BGer 8C_780/2014 | |||
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BGer 8C_780/2014 vom 25.03.2015 | |
{T 0/2}
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8C_780/2014
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Urteil vom 25. März 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Marc Tomaschett,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. September 2014.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1965, war ab 3. April 1989 bei der Firma B.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Juni 1990 war er als Mitfahrer in einen Motorradunfall verwickelt und zog sich eine schwere Verletzung am linken Fuss zu, welche mehrere Operationen und letztlich eine Unterschenkelamputation nach sich zog. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, u.a. eine Integritätsentschädigung. Mit Verfügung vom 11. November 2005 sprach die SUVA A.________ ab 1. November 2005 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Die damals zuständige IV-Stelle des Kantons Graubünden sprach ihm am 26. Mai 2006 ab 1. Januar 2004 eine halbe und ab 1. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zu.
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Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens holte die nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Bern ein polydisziplinäres Gutachten beim Institut C.________ vom 24. April 2012 ein und hob gestützt darauf am 26. Juli 2012 die Invalidenrente infolge eines Invaliditätsgrades von nunmehr 20 % auf; dies bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. April 2013. Ebenfalls gestützt auf das Gutachten des Instituts C.________ reduzierte die SUVA mit Verfügung vom 24. Juni 2013, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. September 2013, infolge eines nunmehr bestehenden Invaliditätsgrades von 30 % die Invalidenrente per 1. Juli 2013.
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B. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. September 2014 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die in seiner Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA gestellten Anträge gutzuheissen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung weiterer ärztlicher Abklärungen, namentlich einer neuropsychologischen Untersuchung, der Feststellung der wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung des Instituts C.________ und der fehlenden Veränderung der gesundheitlichen oder erwerblichen Situation seit der Rentenzusprechung im Jahr 2005 sowie der weiteren Zusprechung der bisherigen Rente. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten.
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Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und die SUVA schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 lässt A.________ einen Verlaufsbericht seines behandelnden Psychiaters einreichen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2 mit Hinweis).
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Die mit der Beschwerde resp. mit Eingabe vom 27. Oktober 2014 vor Bundesgericht eingereichten ärztlichen Berichte stellen - soweit sie nicht bereits im Rahmen des kantonalen Verfahrens bei den Akten waren - unzulässige Noven dar, da sie sich einerseits mit dem aktuellen Gesundheitszustand und nicht mit jenem zum strittigen Zeitpunkt (30. September 2013; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366) befassen und andererseits der Gesundheitszustand des Versicherten, namentlich in psychischer und neuropsychologischer Hinsicht, bereits vor der Vorinstanz strittig war.
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3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen der Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108; 130 V 343 E. 3.5 S. 349) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den Untersuchungsgrundsatz (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
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4. Vorweg gilt es festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366) massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der strittigen Punkte der Erlass des Einspracheentscheids ist. Somit ist der Sachverhalt, wie er sich am 30. September 2013 präsentierte, massgebend. Seither eingetretene Umstände - namentlich die geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung in den letzten Monaten - sind deshalb für die hier strittigen Fragen unbeachtlich.
