BGer 6B_247/2015 | |||
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BGer 6B_247/2015 vom 31.03.2015 | |
{T 0/2}
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6B_247/2015
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Urteil vom 31. März 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Betrugsversuch usw.),
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Beschwerden gegen sechs Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. und 24. Februar sowie vom 2., 3. und 18. März 2015 (BK 15 46, 47, 55, 65, 68, 84 MOR).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Bern trat mit vier Beschlüssen vom 23. und 24. Februar sowie 2. März 2015 auf Rechtsmittel wegen Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein (BK 15 46, 47, 55, 65 MOR).
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 6. März 2015 ans Bundesgericht und beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass eine sog. Prozessunfähigkeit nicht bestehe.
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Das Obergericht trat mit zwei weiteren Beschlüssen vom 3. und 18. März 2015 auf weitere Rechtsmittel wegen Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein (BK 15 68, 84 MOR).
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Mit Eingabe vom 27. März 2015 sendet der Beschwerdeführer diese beiden Beschlüsse dem Bundesgericht und beantragt, dass sie ins bereits hängige Verfahren "eingebunden" werden.
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2. Der Antrag, es sei von Amtes wegen ein Verfahren gegen kantonale Richter einzuleiten wegen Prozessbetruges etc., ist unzulässig. Das Bundesgericht ist für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig.
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3. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahre 2011, worin er als prozessfähig und geistig absolut normal eingestuft werde.
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Es kann offenbleiben, ob die Eingabe überhaupt den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Der Hinweis auf das Gutachten geht von vornherein an der Sache vorbei. Der Angelegenheit aus dem Jahre 2011 lag ein konkreter Rechtsstreit des Beschwerdeführers mit einer Aktiengesellschaft zugrunde (Gutachten S. 4). Der Gutachter kam zum Schluss, bezüglich der Fähigkeit, in eigenem Namen zur adäquaten Wahrung seiner Rechte ein gerichtliches Verfahren zu führen, sei der Beschwerdeführer urteils- und damit handlungsfähig (Gutachten S. 25/26). Bei den heute angefochtenen Beschlüssen geht es demgegenüber nicht darum, dass der Beschwerdeführer Rechte adäquat wahren will, die ihm seiner Ansicht nach zustehen. Sondern in allen sechs Fällen beurteilte die Vorinstanz Beschwerden, die sich gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft richteten, mit welchen Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen Amtspersonen nicht an die Hand genommen wurden. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer auch in Bezug auf Strafanzeigen gegen Amtspersonen prozessfähig ist, hat sich der Gutachter 2011 nicht geäussert. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. März 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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