BGer 4A_203/2014 | |||
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BGer 4A_203/2014 vom 09.04.2015 | |
{T 0/2}
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4A_203/2014
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Urteil vom 9. April 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Hohl,
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nebenamtlicher Bundesrichter Berti,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ Ltd,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Andreas Binder und Rechtsanwältin Dr. Christine Hehli Hidber,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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OAO B.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Dr. Jodok Wicki und Dr. Axel Buhr,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Anerkennung und Vollstreckbarerklärung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Februar 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die OAO B.________ (Beschwerdegegnerin) ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Moskau und eine vollkonsolidierte Tochtergesellschaft des deutschen B.________ Konzerns. Die A.________ Ltd (Beschwerdeführerin) bezweckt jede Art von Direkt- und Rückversicherung mit Ausnahme der direkten Lebensversicherung. Sie ist auf die Deckung von Risiken im Zusammenhang mit dem Bau und Betrieb von internationalen Infrastrukturanlagen spezialisiert. Ihr Sitz befindet sich in Zürich.
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B. | |
Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 gelangte die OAO B.________ an das Bezirksgericht Zürich. Sie beantragte, die Entscheidung des Arbitragegerichts der Stadt Moskau vom 22. Juli 2011 " in Verbindung mit" der Verordnung des Neunten Arbitrage- und Appellationsgerichts vom 30. November 2011, der Verordnung des Föderalen Arbitragegerichts der Moskauer Region vom 16. Mai 2012 und dem Beschluss des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation vom 11. Dezember 2012 gegen die A.________ Ltd anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Mit Urteil vom 14. Oktober 2013 gab das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht dem Begehren statt und sprach die beantragte Vollstreckbarerklärung "für das Gebiet der Schweiz" aus.
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C. | |
Die A.________ Ltd begehrt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts vom 26. Februar 2014 sei aufzuheben. Das Begehren der OAO B.________ um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der russischen Entscheidung sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. | |
Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2014 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. In einer Eingabe vom 10. Juli 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin dem Bundesgericht, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung teilweise wieder zu entziehen. Die Beschwerdeführerin widersetzte sich diesem Antrag und begehrte ihrerseits, sie sei zu einer (zusätzlichen) Sicherheitsleistung zu verpflichten.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das angefochtene Urteil des Obergerichts betrifft die Anerkennung und Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung und unterliegt damit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG). Es ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz gemäss Art. 75 BGG. Weiter übersteigt der Streitwert die Grenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Da - entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin - auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen offenkundig zu bejahen sind, so namentlich ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, ist auf die Beschwerde einzutreten. Vorbehalten bleiben im Einzelnen hinlänglich begründete Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; siehe auch Erwägung 2.2).
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Entsprechende Rügen sind überdies bloss zulässig, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Der beschränkten Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren entspricht es, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 III 16 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 II 356 E. 4.2.1; 129 I 8 E. 2.1).
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Erwägung 3 | |
3.1. Gemäss Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, (a) wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war, (b) wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und (c) wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt. Art. 27 Abs. 1 IPRG besagt, dass eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt wird, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Sodann wird die Entscheidung nach Art. 27 Abs. 2 IPRG ebenfalls nicht anerkannt, wenn eine Partei nachweist, (a) dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen, (b) dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist, (c) dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann.
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3.2. Die Zuständigkeit der russischen Gerichte gemäss Art. 25 lit. a IPRG gründete auf der im Rückversicherungsvertrag enthaltenen Gerichtsstandsklausel, also einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung im Sinne von Art. 26 lit. b IPRG. Sie ist im kantonalen Anerkennungsverfahren - wie bereits im Gerichtsverfahren in Russland - unbestritten geblieben und steht fest. Ebenso erfüllt die vorgelegte Entscheidung die Voraussetzung von Art. 25 lit. b IPRG, nachdem der Instanzenzug im Urteilsstaat ausgeschöpft worden ist.
