BGer 6B_260/2015 | |||
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BGer 6B_260/2015 vom 26.03.2015 | |
{T 0/2}
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6B_260/2015
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Urteil vom 26. März 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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2. Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Rassendiskriminierung),
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdegegner 2 ist Eigentümer mehrerer Liegenschaften, in denen er Wohnungen vermietet. Im Rahmen einer Neuvermietung schaltete er am 4. September 2013 ein Inserat in einer Zeitung, in welchem unter anderem vermerkt war "ab sofort, günstig, keine CH".
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Der Zusatz "keine CH" löste ein gewisses Echo in den Medien aus. Am 11. September 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Untersuchungsrichteramt Altstätten Strafanzeige ein wegen des Verdachts auf Rassendiskriminierung. Am 6. November 2014 nahm das Untersuchungsrichteramt die Sache nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 14. Januar 2015 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Entscheid vom 14. Januar 2015 sei aufzuheben. Das Untersuchungsrichteramt sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten durchzuführen.
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2. Obwohl die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers fraglich war, erachtete die Vorinstanz ihn letztlich dennoch zur Beschwerde im kantonalen Verfahren als legitimiert (vgl. Entscheid S. 3/4 E. 1.1). Folglich sind seine Ausführungen zu diesem Punkt von vornherein gegenstandslos (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 14).
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3. In Bezug auf die Legitimation des Beschwerdeführers vor Bundesgericht kann auf das im Urteil 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 Gesagte verwiesen werden. Auch im vorliegenden Verfahren unterlässt er es, in der Eingabe vor Bundesgericht darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid sich inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. B/2). Folglich ist auf die Beschwerde mangels Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer erneut Ausführungen zur Frage seiner Legitimation unterlässt, obwohl er im Urteil 6B_1018/2014 vom 26. Januar 2015 entsprechend belehrt wurde, erscheint seine Art der Prozessführung als trölerisch. Aus diesem Grund kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten wegen seiner angeblichen Bedürftigkeit von vornherein nicht in Betracht.
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Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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