BGer 6F_3/2015 | |||
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BGer 6F_3/2015 vom 24.03.2015 | |
{T 0/2}
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6F_3/2015
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Urteil vom 24. März 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Gesuchsgegnerin,
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Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Gesuch um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 6B_21/2015 vom 13. Januar 2015,
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_21/2015 vom 13. Januar 2015 auf eine Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer warf einem bernischen Gerichtspräsidenten Amtsgeheimnisverletzung, falsche Anschuldigung und Amtsmissbrauch vor. Gegen die Einstellung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens stand dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel ans Bundesgericht nicht zu, weil in Bern der Kanton für den Schaden haftet, den seine Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen, und sich die vom Beschwerdeführer gegen einen Gerichtspräsidenten erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe deshalb allenfalls auf seine Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken können.
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Der seinerzeitige Beschwerdeführer stellt ein Revisionsgesuch und beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG (Gesuch S. 1). Danach kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
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Der Gesuchsteller ist der Auffassung, das Bundesgericht habe im Urteil vom 13. Januar 2015 übersehen, dass es bei seiner Beschwerde um einen reinen Strafprozess wegen Korruption eines Gerichtspräsidenten und nicht um zivile Ansprüche gegangen sei. Er, der Gesuchsteller, sei es ja gewesen, den der Gerichtspräsident unter anderem zu Unrecht einer Vergewaltigung beschuldigt habe. Anwendbar wäre somit nicht Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5, sondern Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG gewesen (Gesuch S. 3/4).
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Das Vorbringen geht an der Sache vorbei. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG betrifft das Beschwerderecht der beschuldigten Person. Der Gesuchsteller war im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren nicht Beschuldigter, sondern Strafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, weil er gegen den Gerichtspräsidenten wegen mehrerer angeblicher Straftaten geklagt hatte. Dass der Gerichtspräsident ihn früher seinerseits unter anderem beschuldigt haben soll, eine Vergewaltigung begangen zu haben, war für die Frage der Beschwerdelegitimation im Verfahren 6B_21/2015 irrelevant. Als Privatstrafkläger wäre der Gesuchsteller nach der gesetzlichen Regelung zur Beschwerde nur legitimiert gewesen, wenn sich der angefochtene Entscheid hätte auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken können. Da dies nicht der Fall war, konnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Davon, dass das Bundesgericht etwas aus Versehen nicht berücksichtigt hätte, kann nicht die Rede sein.
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2. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zum Urteil 6B_21/2015 ist der finanziellen Lage des Gesuchstellers bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. März 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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