BGer 5A_912/2014 | |||
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BGer 5A_912/2014 vom 27.03.2015 | |
{T 0/2}
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5A_912/2014
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Urteil vom 27. März 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB).
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Gegenstand
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Gesuch um Aufhebung der umfassenden Beistandschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 26. Mai 2014.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ (geb. 1954) wurde mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde U.________ vom 22. März 2010 nach aArt. 370 ZGB unter Vormundschaft gestellt.
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B. | |
B.a. Ab 1992 war A.________ immer wieder, meist mehrere Monate lang, stationär in verschiedenen psychiatrischen Kliniken hospitalisiert (freiwillig und in der Form fürsorgerischer Unterbringungen).
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B.b. Im Rahmen eines Strafverfahrens 2011 gegen A.________ wegen Diebstahls und Sachbeschädigung von Gräbern beauftragte die Staatsanwaltschaft Nidwalden die Ambulanten Dienste der Psychiatrie V.________ mit einem forensisch-psychiatrischen Gutachten, welches am 3. November 2011 erstattet wurde. Die Gutachter kamen zum Schluss, A.________ leide an einer chronisch und kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie. Sie empfahlen, soweit nachfolgend relevant, die Vormundschaft in eine solche nach aArt. 369 ZGB umzuwandeln, da A.________ an einer Geisteskrankheit im Sinne des ZGB leide.
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B.c. Am 23. Januar 2012 wandelte die Vormundschaftsbehörde U.________ die bestehende Vormundschaft in eine solche nach aArt. 369 ZGB um.
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C. | |
C.a. Am 24. Mai 2013 ersuchte A.________ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden, welche mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 die Vormundschaftsbehörde abgelöst hatte, um Aufhebung der "Vormundschaft" (seit 1. Januar 2013 "umfassende Beistandschaft"). Eventualiter sei eine Begleitbeistandschaft nach neuem Recht anzuordnen.
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C.b. Die KESB forderte mit Schreiben vom 4. Juni 2013 bei der Psychiatrie W.________ einen Arztbericht ein zum Antrag um Aufhebung der Vormundschaft. Die zuständigen Ärzte erstatteten am 11. Juni 2013 Bericht. Sie hielten unter anderem fest, A.________ sei zuletzt vom 20. Dezember 2012 bis 19. März 2013 in der Psychiatrie W.________ hospitalisiert gewesen.
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C.c. Mit Entscheid vom 18. Oktober 2013 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) das Aufhebungsgesuch ab. Die umfassende Beistandschaft nach Art. 398 ZGB des neuen Rechts werde beibehalten.
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D. | |
D.a. A.________ erhob am 18. November 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie beantragte, es sei auf eine Beistandschaft zu verzichten und ihr Mann mit der Wahrnehmung ihrer Anliegen und Rechte betreffend einen näher umschriebenen Betrieb und ein Grundstück zu beauftragen (Art. 392 Ziff. 2 ZGB). Eventualiter sei eine Begleitbeistandschaft oder eine "Vertretungsbeistandschaft ohne finanzielle Belange mit viel Spielraum für Handlungsfähigkeit" anzuordnen. Die KESB sprach sich für die Abweisung der Beschwerde aus.
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D.b. Am 26. Mai 2014 entschied das Verwaltungsgericht in Abwesenheit der Betroffenen, wies die Beschwerde ab und auferlegte die Gerichtskosten A.________.
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E. Mit Beschwerde vom 19. November 2014 gelangt A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, auf eine Beistandschaft zu verzichten; eventualiter sei ihrem Mann Auftrag zu erteilen, ihre Anliegen und Rechte betreffend den näher umschriebenen Betrieb und das Grundstück wahrzunehmen. Subeventualiter sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, ein Sachverständigengutachten einzuholen und gestützt darauf neu über ihr Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft bzw. der umfassenden Beistandschaft zu befinden.
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F. Das Verwaltungsgericht beantragte mit Stellungnahme vom 13. März 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die KESB verzichtete auf eine Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen Entscheid.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59).
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1.2. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen Endentscheid über die Aufrechterhaltung einer Beistandschaft (Art. 90 BGG) und damit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Der Streit ist nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. Urteil 5A_667/2013 vom 12. November 2013 E. 1). Obwohl das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ausdrücklich als prozessfähig erklärte und auf die in eigenem Namen erhobene Beschwerde eintrat, hat es den Entscheid nicht der Beschwerdeführerin an deren Privatadresse, sondern ihrer Beiständin zugestellt, was nicht als rechtswirksame Zustellung gelten kann. Nach Weiterleitung durch die Beiständin erhielt die Beschwerdeführerin den Entscheid erst am 20. Oktober 2014, weshalb hierauf als Eröffnungsdatum abzustellen ist. Damit ist die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände rung (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist damit grundsätzlich einzutreten.
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1.3. Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit direkt der Entscheid der KESB vom 18. Oktober 2013 kritisiert wird. Gegenstand der Beschwerde in Zivilsachen kann nur der Entscheid der Vorinstanz sein (Art. 75 BGG). Die nach Fristablauf eingereichten Unterlagen und Ergänzungen sind nicht zu berücksichtigen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) kann das Bundesgericht die Beschwerde auch aus andern als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (zu den Voraussetzungen der Motivsubstitution: BGE 136 III 247 E. 4 S. 251 f. mit Hinweis).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin kann die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).
