BGer 6B_979/2014 | |||
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BGer 6B_979/2014 vom 02.04.2015 | |
{T 0/2}
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6B_979/2014
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Urteil vom 2. April 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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X.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen das Ausländergesetz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 29. August 2014.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 2 |
Erwägung 3 |
Erwägung 4 | |
4.1. Der angefochtene Entscheid verletzt im Ergebnis kein Bundesrecht. Nicht einzutreten ist auf die Rügen, die von den Kantonen Thurgau und Bern ausgestellten und für die Gesamtschweiz gültigen Bewilligungen für Selbstständige könnten zu Unrecht erteilt worden sein. Die Rechtmässigkeit der verwaltungsrechtlichen Bewilligungen ist nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und könnte im vorliegenden Strafverfahren auch nicht überprüft werden (vgl. BGE 129 IV 246 E. 2.1; 6B_306/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.3; Vetterli/D'Addario di Paolo, in: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Handkommentar (SHK), Bern 2010, N. 8 f. zur Vorb. Art. 115-120 AuG). Zudem ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit ein allfälliges Fehlverhalten kantonaler Behörden bei der Erteilung von Erwerbsbewilligungen ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners begründen sollte.
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4.2. Die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz verkennen, dass es auf die rechtliche Qualifikation der Stellung des Beschwerdegegners vorliegend nicht ankommt, da Art. 117 Abs. 1 AuG nicht zur Anwendung gelangt. In Anwendung des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) ausgestellten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen kommt nach gefestigter Rechtsprechung kein rechtsbegründender Charakter, sondern bloss deklarative Bedeutung zu. Der Aufenthalt von bzw. die Erwerbstätigkeit durch EU- oder EFTA-Staatsangehörige in der Schweiz ist auch bei fehlender Bewilligung nicht rechtswidrig, weshalb der Arbeitgeber, der unter das Freizügigkeitsabkommen fallende Staatsangehörige in der Schweiz ohne Bewilligung beschäftigt, nicht strafbar ist (BGE 134 IV 57 E. 4 zu Art. 23 Abs. 4 ANAG [BS 1 121]; Urteil des EuGH in der Rechtssache C-459/99, Mouvement contre le racisme, antisémitisme et la xénophobie [MRAX], Slg. 2002, I-6591, Rz. 74; Vetterli/D'Addario di Paolo, a.a.O, N. 32 zu Art. 115 AuG).
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4.3. Im Übrigen verneint die Vorinstanz ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners im Ergebnis zu Recht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann Prostitution in der Schweiz sowohl selbstständig als auch unselbstständig ausgeübt werden (BGE 140 II 460 E. 4.2 S. 468). Gestützt auf ihre verbindlichen, nicht substanziiert bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert die Vorinstanz die von A.________ und B.________ ausgeübte Prostitution zutreffend als selbstständige Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdegegner hatte keinen Einfluss auf Art, Umfang und Dauer der beruflichen Aktivitäten. Eine organisatorische und wirtschaftliche Abhängigkeit der beiden Frauen von ihm bestand nicht. Seine Tätigkeit beschränkte sich ausschliesslich auf die entgeltliche Überlassung der Studiowohnung als "möbliertes Arbeitszimmer" und ging nicht über die eines gewöhnlichen Vermieters hinaus. Dass A.________ und B.________ die Miete durch selbstbestimmte Prostitution finanzierten, genügt nicht, um den Beschwerdegegner als faktischen Arbeitgeber im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG zu qualifizieren.
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Erwägung 5 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
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2.
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3.
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Lausanne, 2. April 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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