BGer 8F_9/2014 | |||
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BGer 8F_9/2014 vom 31.03.2015 | |
8F_9/2014
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{T 0/2}
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Urteil vom 31. März 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Sozialhilfe Basel-Stadt,
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Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Revisionsgesuch gegen das Urteil
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des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_722/2014
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vom 31. Oktober 2014.
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Nach Einsicht | |
in das Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter Revision des Urteils 8C_722/2014 vom 31. Oktober 2014 des Bundesgerichts, das auf die Beschwerde von A.________ vom 25. September 2014 in Verneinung eines Fristwiederherstellungsgrunds wegen verspäteter Beschwerdeführung nicht eingetreten war,
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in Erwägung, | |
dass der Gesuchsteller erneut um Ausstand sämtlicher Mitglieder der I. sozialrechtlichen Abteilung und des Gerichtsschreibers ersucht (so bereits etwa in den Urteilen 8F_11/2013 vom 5. September 2013 und 8F_8/2013 vom 17. Juli 2013),
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dass er als Grund die Teilnahme an früheren gegen ihn ergangenen, auf der Zustellurkunde jeweils die Beschwerdegegnerin mit erwähnenden Urteilen anführt,
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dass auf solche, allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und d),
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dass gemäss Art. 61 BGG Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und nicht in Wiedererwägung gezogen werden können,
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dass die Eingabe somit formell einzig als Revisionsgesuch entgegengenommen werden kann (in diesem Sinne bereits das eingangs erwähnte Urteil 8F_11/2013 vom 5. September 2013; s. etwa auch Urteil 2F_15/2014 vom 12. August 2014 E. 2.1),
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dass der Gesuchsteller geltend macht, im Gegensatz zur Ansicht des Bundesgerichts hätten Gründe für eine Wiederherstellung der von ihm versäumten Rechtsmittelfrist vorgelegen,
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dass er damit (erneut) die rechtlichen Überlegungen des Bundesgerichts kritisiert,
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dass diese indessen im Rahmen eines Revisionsgesuchs nicht zur Diskussion gestellt werden können, worauf der Gesuchsteller im Urteil 8F_11/2013 vom 5. September 2013 ebenfalls bereits hingewiesen worden ist,
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dass mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionsgrunds auf die Eingabe nicht einzutreten ist,
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dass der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Gesuchstellung in der Sache abzuweisen ist (Art. 64 BGG),
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dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 65 und 66 Abs.1 erster Satz BGG),
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, künftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen,
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verfassungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. März 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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