BGer 8C_809/2014 | |||
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BGer 8C_809/2014 vom 27.03.2015 | |
8C_809/2014 {T 0/2}
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Urteil vom 27. März 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Militärversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 17. September 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________, geboren 1976, ist gelernter Automechaniker und absolvierte von Februar bis Mai 1998 die Rekrutenschule als Radschützenpanzerfahrer. Während einer Geländeübung vom 20. April 1998 prallte er im Inneren des Panzers seinen mit Helm geschützten Kopf vorne und hinten an, als das Fahrzeug nach dem Überfahren einer Geländekuppe hart auf dem Boden aufschlug. Danach klagte er über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) sowie über diffuse Beschwerden. Zum Truppenarzt begab sich A.________ erst am dritten Abend nach dem Ereignis. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Abteilung Militärversicherung (nachfolgend: SUVA-MV oder Beschwerdegegnerin), erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld und Nachfürsorgeleistungen). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 13. Mai 2003 sprach die SUVA-MV dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2002 für anhaltende Restbeschwerden (neuropsychologische Funktionsstörung, migräniforme Kopfschmerzen und chronisches HWS-Syndrom) eine Integritätsschadenrente von 15% zu und kaufte diese zum Gesamtbetrag von Fr. 118'197.20 aus. Nach einer stationären Rehabilitation und beruflichen Abklärung in der Klinik B.________ zwischen Mitte Mai und Mitte Oktober 2003 verneinte die SUVA-MV einen Anspruch auf Umschulung, lehnte die Haftung für die diagnostizierte undifferenzierte Somatisierungsstörung (F45.1 nach ICD-10) ab (Vorbescheid vom 23. Juni 2004 und Verfügung vom 13. September 2004) und wies die hiegegen erhobene Einsprache, womit auch die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt worden war, mit Einspracheentscheid vom 7. April 2005 ab; gleichzeitig schrieb die SUVA-MV das Begehren um Nachfürsorgeleistungen als gegenstandslos ab. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
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A.b. Mit zwei Verfügungen vom 15. Januar 2007 sprach die Invalidenversicherung A.________ für die Dauer vom 1. April 1999 bis zum 30. September 2000 sowie ab 1. Juni 2003 jeweils bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente zu. Am 25. Juni 2007 meldete der Versicherte der SUVA-MV, er habe am 1. Mai 2007 einen Verkehrsunfall erlitten und sei seither voll arbeitsunfähig. Zudem sei es in der Folge dieses Unfalles zu einer Verschlimmerung der militärversicherten Gesundheitsschädigung gekommen, weil er seit dem 1. Mai 2007 wieder vermehrt an Rücken- und Kopfschmerzen leide. Daraufhin ersuchte die Sozialbehörde der Stadt C.________ gestützt auf eine Vollmacht des Versicherten vom 14. November 2007 die SUVA-MV um Ausrichtung einer Rente der Militärversicherung. Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 verneinte die SUVA-MV einen Rentenanspruch gegenüber der Antrag stellenden Sozialbehörde von C.________. Auf die hiegegen vonseiten des Versicherten erhobene Einsprache vom 5. August 2008 trat die SUVA-MV nicht ein (Einspracheentscheid vom 25. September 2008). Das hiegegen mit Beschwerde vom 23. Oktober 2008 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angehobene Verfahren sistierte Letzteres mit Verfügung vom 25. März 2009 antragsgemäss für die Dauer des Strafverfahrens, welches der Versicherte gegen einen Mitarbeiter der Sozialbehörde von C.________ wegen Urkundenfälschung im Amt hatte einleiten lassen. Gegen die entsprechende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft C.________/D.________ vom 22. Dezember 2010 liess der Versicherte bei der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde erheben. Sodann ersuchte er das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 8. Februar 2011 um Aufhebung der Sistierung. Dieses hiess sodann die Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid der SUVA-MV vom 25. September 2008 auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache vom 5. August 2008 an die SUVA-MV zurück (Entscheid vom 30. März 2011). Auf die hiegegen erhobene Beschwerde der SUVA-MV trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Juni 2011 nicht ein.
