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Informationen zum Dokument  BGer 9C_86/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_86/2015 vom 02.04.2015
 
{T 0/2}
 
9C_86/2015
 
 
Urteil vom 2. April 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Dr. Josef Kurz,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
 
29. Dezember 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 26. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2014,
1
in die Verfügung vom 3. Februar 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis zum 25. Februar 2015 verpflichtet wurde,
2
in die Verfügung vom 5. März 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung des bis anhin nicht eingegangenen Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 23. März 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
4
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
5
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. April 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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