VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_252/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_252/2015 vom 31.03.2015
 
{T 0/2}
 
6B_252/2015
 
 
Urteil vom 31. März 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Verwaltungsgerichtspräsident des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, 6060 Sarnen.
 
Gegenstand
 
Bussenumwandlung; Nichtbezahlung des Kostenvorschusses,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten
 
des Kantons Obwalden vom 2. März 2015.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Im Zusammenhang mit der Vorladung zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe reichte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrates ein und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Das Gericht wies das Gesuch am 30. Oktober 2014 ab, weil das Rechtsmittel aussichtslos erschien. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1111/2014 vom 22. Dezember 2014 nicht ein.
 
Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innert der am 12. Januar 2015 angesetzten Nachfrist nicht bezahlte, trat das Verwaltungsgericht am 2. März 2015 auf die Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Entscheid vom 2. März 2015 sei aufzuheben.
 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur der Umstand sein, dass die Beschwerdeführerin trotz des rechtskräftig abgewiesenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege den Kostenvorschuss nicht bezahlte. Soweit ihre Ausführungen nicht von vornherein an der Sache vorbeigehen und überhaupt verständlich sind, scheint sie geltend machen zu wollen, sie habe das Gericht informiert, dass für künftige Kosten eine Rechtsschutzversicherung zuständig sei. Woraus sich ergeben soll, dass die Versicherung den Vorschuss hätte bezahlen müssen, sagt sie jedoch nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgerichtspräsidenten des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).