BGer 6B_252/2015 | |||
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BGer 6B_252/2015 vom 31.03.2015 | |
{T 0/2}
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6B_252/2015
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Urteil vom 31. März 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Verwaltungsgerichtspräsident des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, 6060 Sarnen.
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Gegenstand
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Bussenumwandlung; Nichtbezahlung des Kostenvorschusses,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten
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des Kantons Obwalden vom 2. März 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Im Zusammenhang mit der Vorladung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe reichte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrates ein und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht wies das Gesuch am 30. Oktober 2014 ab, weil das Rechtsmittel aussichtslos erschien. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1111/2014 vom 22. Dezember 2014 nicht ein.
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Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert der am 12. Januar 2015 angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, trat das Verwaltungsgericht am 2. März 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 2. März 2015 sei aufzuheben.
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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur der Umstand sein, dass die Beschwerdeführerin trotz des rechtskräftig abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den Kostenvorschuss nicht bezahlte. Soweit ihre Ausführungen nicht von vornherein an der Sache vorbeigehen und überhaupt verständlich sind, scheint sie geltend machen zu wollen, sie habe das Gericht informiert, dass für künftige Kosten eine Rechtsschutzversicherung zuständig sei. Woraus sich ergeben soll, dass die Versicherung den Vorschuss hätte bezahlen müssen, sagt sie jedoch nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgerichtspräsidenten des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. März 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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