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Erwägung 5 | |
5.1. Die SUVA stützt - wie schon die IV-Stelle - die Überprüfung der Invalidenrente auf das Gutachten des Instituts C.________ vom 24. April 2012 ab. Der Versicherte bemängelt, dieses Gutachten genüge den Anforderungen der Rechtsprechung nicht, weil es einerseits nicht vollständig - es fehle eine neuropsychologische Abklärung - und im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids auch schon 2 ½ Jahre alt sei; andererseits würden die Berichte der behandelnden Ärzte in willkürlicher Weise nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt. Diese Einwände sind unbehelflich:
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Massgebend für die Beantwortung der hier strittigen Frage ist der gesundheitliche Zustand, wie er sich am 30. September 2013 präsentierte, mithin anderthalb Jahre nach Erstellung des Gutachtens des Instituts C.________ (vgl. E. 4). Angesichts der zwischen Erstattung des Gutachtens (welches die IV-Stelle der SUVA am 15. Mai 2012 zustellte), der notwendigen Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. die Stellungnahme des Versicherten vom 25. Juni 2012 zum Vorbescheid der IV-Stelle sowie zum Gutachen des Instituts C.________), dem anschliessenden invalidenversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sowie dem unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren ist diese Zeitspanne nicht übermässig lang und es kann weiterhin für die hier strittigen Belange auf das Gutachten des Instituts C.________ abgestellt werden. Entgegen der Ansicht des Versicherten erweist es sich auch nicht als unvollständig. Denn nach der Rechtsprechung kommt den Gutachtern - was die Wahl der Untersuchungsmethoden betrifft - ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Urteil 9C_886/2009 vom 27. April 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; bestätigt etwa mit Urteil 9C_514/2012 vom 5. Oktober 2012 E. 4 und Urteil 8C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3). Das beinhaltet auch die Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen (vgl. auch S usanne Leuzinger-Naef, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in Riemer-Kafka/Rumo-Jungo, Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, FS Murer, 2010, S. 419, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt und je nach Gesundheitsschaden mehrere Fachrichtungen in Frage kommen). Es liegt demnach im Ermessen der Gutachter, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist (vgl. zum Ganzen Urteil 8C_277/2014 vom 30. Januar 2015 E. 5.2). W ie die Vorinstanz zu Recht festhält, haben nicht nur die Gutachter des Instituts C.________ dies für entbehrlich erachtet, sondern auch PD Dr. med. D.________, Chefarzt, Klinik für Rheumatologie und internistische Rehabilitation, Klinik E.________, konstatierte in seinem Bericht vom 15. August 2013, er habe nie den Eindruck gehabt, es lägen beim Versicherten neuropsychologische Defizite vor, weshalb auch keine entsprechende Abklärung notwendig sei. Bei dieser Sachlage bedeutet der Verzicht auf eine neuropsychologische Abklärung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
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Weiter ist nicht zu beanstanden, dass sich Vorinstanz und Verwaltung nicht auf die jeweils aufdatierten Berichte der behandelnden Ärzte abstellten. Denn einerseits beziehen sich diese - soweit es sich nicht eh um unzulässige Noven handelt (vgl. E. 2) - ausschliesslich auf den jeweils aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten, setzen sich aber nicht mit dem bei Rentenbeginn bestehenden auseinander. Andererseits erfolgt die jeweils attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit undifferenziert resp. ohne nähere Begründung. Weiter ist auch der Erfahrungstatsache, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
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5.2. Soweit der Versicherte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid übt, weil dieser nicht den seit der Rentenaufhebung verschlechterten Gesundheitszustand berücksichtige, ist er nicht zu hören. Einerseits handelt es sich über weite Strecken um appellatorische Kritik, die nicht beachtlich ist. Andererseits hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die geltend gemachte psychische Verschlechterung infolge Aufhebung der Rente als invaliditätsfremder Faktor nicht massgeblich ist (vgl. etwa Urteil 9C_953/2012 vom 5. April 2013 E. 3.1).
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5.3. Schliesslich entbehrt auch der Einwand, die vorliegend strittige Rentenreduktion sei eine (unzulässige) Rentenaufhebung im Rahmen der IV-Revision 6a, jeglicher Grundlage. Einerseits gibt es im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung keine, mit der IV-Revision 6a vergleichbare Gesetzesrevision, so dass die befristet und unter speziellen Voraussetzungen mögliche Überprüfung von Invalidenrenten, welche infolge eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurden (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BGE 139 V 547), bei den Invalidenrenten der obligatorischen Unfallversicherung nicht zum Zuge kommt. Weiter ergibt sich bereits aus der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 26. Juli 2012 und erst recht aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2013, dass auch die Invalidenrente der Invalidenversicherung nicht im Rahmen der IV-Revision 6a, sondern im Rahmen einer davon unabhängigen und jederzeit möglichen Rentenrevision nach Art. 17 ATSG erfolgte. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen über die angeblich unrichtige Handhabung der Schlussbestimmungen zur IV-Revision 6a.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zwar hat dieser um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten ersucht, doch ergibt sich aus den Akten, dass seine Rechtsschutzversicherung die Gerichtskosten für dieses Verfahren übernommen hat. Deshalb ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos abzuschreiben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. März 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
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