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3. Mit dem Inkrafttreten der Änderung des ZGB vom 19. Dezember 2008 über das neue Erwachsenenschutzrecht (AS 2011 725) am 1. Januar 2013 wurde die für die Beschwerdeführerin bestehende altrechtliche Vormundschaft von Gesetzes wegen in eine umfassende Beistandschaft nach neuem Recht umgewandelt (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchlT ZGB). Ge genstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht die Umwandlung an sich, sondern ob die umfassende Beistandschaft auf das Gesuch der Beschwerdeführerin hin hätte aufgehoben werden müssen.
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3.1. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Antrag, es sei ein (neues) Gutachten einzuholen, explizit auseinandergesetzt und erwog, es sei "fraglich, ob man die Anordnung der Beistandschaft auf die vorliegenden Gutachten und Arztberichte stützen kann oder eine erneute Begutachtung stattfinden muss". Die Beschwerdeführerin bestreite sowohl die Darlegungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens der Psychiatrie V.________ vom 3. November 2011 als auch diejenigen des Arztberichts der Psychiatrie W.________ vom 11. Juni 2013. Ersteres erachte sie als willkürlich und nicht mehr aktuell. Den Arztbericht der Psychiatrie W.________ halte die Beschwerdeführerin sodann für nicht unabhängig, zumal sie zwei Mal gegen ihren Willen dort hospitalisiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, man müsse sie im Rahmen ihres Gesuches um Aufhebung der bestehenden Massnahme neu und adäquat begutachten; sie habe um ein Gutachten ersucht, das ausserhalb der Kantone Ob- und Nidwalden erstellt werde.
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Gemäss Art. 398 ZGB wird eine umfassende Beistandschaft errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist (Abs. 1); sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs (Abs. 2); die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen (Abs. 3).
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3.2.2. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Verfügt ein Mitglied der Behörde, das beim Entscheid mitwirkt, über das erforderliche Fach- und Sachwissen, muss nicht zwingend ein externer Experte beigezogen werden; fehlt dem Spruchkörper der erforderliche Sachverstand, ist insbesondere bei Einschränkungen der Handlungsfähigkeit wegen einer psychischen Störung ein Sachverständigengutachten anzuordnen (vgl. Botschaft, op. cit., S. 7078 f.).
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3.2.3. Vorliegend geht es nun nicht um die Anordnung einer Beistandschaft, sondern um ein Gesuch um Aufhebung, eventualiter Umwandlung der umfassenden Beistandschaft in eine mildere Massnahme.
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3.2.4. Die Vorinstanz verweigerte das Ersuchen der Beschwerdeführerin (um Aufhebung der umfassenden Beistandschaft) gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 3. November 2011, wogegen sich die Beschwerdeführerin wehrt. Sie macht geltend, dass es ihr besser gehe, so dass die Massnahme nicht mehr gerechtfertigt sei. Weder KESB noch Verwaltungsgericht hätten geprüft, ob eine weniger einschneidende Alternative angezeigt (sie redet von Begleitbeistandschaft oder Auftragserteilung an ihren Ehemann) oder von jeder Massnahme abzusehen sei. Sie sei heute weder in administrativer, persönlicher oder medizinischer Hinsicht besonders hilfsbedürftig noch sei sie urteilsunfähig, wie das Verwaltungsgericht ohne medizinische Abklärung annehme.
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3.2.5. Wie dargelegt, muss für die Anordnung einer umfassenden Beistandschaft ein Gutachten eingeholt werden (vorstehend E. 3.2.2 zu BGE 140 III 97). Weder Gesetz noch Botschaft äussern sich dazu, ob im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens zwingend ein (neues) Gutachten anzuordnen sei. Anders war es noch unter der Herrschaft des vormaligen aArt. 436 ZGB (in Kraft bis 31. Dezember 2012). Demnach durfte die Aufhebung einer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche angeordneten Vormundschaft nur erfolgen, nachdem ein Gutachten von Sachverständigen eingeholt und festgestellt worden war, dass der Bevormundungsgrund nicht mehr bestand.
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3.3. So oder anders ist im Fall der Beschwerdeführerin offensichtlich, dass das frühere Gutachten nicht zur Abweisung des Ersuchens der Beschwerdeführerin hätte herangezogen werden dürfen. Dieses genügt den oben dargelegten Anforderungen (E. 3.2.2) nicht.
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3.4. Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin nie zur Frage der umfassenden Verbeiständung begutachtet worden, womit die Grundlagen zur Beurteilung, ob eine umfassende Beistandschaft (noch) gerechtfertigt ist, fehlen. Der angefochtene Entscheid hält damit vor Bundesrecht nicht stand und ist aufzuheben.
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Beschwerdeführerin ist vor Bundesgericht nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 26. Mai 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Einholung eines Sachverständigengutachtens und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. März 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
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