BGer 2C_396/2014 | |||
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BGer 2C_396/2014 vom 27.03.2015 | |
{T 0/2}
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2C_396/2014
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Urteil vom 27. März 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Mösching.
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Verfahrensbeteiligte | |
A._______,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Luzern,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern,
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung,
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vom 25. März 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft, mit anderen Worten willkürlich, erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.).
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1.3. Der Beschwerdeführer reicht im bundesgerichtlichen Verfahren erstmals den Bericht vom 17. März 2014 über den Behandlungsverlauf im Massnahmenzentrum X.________ ein. Zum Zeitpunkt als die Vorinstanz das Urteil aussprach, sei er noch gar nicht im Besitz des Therapieberichtes gewesen und habe diesen dementsprechend dem Kantonsgericht auch nicht vorlegen können. Es handle sich um ein echtes Novum, welches gemäss ständiger Praxis des EGMR (Urteil des EGMR i.S.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]), d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299 f.) oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Davon ist auszugehen, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr bringt oder sie sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten, was jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen ist (BGE 139 I 16 E. 2 S. 18, 31 E. 2, 145 E. 2; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG).
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Gemäss Art. 63 AuG "kann" die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden. Die Massnahme muss - wie jedes staatliche Handeln - verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts, welche sich auch auf Art. 8 EMRK stützt, sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; 135 II 377 E. 4.3; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.
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2.2.2. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das bereits zitierte EGMR-Urteil
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2.2.3. Drogenhandel ist zudem ein Delikt, welches aufgrund von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll. Diese Bestimmung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar nicht unmittelbar anwendbar (BGE 139 I 16 E. 4.3 S. 26 ff.), doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes insoweit Rechnung zu tragen, als dies keinen Widerspruch zu übergeordnetem Recht verursacht (zur "praktischen Konkordanz" bei der Anwendung dieser Norm: BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).
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Erwägung 3 | |
3.1. Vermögensdelikte sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welche im Ausländerrecht schwer ins Gewicht fallen, bilden nebst zahlreichen Reisen ohne gültigen Fahrausweis die Grundlage für einen Grossteil der Verurteilungen des Beschwerdeführers. Dabei beschränken sich die Verstösse gegen das BetmG nicht nur auf den wiederholten - ebenfalls strafbaren - Eigenkonsum; es erfolgten auch zwei Verurteilungen wegen Verkaufs von Heroin an Dritte. Der längsten einzelnen Freiheitsstrafe von zwölf Monaten lagen gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung sowie mehrfacher Hausfriedensbruch zugrunde. Wie auch in den anderen Strafurteilen wurde dabei der Zusammenhang der Delikte zur Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers bereits strafmildernd berücksichtigt. Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung der Strafgerichte zur Angemessenheit der Sanktion zu relativieren (vgl. Urteile 2C_867/2013 vom 1. Mai 2014; 2C_1052/2012 vom 2. April 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Insgesamt liegen eine beeindruckende Anzahl von Verurteilungen vor, welche sich trotz Strafmilderungen zu einem beträchtlichen Strafmass summieren. Die Vorinstanz durfte deshalb von einem nicht mehr leichten Verschulden des Beschwerdeführers ausgehen. Sie weist zudem daraufhin (E. 5.2), dass der Beschwerdeführer schon vor seiner letzten Verurteilung (u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte) wiederholt durch körperliche Auseinandersetzungen und Gewaltanwendung auffiel. Erschwerend kommt hinzu, dass ihn die zahlreichen Strafen offensichtlich nicht beeindruckt haben. Jeweils kaum aus dem Gefängnis entlassen, beging er weitere Delikte. Selbst die mehrfach angedrohten ausländerrechtlichen Konsequenzen führten zu keinem Sinneswandel. Aufgrund der fortgesetzten Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz von einer konkreten Rückfallgefahr ausgehen.