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3.3. Das Bezirksgericht prüfte eingehend die von der Beschwerdeführerin für ihre Bestechungsvorwürfe vorgelegten Beweise. Ausgehend von seiner Rechtsauffassung, dass blosses Glaubhaftmachen des behaupteten Anerkennungsverweigerungsgrundes nicht genüge, sondern dessen Vorliegen zur vollen Überzeugung des Gerichts gebracht werden müsse, gelangte es zum Schluss, die Beschwerdeführerin scheitere mit dem Beweis, dass die russischen Gerichte bestochen worden seien. Es erwog zusammenfassend, von der umfangreichen Indizien- bzw. Beweiskette der Beschwerdeführerin verbleibe wenig, und einen direkten Beweis für die Bestechung habe sie nicht offeriert. Demzufolge gab das Bezirksgericht dem Begehren um Vollstreckbarerklärung der Entscheidung statt.
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3.4. Demgegenüber liess das Obergericht die Beschwerdeführerin mit dem Einwand der Bestechung gar nicht erst zu. Es räumte zwar ein, wenn in einem ausländischen Verfahren nachweislich bestochen worden sei, so wäre einer in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung in der Schweiz die Anerkennung zu versagen. Vorliegend seien die Bestechungsvorwürfe indessen verspätet erhoben worden, da sie im russischen Erkenntnisverfahren mit einem Rechtsmittel hätten vorgebracht werden können und müssen. Die Beschwerdeführerin aber habe im russischen Verfahren nicht einmal einen Vorbehalt im Hinblick auf das Anerkennungsverfahren angebracht, sondern ihre Vorwürfe für sich behalten, bis der letztinstanzliche Entscheid des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation ergangen sei. Die Berufung auf Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG sei ihr daher zu verwehren. Das Obergericht gelangte in der Folge zum gleichen Ergebnis wie das Bezirksgericht und wies die Beschwerde gegen dessen Urteil ab.
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3.5. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid verletze Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG, Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 53 Abs. 1 und Art. 152 ZPO sowie Art. 8 ZGB und beruhe zudem auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Das Gesetz enthält keine Aussage dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt sowie in welcher Form sich eine Partei im ausländischen Verfahren gegen einen Verfahrensfehler wehren muss, damit sie sich später deswegen gestützt auf Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG der Anerkennung der Entscheidung widersetzen kann, respektive unter welchen Voraussetzungen der entsprechende Einwand im Anerkennungsverfahren als präkludiert zu gelten hat.
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4.2. Die Vorinstanz folgte im angefochtenen Urteil einer zu Art. 34 Nr. 1 des Lugano-Übereinkommens (respektive der Verordnung [EG] Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [EuGVVO]) publizierten Lehrmeinung. Gemäss dieser kann auch ein krasser Verfahrensverstoss die Anerkennung im Allgemeinen nicht hindern, "wenn im Erstverfahren Rechtsmittel hätten ausgeschöpft werden können, um den Mangel zu beseitigen" (siehe Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, N. 14 zu Art. 34 EuGVVO; ähnlich auch Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. 2010, N. 30 zu Art. 34 EuGVVO). Die Vorinstanz berücksichtigte diese Auffassung "[i]m Interesse eines einheitlichen internationalen Vollstreckungsrechts" bei der Auslegung von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG und machte sie - unter Berufung auf ihre eigene Rechtsprechung aus dem Jahr 1997 (Urteil des Obergerichts Zürich NL970038 vom 25. Juni 1997 E. III/5b) - zur Regel.
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4.3. Dass die zugrundeliegende Betrachtungsweise in der Literatur zum IPRG zumindest nicht unbestritten ist, entging der Vorinstanz nicht: So zitiert sie im angefochtenen Entscheid insbesondere einen Beitrag, in dem die erwähnte Rechtsprechung des Obergerichts ausdrücklich als zu weitgehend kritisiert wird. Seine Autoren möchten ihrerseits genügen lassen, dass die beklagte Partei im Erstprozess eine Erklärung abgibt, wonach sie sich einem bestimmten Vorgehen anlässlich des nachfolgenden Anerkennungsprozesses widersetzen werde, so dass die klägerische Partei selber beurteilen könne, "ob sie mit dem materiellen Verfahren trotzdem weiterfahren möchte" (Bernet/Voser, Praktische Fragen im Zusammenhang mit Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile nach IPRG, SZIER 2000 S. 452-454; vgl. auch Bucher, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé - Convention de Lugano, 2011, N. 48 zu Art. 27 IPRG; Däppen/Mabillard, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N. 17b zu Art. 27 IPRG).