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A.c. Nach dem Beizug weiterer Unterlagen wies die SUVA-MV die Einsprache vom 7. (recte: 5.) August 2008 ab, weil die Revisionsvoraussetzungen in Bezug auf den unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 7. April 2005 nicht erfüllt seien (Einspracheentscheid vom 21. September 2012).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. September 2014 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Gerichts- und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und die Sache zur gutachterlichen medizinischen Abklärung sowie zur anschliessenden Neuverfügung über den Leistungsanspruch an die SUVA-MV zurückzuweisen (Antrag Ziff. 1); es sei zudem "festzustellen, dass die Äusserungen der Beschwerdegegnerin zur Transsexualität im Einspracheentscheid vom 7. April 2005 Ziffer 4 und in der undatierten Beschwerdeantwort vom Dezember 2012 das Diskriminierungsverbot der Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung und Art. 14 der EMRK verletzen, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, in Zukunft entsprechende diskriminierende Äusserungen zur 'Transsexualität' sowie zur 'Opferrollensymptomatik' unter Androhung einer Busse zu unterlassen" (Antrag Ziff. 2). Überdies ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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D. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die vor Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden, zu untersuchen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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Erwägung 2 | |
2.1. Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind vor Bundesgericht neue Begehren unzulässig. Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den Streitgegenstand: Dieser kann vor Bundesgericht eingeschränkt (minus), aber nicht ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 2C_25/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.4.1). Gemeint sind damit Begehren, mit denen die Vorinstanz nicht befasst war (BGE 135 I 119 E. 2 S. 121). Sie führen zu einer Ausweitung des Streitgegenstandes (Urteil 5A_463/2014 vom 8. De-zember 2014 E. 4).
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2.2. Dass der Beschwerdeführer das dem Bundesgericht unterbreitete Feststellungs- und Unterlassungsbegehren (vgl. hievor Sachverhalt lit. C mit Hinweis auf Antrag Ziff. 2) bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform erhoben hätte, zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich. Dies, obwohl die beanstandeten - zum Teil auf Zitaten aus fundierten medizinischen Untersuchungsberichten basierenden - Aussagen zum Gesundheitszustand schon im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid der SUVA-MV vom 7. April 2005 enthalten waren, sich der Versicherte bereits seit Oktober 2008 von ein und derselben Rechtsanwältin vertreten liess und noch im Rahmen des vorinstanzlichen zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit hatte, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Auf das vor Bundesgericht erstmals neu gestellte Begehren gemäss Antrag Ziff. 2 ist daher nicht einzutreten.
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3. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf Leistungen der Militärversicherung nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Das kantonale Gericht gelangte nach eingehender und sorgfältiger Beweiswürdigung mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung - worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - zur Auffassung, die SUVA-MV habe mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 7. April 2005 die vom anwaltlich vertretenen Versicherten mit Einsprache vom 12. Oktober 2004 unter anderem beantragte Invalidenrente ebenso abgewiesen wie die Haftung für eine undifferenzierte Somatisierungsstörung sowie den Anspruch auf Umschulungsleistungen. Die Vorinstanz hat sich damit im Ergebnis auf den Standpunkt der SUVA-MV gemäss Einspracheentscheid vom 21. September 2012 gestellt, wonach weder ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder Art. 17 ATSG noch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind. Dies insbesondere deshalb, weil sich der militärversicherte Gesundheitsschaden seit dem 7. April 2005 aus militärversicherungsrechtlicher Sicht nicht in einer anspruchserheblichen Weise verschlimmert hat.
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4.2. Soweit sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht überhaupt rechtsgenüglich (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) in sachbezüglicher Weise mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander setzt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die entscheidwesentliche vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gegen Bundesrecht verstossen. Er begnügt sich vielmehr ohne jede Begründung mit der gegenteiligen Behauptung, wonach die SUVA-MV "über einen allfälligen Rentenanspruch [...] im Einspracheentscheid des Jahres 2005 nicht entschieden" habe. Die Beschwerdegegnerin sei - nachdem das Bundesgericht auf die hiegegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 8C_394/2011 vom 9. Juni 2011 nicht eingetreten war - im Dispositiv gemäss vorinstanzlichem Rückweisungsentscheid vom 30. März 2011 (vgl. 8C_394/2011 act. 1 S. 5) dazu "verpflichtet worden, [...] materiell auf das Rentenprüfungsgesuch ein[zu]treten, weil über ein Rentenbegehren bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden worden war". Diese Behauptung steht im Widerspruch zur Aktenlage. Gemäss Rückweisungsentscheid vom 30. März 2011 verpflichtete das kantonale Gericht die SUVA-MV einzig dazu, "die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. August 2008 materiell [zu prüfen]". Dass die Beschwerdegegnerin diesem Auftrag mit Einspracheentscheid vom 21. September 2012 nicht nachgekommen wäre, macht der Versicherte vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich geltend. Jedenfalls legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der militärversicherte Gesundheitsschaden seit Erlass des unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheides vom 7. April 2005 - entgegen Vorinstanz und Verwaltung - mit dem erforderlichen Beweisgrad in anspruchsrelevanter Weise verschlimmert habe.
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5.
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5.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 (Abs. 2 lit. a) BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt.
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5.2. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. März 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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