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3.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers beschränkte sich sein Verhalten nicht auf jugendliche Delinquenz. Zwar beging er die ersten Straftaten als Jugendlicher, die kriminellen Handlungen setzten sich aber auch nach Verlassen der Adoleszenz fort. Die längste Haftstrafe wurde im Alter von 24 Jahren ausgesprochen; bis zu seiner letzten Verurteilung als er knapp 28 war, beging er weitere Delikte in einem Alter, in welchem ihm die volle Tragweite seines Handelns bewusst sein musste. Die Delinquenz des Beschwerdeführers ist somit keine bloss vorübergehende Erscheinung im Heranwachsendenalter (BGE 139 I 31 E. 3.1 S. 36; Urteile 2C_689/2008 vom 4. März 2009 E. 2.4; 2C_197/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2) und unterscheidet sich dadurch wesentlich von den von ihm angeführten Urteilen des EGMR
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3.3. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 26. Februar 2012 im stationären Massnahmevollzug und hat keine weitere Straftaten mehr begangen. Diesem Wohlverhalten kommt allerdings eine geringere Bedeutung zu als einem solchen in Freiheit (vgl. ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff. Rz. 41). Sein Verhalten im Massnahmenvollzug wird ambivalent beurteilt. Der Beschwerdeführer musste gemäss dem Bericht über den Behandlungsverlauf von seinem Eintritt am 3. Juli 2012 bis zum 6. Juni 2013 14 Mal diszipliniert werden. Immerhin haben sich die Verfehlungen mit der Zeit reduziert und das Massnahmezentrum attestiert ihm den guten Willen, um sein Leben in den Griff zu bekommen. Der aktuelle Therapiebericht vom 17. März 2014 gelangt nicht zu grundlegend neuen Erkenntnissen, sondern hält als Prognose fest, dass die Persönlichkeitsstörung und die Suchtproblematik eine anhaltende Risikodisposition für delinquente Rückfälle des Beschwerdeführers darstellen. Wie bereits erwähnt (E. 1.3), ist dieser Bericht im bundesgerichtlichen Verfahren aber ohnehin nicht verwendbar.
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3.4. Das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. April 2012 diagnostizierte beim Beschwerdeführer ein schweres Abhängigkeitssyndrom von multiplen Substanzen (Heroin, Benzodiazepine, Alkohol), eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, eine emotionale instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie eine rezidivierende depressive Störung. In diesem Zusammenhang unterzieht sich der Beschwerdeführer im Rahmen des Massnahmevollzugs einer Therapie. Weiter nimmt er an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (Methadon) teil, welches bis anhin erfolgreich verlief. Ob eine dauernde Abstinenz erreicht werden kann, ist trotz des guten Willens des Beschwerdeführers zweifelhaft. Die vorherigen Entzugsversuche sind allesamt gescheitert. Das forensisch-psychiatrische Gutachten geht aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs davon aus, dass wegen der vorliegenden psychischen Störung ein deutlich erhöhtes Risiko für zukünftige Eigentums-, Drogen- und mögliche Gewaltdelikte bestehe. Gemäss dem bisherigen Krankheitsverlauf sei anzunehmen, dass die Störung dauerhaft verlaufe und besonders im Rahmen von belastenden Lebenssituationen in ihrer Ausprägung stark fluktuiere (Persönlichkeitsstörung, Substanzmissbrauch). Bei fortbestehendem Drogenkonsum könne es auch in Zukunft zu Zuständen kommen, die mit erheblicher Selbst- bzw. Fremdgefährdung einhergehen könnten. Die vorliegende Konstellation einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ mit ausgeprägter Impulsivität und Substanzproblematik sei erfahrungsgemäss schwierig zu behandeln. Erschwerend komme hinzu, dass beim Beschwerdeführer bereits mehrmalige Entzugsbehandlungen und konsequente Therapieversuche auch in Massnahmensituationen durchgeführt worden seien, die allesamt bis jetzt nicht in überdauernde Therapieerfolge (Verhaltensänderungen) gemündet hätten. Langfristig erscheine aus Sachverständigensicht nur eine Substitution (Behandlung mit Ersatzstoffen wie Methadon) weitgehend geeignet, eine Stabilisierung des psychosozialen Zustandsbilds zu erreichen. Die Chance einer grundlegenden Änderung des Beschwerdeführers wird deshalb eher skeptisch eingeschätzt. Diese Beurteilung stimmt auch mit den Erkenntnissen der früheren forensisch-psychiatrischen Abklärung vom 27. März 2007 überein. Der bereits erwähnte Bericht über den Verhandlungsverlauf des Massnahmenvollzugs (E. 3.2) geht ebenfalls von einer anhaltenden Risikodisposition für delinquente Rückfälle aus. Die Vorinstanz durfte deshalb davon ausgehen, dass eine gewisse Rückfallgefahr und damit ein entsprechend gewichtiges (sicherheitspolizeiliches) Interesse daran besteht, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt. Dieses muss aber - selbst wenn der Beschwerdeführer Delikte im Betäubungsmittelbereich begangen hat - nicht zwingend die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen (Urteil 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 4.2), welche im Folgenden zu prüfen sind.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hat hier sein gesamtes Leben verbracht. Die Dauer seines Aufenthalts fällt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zwar zu seinen Gunsten ins Gewicht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1; Urteil 2C_512/2013 vom 17. Februar 2014 E. 3.1 f. mit Hinweisen), doch ist er wiederholt - und trotz entsprechender Verwarnungen - straffällig geworden. Der Beschwerdeführer wurde von der Schule verwiesen, hat keine Berufslehre abgeschlossen und konnte sich zu keiner Zeit in den Arbeitsmarkt integrieren. Er ist bevormundet und hat gemäss Vorinstanz Sozialhilfegelder in der Höhe von mittlerweile wohl über Fr. 200'000.-- beansprucht. Hinzu kommen offene Gerichtskosten von mehr als Fr. 25'000.--. Auch aufgrund seiner langjährigen Drogenabhängigkeit verfügt er über keine vertieften sozialen Beziehungen. Der Beschwerdeführer ist insgesamt weder sozial noch wirtschaftlich integriert.