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Erwägung 5 | |
5.1. Ob es sich angesichts des eben Ausgeführten rechtfertigt, im Rahmen der internationalen Urteilsanerkennung in Anwendung von Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG vom Anerkennungsgegner generell zu verlangen, dass er gegen Verfahrensmängel im ausländischen Entscheidverfahren die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausgeschöpft hat, braucht vorliegend indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, widerspricht es jedenfalls unter den konkret gegebenen Umständen dem Gebot von Treu und Glauben sowie dem Rechtsmissbrauchsverbot, wenn die Beschwerdeführerin im Exequaturverfahren unter dem Gesichtspunkt der Anerkennungsverweigerung überhaupt erstmals Bestechungsvorwürfe gegen die russischen Gerichte erhob. Ihr Ordre-public-Einwand erweist sich bereits aus diesem Grund als unzulässig.
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5.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst es gegen Art. 2 ZGB (respektive Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 135 III 334 E. 2.2; Urteil 5A_837/2012 vom 25. Juni 2013 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen). So ist etwa ein Ausstandsbegehren - unter Verwirkungsfolge - unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes zu stellen (BGE 136 I 207 E. 3.4; 134 I 20 E. 4.3.1; 132 II 485 E. 4.3).
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5.3. Die Wertungsgesichtspunkte, die der dargestellten Rechtsprechung zugrundeliegen, sind auch im hier zu beurteilenden Fall massgebend:
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5.3.1. Gemäss der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz begründete die Beschwerdeführerin ihren Bestechungsvorwurf im kantonalen Verfahren (unter anderem) wie folgt: Am 15. Juli 2011 habe die mündliche Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Arbitragegericht der Stadt Moskau mit dem vorsitzenden Richter E.________ stattgefunden. Trotz der äusserst komplexen Materie sowie dem umfangreichen Material habe die für zwei Stunden angesetzte Verhandlung lediglich von 14.10 Uhr bis 15.05 Uhr gedauert. Der für sie teilnehmende F.________ (ihr damaliger Chief Risk Officer) sei schockiert gewesen, als er gesehen habe, welch freundschaftlichen Umgang der Richter E.________ mit den Anwälten sowie der General Counsel der Beschwerdegegnerin, G.________, während der Verhandlung gepflegt habe und wie kurz und unsubstanziiert diese abgelaufen sei. Kurz nach dieser ersten Erfahrung mit russischen Gerichten sei ihr seitens der Schadensregulierer H.________ zugetragen worden, sie hätten gerüchteweise gehört, dass der Richter durch die Beschwerdegegnerin bestochen worden sei. Ebenfalls kurze Zeit nach der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung sei sie - die Beschwerdeführerin - auf einen Artikel im Onlinemagazin "Prime" vom 9. Juni 2011 aufmerksam geworden. Darin seien I.________, Leiterin des Corporate Accounting der Beschwerdegegnerin, sowie G.________ zu Wort gekommen und damit zitiert worden, die Beschwerdegegnerin habe für den Gerichtsfall gegen "A.________" in Sachen C.________-Vertrag eine Rückstellung für Prozesskosten ("Legal service fees") von 169 Mio. Russische Rubel oder umgerechnet 5.5 Mio. US-Dollar verbucht. Die Höhe dieser Summe - so die Beschwerdeführerin - sei für das Verfahren äusserst ungewöhnlich gewesen, was auch schon offensichtlich werde, wenn man sie in Bezug zum Streitwert von 25 Mio. US-Dollar setze. Dieser Betrag sei offensichtlich für mehr als nur für die gesetzlich geschuldeten Gerichts- und Anwaltskosten vorgesehen gewesen.
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5.3.2. Im Anerkennungsverfahren einen dieser Art begründeten Ordre-public-Einwand zu erheben, widerspricht unter den gegebenen Umständen Treu und Glauben und ist offenbar rechtsmissbräuchlich:
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5.3.3. Zusammengefasst ging die Beschwerdeführerin bewusst eine Zuständigkeitsvereinbarung zu Gunsten der russischen Gerichte für Streitigkeiten aus dem abgeschlossenen Rückversicherungsvertrag ein, prozessierte in der Folge vor den prorogierten Gerichten als Beklagte und Widerklägerin über vier Instanzen bis zu ihrem rechtskräftigen Unterliegen, um dann erstmals im Anerkennungsverfahren in der Schweiz - aufgrund einzelner, nicht eindeutiger Indizien - pauschale Korruptionsvorwürfe gegen die urteilenden russischen Gerichte zu erheben. Ein derartiges Verhalten ist widersprüchlich und treuwidrig, zumal nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin die entsprechenden Bedenken nicht bereits im russischen Entscheidverfahren in geeigneter Form hätte zum Ausdruck bringen können. Der Ordre-public-Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich in einer Gesamtbetrachtung als offenbar rechtsmissbräuchlich und verdient nach Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz.
