BGer 5A_273/2015 | |||
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BGer 5A_273/2015 vom 08.04.2015 | |
{T 0/2}
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5A_273/2015
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Urteil vom 8. April 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH, Alleestrasse 1, 8580 Amriswil,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Konkurseröffnung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. März 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. März 2015 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlich über sie erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen und seinerseits den Konkurs mit Wirkung ab 26. März 2015 (14.00 Uhr) eröffnet hat,
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in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe zwar die zwischenzeitliche Zahlung der Konkursforderung der Beschwerdegegnerin nachgewiesen, indessen fehle es an der (für eine Aufhebung der Konkurseröffnung erforderlichen) kumulativen Voraussetzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (Art. 174 Abs. 2 SchKG), gemäss Betreibungsregister seien zwischen September 2011 und Januar 2015 33 Betreibungen über mehr als Fr. 242'000.-- aufgelaufen, von diesen seien 17 mit Fr. 81'694.20 bezahlt worden, in 5 Betreibungen sei es zur Konkursandrohung und in 6 weiteren zur Einleitung der Verwertung gekommen, Angaben über ihre finanziellen Verhältnisse lasse die Beschwerdeführerin vermissen, das Papier "Auffang und Rettungsprogramm" enthalte lediglich ein Absichtsprogramm mit 12 Punkten, wovon bloss der erste Punkt (Begleichung der Konkursforderung) erfüllt sei, während bereits der 2. Punkt (Begleichung der Restschuld von angeblich nur Fr. 59'545.35 bis Ende März 2015) unbelegt sei, nicht nachvollziehbar, weil ebenso unbelegt, seien die Auflistungen mit reinen Behauptungen, nur Bilanzen und Geschäftsabschlüsse hätten einen realen Einblick in die finanziellen Verhältnisse vermittelt, infolge Zahlungsunfähigkeit sei der Konkurs zu eröffnen,
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dass die Beschwerde wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den im kantonalen Verfahren unterbliebenen Nachweis der Zahlungsfähigkeit unter Hinweis auf zahlreiche Beilagen im bundesgerichtlichen Verfahren nachzuholen versucht,
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die angenommene Zahlungsunfähigkeit zu bestreiten, die Konkurseröffnung auf mangelnde "Aufmerksamkeit" und "Unsorgfalt" zurückzuführen, auf die umfangreichen Beilagen zu verweisen sowie - die derzeitigen Schulden erheblich übersteigend - künftige Einnahmen zu behaupten,
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dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 26. März 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau, dem Konkursamt des Kantons Thurgau, dem Amt für das Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau sowie dem Betreibungsamt und dem Grundbuchamt U.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. April 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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