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4.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt Art. 8 EMRK in Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Der Beschwerdeführer ist erwachsen, unverheiratet und hat keine Kinder. Er kann somit diesbezüglich keinen Schutz aus Art. 8 EMRK ableiten. Beziehungen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern fallen ihrerseits nur in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, welches über normale affektive Bindungen hinausgeht (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene durchschnittliche Integration genügen im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens nicht; erforderlich sind besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22).
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4.3. Mutter und Schwester des Beschwerdeführers leben in der Schweiz, während der alkoholkranke Vater und der ebenfalls drogenabhängige Bruder bereits verstorben sind. Gemäss der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer ein distanziertes Verhältnis und nur sporadischen Kontakt zu seiner Mutter, während zu seiner älteren Schwester sowie seiner Nichte eine gute Beziehung besteht. Aber auch diese beiden sieht er nicht allzu häufig. Ein Ziel der momentanen Therapie ist es, die familiären Beziehungen zu intensivieren. Allerdings haben weder die Mutter noch die Schwester den Beschwerdeführer im Massnahmezentrum besucht und es ist nicht ersichtlich, wie die Familienangehörigen ihm aktuell oder in Zukunft eine besondere Betreuung und Pflege zukommen lassen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt dementsprechend nicht vor.
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4.4. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung trifft den Beschwerdeführer als in der Schweiz geborenen Ausländer der zweiten Generation zweifellos schwer. Die Ausreise in die Türkei kann ihm aber zugemutet werden, zumal die Vorinstanz, in Einklang mit Art. 70 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), die Wegweisung erst auf den Zeitpunkt der Beendigung der Massnahme festsetzte und seine gewichtigen Interessen am Abschluss der Therapie berücksichtigte. Er erhält dadurch nochmals die Gelegenheit, seine Suchtprobleme in den Griff zu bekommen. Sollte ihm dies gelingen, so stünde er sowohl in der Schweiz als auch in der Türkei vor der Herausforderung sein Leben ausserhalb des gewohnten Umfelds neu zu gestalten. Der Aufbau einer beruflichen Zukunft und eines sozialen Netzes wäre an beiden Orten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Seinen Herkunftsstaat kennt der Beschwerdeführer von früheren Ferienaufenthalten her und ist über das Elternhaus mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut. Er kann sich gemäss eigenen Angaben, wenn auch mit Mühe, auf türkisch verständigen. In seinem Alter ist es ihm zumutbar, die bereits vorhandenen Kenntnisse der Sprache weiter zu verbessern. Seine Mutter verbringt jedes Jahr mehrere Monate in der Türkei und kann ihn bei der Integration zusätzlich unterstützen.
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4.5. Der Beschwerdeführer leidet an verschiedenen psychischen Störungen sowie einem Abhängigkeitssyndrom von verschiedenen Substanzen (vorne E. 3.4). Hinzu kommt eine chronische Hepatitis C. Das aktuelle forensisch-psychiatrische Gutachten stellte hingegen keine schizophrene, maniforme oder organische Psychosen fest. Gemäss der Vorinstanz ging der Experte davon aus, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch in der Türkei behandelt werden können. Das SEM gelangte bei der Abklärung des Sachverhalts zum selben Schluss. Sowohl die psychischen Beschwerden als auch die Suchtproblematik des Beschwerdeführers sind in der Türkei therapierbar. Zudem steht der Zugang zu diesen Behandlungen auch mittellosen Personen offen. Einzig die Drogensubstitutionstherapie mit Methadon, welche der Beschwerdeführer derzeit erhält, wird in der Türkei nicht angeboten. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist und die hiesige medizinische Betreuung einem höheren Standard entspricht, hat nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge (BGE 128 II 200 E. 5.3; Urteil 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012). Letztlich stünde der Beschwerdeführer in der Türkei auch nicht anders da als die meisten seiner Landsleute, die an den gleichen Beschwerden leiden und dennoch kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlangen können (Urteil 2C_187/2008 vom 15. Mai 2008 E. 2.3). Medizinische Gründe können eine Abschiebung oder Wegweisung als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erscheinen lassen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (Urteil 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des EGMR
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4.6. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und seines gesundheitlichen Zustandes insgesamt bedeutend. Aufgrund der wiederholten Delinquenz und einer erheblichen Rückfallgefahr überwiegen sie aber das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.
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Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Ihr wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. März 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Mösching
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