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Erwägung 5.4 | |
5.4.1. An dieser Beurteilung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin genannten Umstände nichts zu ändern, die von ihr im kantonalen Verfahren geltend gemacht worden, aber von der Vorinstanz mit keinem Wort beachtet worden seien. Diese gehen an der Sache vorbei, soweit sie - unter anderem gestützt auf ein Parteigutachten von Professor Bernard S. Black - eine allgegenwärtige Korruption im russischen Justizsystem zu belegen versuchen. Denn selbst wenn die dahingehenden Ausführungen als wahr unterstellt würden, vermöchten sie das prozessuale Verhalten der Beschwerdeführerin nicht zu rechtfertigen. Die gerügte Gehörsverletzung fällt somit insofern ebenso ausser Betracht (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen) wie eine offensichtlich unvollständige und damit unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Erwägung 2.2).
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5.4.2. Sodann wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Würdigung, wonach es ihr (der Beschwerdeführerin) nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihre Rüge im russischen Rechtsmittelverfahren offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Zu diesem Zweck greift sie einzelne Urteilserwägungen heraus und hält ihnen eigene Erläuterungen entgegen, so etwa hinsichtlich des Parteigutachtens, von dem sich die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht nicht überzeugen liess. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz hält die Beschwerdeführerin für willkürlich. Tatsächlich ist die Würdigung der gutachterlichen Erläuterungen im angefochtenen Urteil indessen durchaus nachvollziehbar und jedenfalls nicht unhaltbar. Das gilt etwa, wenn die Aussage des Parteigutachters in Zweifel gezogen wird, wonach Bestechlichkeit untergeordneter Instanzen in Russland normalerweise keine ausreichende Begründung für eine Berufungsklage sei, weil die Berufungsgründe in der einschlägigen Bestimmung abschliessend aufgezählt seien und der Tatbestand der Korruption dort nicht genannt werde. Ebenso wenig ist es willkürlich, wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang unter Berufung auf das russische Strafgesetzbuch bemerkte, dass Korruption auch in Russland strafbar sei, was übrigens auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt, aber für irrelevant hält.
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5.4.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine bundesrechtswidrige Beweislastverteilung. Sie moniert, die Beweislast für ein angeblich rechtsmissbräuchliches Prozessverhalten trage die Beschwerdegegnerin, was die Vorinstanz verkannt habe. Die Rüge verfehlt ihr Ziel: Denn entgegen der Beschwerdebegründung entschied die Vorinstanz nicht zufolge Beweislosigkeit zu Ungunsten der Beschwerdeführerin. Vielmehr stützte sie sich auf ein positives Beweisergebnis, wenn sie annahm, die Bestechungsvorwürfe seien verspätet, da sie im russischen Erkenntnisverfahren mit einem Rechtsmittelverfahren hätten vorgebracht werden können und müssen. Dies zeigt sich etwa, wenn auf S. 13 des angefochtenen Urteils zusammenfassend ausgeführt wird: "Nach dem Gesagten gelang es der Beklagten nicht einmal, glaubhaft zu machen, dass die Rüge der Bestechlichkeit im russischen Rechtsmittelverfahren offensichtlich aussichtslos gewesen wäre. Ihre Argumente sowie die Ausführungen ihres Privatgutachters lassen sich sogleich widerlegen." Eine Verletzung von Art. 8 ZGB scheidet insofern aus (siehe BGE 134 II 235 E. 4.3.4; 130 III 591 E. 5.4 S. 602).
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5.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz jedenfalls im Ergebnis nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie der Beschwerdeführerin die Berufung auf Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG wegen Verspätung verwehrte und in der Folge nicht weiter auf die Argumentation einging, die Beschwerdegegnerin habe die am russischen Entscheidverfahren mitwirkenden Richter bestochen. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gerügten Rechtsverletzungen sind nicht gegeben.
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Erwägung 6 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache werden die Anträge der Parteien betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 55'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 65'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. April 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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