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Informationen zum Dokument  BGer 2C_869/2014  Materielle Begründung
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BGer 2C_869/2014 vom 13.04.2015
 
{T 0/2}
 
2C_869/2014
 
 
Verfügung vom 13. April 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Stadelmann, Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
 
gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
 
vom 20. August 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 24. September 2014 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2014 betreffend Verweigerung der Niederlassungsbewilligung bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
1
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. April 2015, womit er die Beschwerde kommentar- und vorbehaltlos zurückzieht,
2
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters als Einzelrichter abgeschrieben werden kann,
3
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG),
4
 
verfügt der Instruktionsrichter:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
7
Lausanne, 13. April 2015
8
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: Stadelmann
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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