BGer 2C_293/2015 | |||
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BGer 2C_293/2015 vom 09.04.2015 | |
{T 0/2}
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2C_293/2015
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Urteil vom 9. April 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau,
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Landwirtschaftsamt des Kantons Thurgau.
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Gegenstand
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Direktzahlungen; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 24. Februar 2015.
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Erwägungen: | |
1. A.________ gelangte am 15. Dezember 2014 im Rechtsstreit mit den Thurgauer Behörden betreffend Direktzahlungen mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wurde er aufgefordert, das gerichtliche Formular zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen bis zum 16. Januar 2015 einzureichen, ansonsten über das Gesuch auf Grund der Akten entschieden werde. Einem ersten Antrag um Erstreckung der Frist zur Einreichung des Formulars bis zum 31. Januar 2015 wurde entsprochen. Am 29. Januar 2015 ersuchte A.________ um eine weitere Erstreckung der Frist zur Formulareinreichung; das Bundesverwaltungsgericht entsprach dem zweiten Gesuch mit Verfügung vom 2. Februar 2015 teilweise und erstreckte die Frist letztmalig um weitere zwei Wochen, wobei es ausdrücklich vermerkte, dass eine weitere Fristerstreckung ausgeschlossen sei und es nach ungenütztem Ablauf der letztmalig erstreckten Frist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege voraussichtlich abweisen und einen Kostenvorschuss erheben werde. Am 23. Februar 2015 stellte A.________ erneut ein Gesuch um Erstreckung der Frist. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 24. Februar 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das dritte Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung des gerichtlichen Formulars zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Es wies ebenfalls das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, da aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht ersichtlich sei, ob A.________, wie von ihm behauptet, bedürftig sei, und dass damit nicht belegt sei, dass er nicht über die zur Prozessführung erforderlichen Mittel verfüge. Er wurde daher aufgefordert, eine Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- in Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, wobei dieser Betrag bis zum 27. März 2015 zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen sei.
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Mit Rekurs/Beschwerde vom 4. April 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. sich auf den Streitgegenstand zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
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Mit der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren verweigert, weil er innert zweimal erstreckter Frist und nach insgesamt zwei Monaten die notwendigen Unterlagen für die Ermittlung seiner finanziellen Situation nicht eingereicht hatte. Darauf beschränkt sich der Streitgegenstand. Vor Bundesgericht führt der Beschwerdeführer Folgendes aus: "Um eine Verbesserung der Beschwerde einzureichen brauche ich diese Zeit dringend. Die Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft haben sich drastisch verändert. - Es geht nicht um eine ungebührliche Verlängerung der Beschwerdefrist sondern um das rechtliche Gehör. Es steht mir zu, rechtliche Abklärungen zu machen, damit die Beschwerde musterkonform ergänzt und verbessert werden kann. - Ich kann mir keinen teuren Rechtsvertreter leisten. Es steht nirgends geschrieben dass man zwingend einen Rechtsanwalt haben muss. - Wenn nötig bin ich gerne bereit weitere Unterlagen einzureichen." Der Beschwerdeführer diskutiert die Frage einer Fristerstreckung zur Verbesserung der Beschwerdeschrift. Dies hat mit dem beschränkten Streitgegenstand nichts zu tun. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift lassen denn auch nicht ansatzweise erkennen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht mit seinen Fristansetzungen, der abschliessenden Verneinung der Bedürftigkeit und der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie der Auferlegung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- Recht verletzt haben könnte.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine sachbezogene, hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Umstände rechtfertigen es, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. April 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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