5. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe die Frage offengelassen, in welcher Funktion B.________ befragt worden sei. Dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Vorwurf ist unbegründet. Um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) Genüge zu tun, muss das Gericht seinen Entscheid dergestalt abfassen, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (s. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237 mit Hinweisen). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (Urteil 5A_463/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6 mit Hinweis). Über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids konnte sich der Beschwerdeführer Rechenschaft geben. Die angefochtenen Erwägungen lassen hinreichend erkennen, warum die Vorinstanz auf den Personalbeweis abstellt. Was es damit auf sich hat, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Rechtsanwendung.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer argumentiert, ein solches Vorgehen sei "einvernahmetechnisch, ermittlungstaktisch und strafprozessual ein Fehler". Die Aussagen seien unbrauchbar. Die Realitätskriterien und der Wahrheitsgehalt der Aussage könnten nicht mehr überprüft werden. Seine Teilnahmerechte seien laut Vorinstanz bei der früheren bezirksgerichtlichen Befragung von B.________ verletzt worden. Die Vorinstanz billige ihm deshalb zu, dass die Aussagen aus dem Jahre 1997 nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürften. Mit der rechtshilfeweise durchgeführten Befragung würden diese unverwertbaren Aussagen unzulässigerweise wieder in den Prozess eingeführt, was "strafprozessual nicht richtig" sei. Der Vorhalt der früheren Aussagen sei eine verbotene Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 StPO (Beschwerde S. 8 f.).
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3.2. Die Vorinstanz erwägt, die kantonalen Strafverfolgungsbehörden hätten ab November 1998 (und damit noch während der laufenden Verfahren gegen die Mitbeschuldigten) von der Inhaftierung des Beschwerdeführers in Sri Lanka gewusst. Einzig wegen des Untätigbleibens der Strafverfolgungsbehörden habe der Beschwerdeführer nicht mit den ihn belastenden Beteiligten konfrontiert werden können. Mit Ausnahme von B.________ sei keine Konfrontation möglich gewesen. Die Aussagen sämtlicher Beteiligten aus den vorgängigen Verfahren könnten zufolge Verletzung der Teilnahme- und Fragerechte nicht gegen den Beschwerdeführer herangezogen werden. Hingegen seien die späteren Aussagen von B.________ vom 25. Juni 2012 verwertbar (Entscheid S. 12 ff. und S. 17).
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3.3. Die Kritik des Beschwerdeführers, der das Abstellen auf die rechtshilfeweise durchgeführte Einvernahme von B.________ als strafprozessual nicht richtig und fehlerhaft bezeichnet, genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Selbst wenn die Beschwerde den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen genügte, wäre sie abzuweisen.
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3.3.1. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu gehört insbesondere der in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dem Beschuldigten wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit zu geben, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen in kontradiktorischer Weise in Frage stellen zu können. Dies gilt auch betreffend die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2 S. 480 f.; je mit Hinweisen).
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3.3.2. Die rechtshilfeweise durchgeführte Einvernahme von B.________ vom 25. Juni 2012 erfolgte im Beisein des früheren amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers. Aus den kantonalen Akten geht insbesondere hervor und Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass die Möglichkeit von vorgängigen Fragen wie auch von Ergänzungsfragen eingeräumt wurde (vgl. dazu vorinstanzliche Akten pag. 660, 712 f., 731 f. und 739 ff.). Der Konfrontationsanspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf B.________ wurde mithin in angemessener Weise gewahrt. Insbesondere hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Aussagen von B.________ in Zweifel zu ziehen und dessen Glaubwürdigkeit zu hinterfragen. Daraus folgt, dass (auch) die frühere Einvernahme von B.________ vor dem Bezirksgericht entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz (welche sich nicht auf früheres kantonales Prozessrecht, sondern auf Art. 147 StPO beruft) herangezogen werden kann. Besagte Einvernahme fand im Jahre 1997 und damit vor Inkrafttreten der StPO statt. Art. 147 StPO war nicht anwendbar. Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit (Urteil 6B_484/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4). Aus dem Umstand, dass B.________ seine früheren Aussagen als Beschuldigter vorgehalten wurden, vermag der Beschwerdeführer deshalb nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Wenngleich ihm beizupflichten ist, dass ein solch umfassender Vorhalt in den ersten Minuten der Einvernahme nicht unbedingt sachgerecht erscheint, ist die Rüge einer verbotenen Beweiserhebungsmethode im Sinne von Art. 140 StPO unbegründet. Ebenso wenig stichhaltig ist die Rüge einer ungenügenden Entscheidmotivation (vgl. E. 2.5).
