BGer 1B_110/2015 | |||
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BGer 1B_110/2015 vom 08.04.2015 | |
1B_110/2015
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{T 0/2}
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Urteil vom 8. April 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Instruktionsrichter der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn,
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Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2015 des Instruktionsrichters der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.
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In Erwägung, | |
dass A.________ sich gegen eine von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erlassene Nichtanhandnahmeverfügung in seiner Eigenschaft als Privatkläger mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Solothurn wandte;
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dass er im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Verfügung vom 16. März 2015 das uP-Gesuch abgewiesen hat;
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dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 31. März 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt;
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dass er die angefochtene Verfügung ganz allgemein beanstandet, dabei - nach seinen Angaben gestützt auf einen Literaturwissenschaftler - seine Sicht der Dinge vorträgt und im Wesentlichen appellatorische Kritik an der Verfügung übt, indes nicht darlegt, inwiefern die Verfügung bzw. deren Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei nach dem Gesagten offensichtlich aussichtsloser Beschwerde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass indes bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. April 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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