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Informationen zum Dokument  BGer 4A_125/2015  Materielle Begründung
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BGer 4A_125/2015 vom 01.04.2015
 
{T 0/2}
 
4A_125/2015
 
 
Urteil vom 1. April 2015
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Forderung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 17. Dezember 2014.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2012 beim Gerichtspräsidium Rheinfelden (die verbesserte) Klage gegen die Beschwerdegegnerin einreichte mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihm den Betrag von Fr. 20'808.20 nebst Zins zu 2 % seit 1. August 2012 zu bezahlen;
 
dass die Präsidentin des Bezirksgerichts die Klage mit Entscheid vom 31. Januar 2014 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer dagegen an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte, das seine Berufung mit Urteil vom 17. Dezember 2014 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts mit Eingabe vom 24. Februar 2015 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob;
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe vom 9. März 2015 zukommen liess;
 
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht eingereicht werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
 
dass das Urteil des Obergerichts vom 17. Dezember 2014 dem Anwalt, der den Beschwerdeführer damals vertrat, am 29. Januar 2015 zugestellt wurde;
 
dass die Frist damit am folgenden Tag zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 2. März 2015 ablief (Art. 45 Abs. 1 BGG);
 
dass die vom 9. März 2015 datierte und an diesem Tag der Post übergebene Eingabe somit verspätet eingereicht wurde und soweit darin eine Ergänzung der Beschwerdebegründung erfolgt, unbeachtet zu bleiben hat;
 
dass der Beschwerdeführer in dieser Eingabe auch vorbringt, dass er seit Prozessbeginn durch "Quotenfrauen und Feministinnen" an seinem Recht gehindert werde und sämtliche Richter und Richterinnen, die sich seinem Verfahren widmen würden, ihm zu bestätigen haben, dass sie in keinster Weise mit der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin oder Richtern der Vorinstanzen in "Opferschutzvereinigungen oder dergleichen männerverachtenden Organisationen" tätig seien;
 
dass damit kein hinreichendes Begehren um Ausstand einer Gerichtsperson im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BGG gestellt wird;
 
dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine Tatsachen glaubhaft macht, die einen Ausstand von Mitgliedern des Bundesgerichts erforderlich machen würden (Art. 34 BGG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG);
 
dass damit auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist;
 
dass mangels Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen auch der Antrag unbeachtlich ist, wonach sich die betroffenen Gerichtspersonen über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern (Art. 36 Abs. 2 BGG) bzw. die am Spruchkörper beteiligten Gerichtspersonen eine schriftliche Erklärung über ihre Interessen und ihre persönlichen Beziehungen zur Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin und zu den Richtern der Vorinstanzen abzugeben hätten (Urteil 4A_149/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2);
 
dass die Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides detailliert zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
 
dass die Eingabe vom 24. Februar 2015 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, indem der Beschwerdeführer darin bloss in frei gehaltenen Ausführungen seine Sicht der Dinge darlegt, ohne aufzuzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
 
dass deshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. April 2015
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger
 
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