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Erwägung 4 | |
4.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
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4.2. Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass der Beschwerdeführer das Tötungsdelikt im Auftrag von C.________ oder D.________ beging. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung geht diesbezüglich an der Sache vorbei. Was der Beschwerdeführer im Übrigen zum Beweisergebnis, wonach er einzig für die Tötung in die Schweiz gereist sei, vorbringt, vermag eine willkürliche Beweiswürdigung nicht darzutun. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Es reicht deshalb nicht aus, wenn der Beschwerdeführer argumentiert, der entsprechende Vorwurf sei eine völlig haltlose Behauptung, die nirgends eine Stütze finde. Solche allgemein gehaltenen Einwände sind ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz würdigt zur Aufenthaltsdauer insbesondere die Aussagen von B.________ sowie zweier Landsmänner, welche den Beschwerdeführer in der Woche der Tat beherbergten. Gestützt darauf gelangt sie zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer am Montag vor der Tat von Paris her in die Schweiz einreiste und am Samstag nach der Tat wieder den Zug nach Paris bestieg. Dass der Beschwerdeführer deshalb einzig für die Liquidation des Opfers in die Schweiz fuhr, kann entgegen dem Dafürhalten in der Beschwerdeschrift nicht als völlig haltlos bezeichnet werden. Ebenso wenig kann der Vorwurf an die Adresse des Beschwerdeführers, die Tat geplant zu haben, als unhaltbar bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, es wäre eher anzunehmen, die Tötung sei eine spontane Tat aus einer unbekannten Situation heraus gewesen. Dieses Vorbringen zeigt lediglich eine andere theoretisch denkbare Sachverhaltswürdigung auf. Dass aber eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, Willkür darzutun, und genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
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4.3. Mit einer separaten und vom Beschwerdeführer unterschriebenen Eingabe vom 12. Januar 2015 wird insbesondere vorgebracht, die belastenden Aussagen seien das Resultat einer Verschwörung. Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine Ergänzung der Beschwerdebegründung innert Nachfrist ist nur auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vorgesehen (Art. 43 BGG). Im Übrigen hat das Nachreichen einer ergänzenden Begründung ausserhalb einer Replik innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen (Urteil 2C_66/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.2 mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid ging dem Beschwerdeführer am 24. September 2014 zu. Die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ist verspätet.
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4.4. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit der erneuten Rüge einer ungenügenden Entscheidmotivation (vgl. E. 2.5). Die Vorinstanz bezeichnet die allgemeine Glaubwürdigkeit von B.________ im Sinne einer dauerhaften persönlichen Eigenschaft als zweitrangig und qualifiziert dessen Aussagen als schlüssig, nachvollziehbar und im Kerngeschehen gleichbleibend. Sie verkennt nicht, dass die beiden Logisgeber zur Tötung des Opfers keine Angaben machen konnten. Zudem schliesst sie aus, dass B.________ anlässlich der rechtshilfeweise durchgeführten Befragung, in deren Zeitpunkt er die rechtskräftige Freiheitsstrafe bereits verbüsst hatte, ein Motiv für eine Falschbelastung hatte. Insgesamt genügt die vorinstanzliche Begründung dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie ermöglicht den Prozessparteien, sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild zu machen und diesen gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Ob die Vorinstanz B.________ als glaubwürdig und dessen Aussagen als glaubhaft einschätzen konnte, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs.
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Erwägung 5 |
Erwägung 6 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. März 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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