BGer 1B_122/2015 | |||
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BGer 1B_122/2015 vom 13.04.2015 | |
{T 0/2}
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1B_122/2015
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Urteil vom 13. April 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident,
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Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. März 2015 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident.
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In Erwägung, | |
dass A.________ gegen eine am 20. November 2014 ergangene Verfügung des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt mit Beschwerde vom 20. Februar 2015 ans Appellationsgericht Basel-Stadt gelangte;
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dass dessen Präsident am 4. März 2015 verfügte, die Beschwerde erscheine als verspätet, dies mit dem Hinweis darauf, dass A.________ bei Festhalten an der Beschwerde mit einem Nichteintretensentscheid und mit einer Kostenauflage zu rechnen hätte (wie denn auch ein Gesuch um Wiederherstellung der verpassten Einsprachefrist nach Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses hätte beantragt werden müssen und somit, soweit mit der Eingabe vom 20 Februar 2015 gestellt, ebenfalls verspätet sei);
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dass A.________ der der Verfügung beigefügten Rechtsmittelbelehrung entsprechend mit Eingabe vom 30. März 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, dabei auf die zu Handen des Strafgerichts erstattete Einsprache verweist mit dem Hinweis darauf, er sei unschuldig, weshalb von einer weiteren Strafverfolgung abzusehen sei;
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dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung und die zugrunde liegenden Verfahren bzw. die kantonalen Behörden im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf, er sei unschuldig, ganz allgemein kritisiert, dabei indes nicht darlegt, inwiefern die der Verfügung zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag;
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dass daher schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich diejenigen gemäss Art. 81 und 93 BGG - zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. April 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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