BGer 6B_234/2015 | |||
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BGer 6B_234/2015 vom 09.04.2015 | |
{T 0/2}
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6B_234/2015
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Urteil vom 9. April 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einfache Körperverletzung, versuchte Nötigung usw.,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 13. Januar 2015.
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Erwägungen: | |
1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach den Beschwerdeführer am 3. März 2014 von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung frei. Es verurteilte ihn hingegen wegen versuchter Nötigung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 20.--.
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Der Beschwerdeführer meldete am 13. März 2014 Berufung an und reichte am 30. Mai 2014 die Berufungserklärung ein.
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Am 13. Januar 2015 anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Obergericht zog der Beschwerdeführer die Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland zurück. Das Obergericht schrieb das Verfahren gleichentags als durch Rückzug der Berufung erledigt ab.
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Der Beschwerdeführer wandte sich am 18. Januar und am 2. Februar 2015 an das Obergericht. Er macht geltend, er sei durch unrichtige behördliche Auskunft zum Rückzug veranlasst worden. Er habe gemeint, wenn er die Berufung zurückziehe, werde er freigesprochen. Das Obergericht leitete die entsprechenden Eingaben des Beschwerdeführers zur Behandlung als Rechtsmittel gegen den Abschreibungsbeschluss an das Bundesgericht weiter.
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2. Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen (Art. 386 Abs. 2 StPO). Der Rückzug ist endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO).
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3. Der Beschwerdeführer will mit seinen Vorbringen vom Rückzug der Berufung Abstand nehmen. Dass und inwiefern die zu beurteilende Rückzugserklärung an einem qualifizierten Willensmangel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO leiden könnte, ist indessen nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich, dass das Obergericht dem Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung die möglichen Optionen zum Verfahrensfortgang aufzeigte, nachdem jener zum Ausdruck gebracht hatte, nicht zu wissen, was er machen solle. Das Obergericht wies ihn darauf hin, dass ein Urteil in der Sache, also eine Verurteilung oder ein Freispruch, nur ergehe, wenn er an seiner Berufung festhalte. Ziehe er das Rechtsmittel zurück, würde das Verfahren ohne inhaltliche Beurteilung der Vorwürfe erledigt und der Entscheid des Regionalgerichts rechtskräftig (vgl. kantonale Akten, Verhandlungsprotokoll, act. 412 f.). Gestützt darauf zog der Beschwerdeführer seine Berufung zurück. Dass er eine unrichtige behördliche Auskunft erhalten hätte, lässt sich dem Verhandlungsprotokoll nicht entnehmen. Es bestehen auch keine Hinweise, dass er die klaren und verständlichen Erläuterungen des Obergerichts u.a. zur Tragweite des Berufungsrückzugs nicht verstanden haben könnte (vgl. auch Art. 68 Abs. 1 und 2 StPO). Es liegen mithin keine Gründe vor, welche die Zulässigkeit der Rückzugserklärung in Frage stellen könnte. Die Beschwerde ist unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. April 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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