BGer 6B_751/2014 | |||
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BGer 6B_751/2014 vom 24.03.2015 | |
{T 0/2}
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6B_751/2014
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Urteil vom 24. März 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber M. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grundsatz der Verfahrenseinheit, Recht auf ein faires Verfahren (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. April 2014.
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Sachverhalt: | |
A. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 29. April 2013 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Betrugs sowie mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.
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Dagegen erhob X.________ Berufung. Am 29. April 2014 bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei. Vom Vorwurf des Betrugs sprach es ihn frei. Es belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren.
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B. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen sowie im Übrigen freizusprechen. Eventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren zu bestrafen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Es seien keine Kosten zu erheben und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seiner Verfahrensrechte geltend, indem er nicht zusammen mit den Mittätern Y.________ und Z.________ verfolgt und beurteilt worden sei. Die Vorinstanz missachte den Grundsatz der Verfahrenseinheit, obwohl kein sachlicher Grund für eine getrennte Führung der Verfahren vorliege. Z.________ sei dadurch ermöglicht worden, ihn in dem zeitlich früheren Verfahren erheblich zu belasten, ohne dass er sich dazu habe äussern können. Für sein Geständnis habe Z.________ eine Strafreduktion von 4 Jahren erhalten und sei somit im Vergleich zu ihm wesentlich bessergestellt worden.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Untersuchung gegen die Mittäter sei im August 2010 eröffnet und diese seien im Januar 2011 verhaftet worden. Die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer sei hingegen erst im März 2011 eröffnet worden und aus dem Verfahren gegen die Mittäter hervorgegangen. Seine Verhaftung sei im Oktober 2011 erfolgt, als die Untersuchung gegen die Mittäter bereits stark fortgeschritten gewesen und kurz vor dem Abschluss gestanden sei. Diese hätten sich durchwegs in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befunden, weswegen mit Blick auf das Beschleunigungsgebot zeitliche Dringlichkeit vorgelegen habe. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer seien überdies diverse weitere Mitbeschuldigte hinzugekommen, die nichts mit dem Verfahren gegen die Mittäter zu tun gehabt hätten. Demnach sei es sachlich gerechtfertigt gewesen, die Verfahren nicht zu vereinigen. Die Beteiligten seien miteinander konfrontiert worden. Sie hätten zu dem ihnen vorgeworfenen Verhalten und ihren Rollen Stellung nehmen können. Das Recht auf ein faires Verfahren sei nicht verletzt worden.
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1.3. Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Demnach werden Straften gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn u.a. Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 mit Hinweis). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219 mit Hinweis).
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1.4. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f. mit Hinweisen). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Die drohende Verletzung des Beschleunigungsgebots kann einen sachlichen Grund gemäss Art. 30 StPO darstellen, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten (Urteile 1B_200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3; 1B_684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2; vgl. auch Urs Bartetzko in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4a zu Art. 30 StPO).
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1.5. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit und der Anspruch auf ein faires Verfahren wurden nicht verletzt. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass Y.________ nicht geständig war und sich bereits seit acht Monaten in Untersuchungshaft befand, als die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet wurde. Y.________ wurde gemeinsam mit Z.________ in einem vorgelagerten Verfahren beurteilt. Auch er wurde von Z.________ erheblich belastet. Wenn die Strafbehörden unter diesen Umständen mit Blick auf das Beschleunigungsgebot darauf verzichtet haben, dieses Verfahren mit dem nachträglich daraus hervorgegangenen Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu vereinigen, ist dies nicht bundesrechtswidrig. Da das Beschleunigungsgebot von Amtes wegen zu beachten ist, spielt es auch keine Rolle, ob dessen (drohende) Verletzung gerügt worden ist oder nicht. Der Verzicht auf die Vereinigung der Verfahren war sachlich gerechtfertigt.
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1.6. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die getrennte Verfahrensführung benachteiligt worden sein sollte, ist nicht ersichtlich. Er wurde mit Z.________ konfrontiert und konnte sich zu den ihn belastenden Aussagen äussern. Entgegen seinem Vorbringen geht aus dem Urteil gegen Z.________ auch nicht hervor, dass dessen Strafe nur gemindert worden ist, weil er den Beschwerdeführer belastet hat. Vielmehr hat sich Z.________ mit seinen Aussagen auch selbst schwer belastet. Wenn das Gericht ausführt, dass ohne dessen Geständnis den Beschuldigten ein substanzieller Teil des angeklagten Sachverhalts nicht hätte nachgewiesen werden können, sind damit wohl eher die in diesem ersten Verfahren gemeinsam beurteilten Z.________ und Y.________ als der Beschwerdeführer gemeint.
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Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift vorgeworfenen Taten. Er ist auch nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Allerdings kann er diesfalls aus der Z.________ gewährten Strafminderung nicht ableiten, er habe kein faires Verhalten erhalten. Wäre der Beschwerdeführer umfassend geständig gewesen, hätte dies ebenfalls erheblich strafmindernd berücksichtigt werden können. Ob er im gerichtlichen Verfahren gegen Y.________ und Z.________ zwingend persönlich anzuhören gewesen wäre, kann offenbleiben. Inwiefern es in dem Verfahren gegen seine Mittäter angesichts der auch mit Blick auf die weiteren Beweismittel als glaubhaft eingestuften Aussagen von Z.________ auf den unmittelbaren Eindruck seiner Aussagen angekommen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO; BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f. mit Hinweisen). Dass die Gerichte die Beweise, insbesondere die Aussagen der verschiedenen Personen, in seinem oder dem Verfahren gegen seine Mittäter willkürlich gewürdigt hätten, rügt er nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb ihm durch die (behauptete) unterlassene persönliche Anhörung im Verfahren gegen seine Mittäter ein Nachteil erwachsen sein soll. Ein solcher ist auch nicht erkennbar.
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1.7. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Damit kann offenbleiben, ob sie in der vorliegenden Konstellation bereits im Rahmen des Vorverfahrens hätte erhoben werden müssen.
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2. Der Beschwerdeführer begründet sein eventualiter gestelltes Rechtsbegehren, die Strafe sei um 4 Jahre zu mindern, einzig mit den vergeblich gerügten Verletzungen des Grundsatzes der Verfahrenseinheit bzw. des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Darauf ist nicht einzutreten.
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Gleiches gilt für die weiteren Anträge (Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, Kostenregelung und Entschädigung), welche der Beschwerdeführer nicht begründet (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG).
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine angespannte finanzielle Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. März 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
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