BGer 5A_942/2014 | |||
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BGer 5A_942/2014 vom 14.04.2015 | |
{T 0/2}
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5A_942/2014
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Urteil vom 14. April 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Herrmann, Bovey,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Regula Suter-Furrer,
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2. Einwohnergemeinde U.________,
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3. C.________ AG,
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Beschwerdegegnerinnen,
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Betreibungsamt Weggis-Greppen.
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Gegenstand
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Pfändung/Nachpfändung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 10. November 2014 (2K 14 5).
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Sachverhalt: | |
A. Am 18. Oktober 2013 vollzog das Betreibungsamt Weggis-Greppen in der gegen A.________ laufenden Betreibung Nr. www die Pfändung. Zu dieser Pfändungsgruppe Nr. xxx gehören die C.________ AG mit Fr. 6'812.75 plus Zinsen und Kosten sowie Regula Suter (für die Gläubigerin B.________) mit Fr. 4'246.20 und mit Fr. 10'796.--, je plus Zinsen und Kosten. Gepfändet wurden drei Grundstücke von A.________ in U.________. Gleichzeitig erfolgte eine Nachpfändung von zwei Grundstücken für die Pfändungsgruppe Nr. yyy. Der Vorgang für die Pfändungsgruppe Nr. zzz, zu Gunsten welcher bereits am 3. Dezember 2012 nur ein Grundstück gepfändet worden war, betrug insgesamt rund Fr. 60'000.--. Die Zustellung der Pfändungsurkunde vom 18. Oktober 2013 erfolgte am 8. Januar 2014.
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B. A.________ gelangte am 27. Januar 2014 gegen die Pfändung für die Gruppe Nr. xxx sowie gegen Nachpfändung für die Pfändungsgruppe Nr. yyy an das Bezirksgericht Kriens als untere kantonale Aufsichtsbehörde nach SchKG. Die Beschwerde wurde am 12. August 2014 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Kantonsgericht Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies den Beschwerde-Weiterzug am 10. November 2014 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Mit Eingabe vom 30. November 2014 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer erneuert im Wesentlichen die im kantonalen Verfahren gestellten Anträge. So verlangt er vor Bundesgericht (sinngemäss nebst der Aufhebung des angefochtenen Entscheides) insbesondere auf die Pfändung bzw. Nachpfändung seiner Grundstücke zu verzichten und allfällige Verfügungsbeschränkungen darauf im Grundbuch zu löschen sowie die Nachpfändung für ungültig zu erklären. Zudem habe ihm das Betreibungsamt eine Abrechnung über seine Ausstände zu erstellen und dabei eine Gutschrift für Alimente zu gewähren.
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Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Schuldner steht dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2. Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Pfändung sowie Nachpfändung von Grundstücken im Eigentum des Schuldners.
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2.1. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, bildet der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen nicht Gegenstand des Verfahrens vor den kantonalen Aufsichtsbehörden (vgl. GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. Aufl. 2012, Rz. 245, 246). Zudem haben sich das Betreibungsamt und die Beschwerdeinstanz nicht zu anderen Verfahren zivil-, sozialhilfe- und strafrechtlicher Natur zu äussern oder die Arbeitsweise der damit befassten Behördenmitglieder zu überwachen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ändert auch der im kantonalen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz nichts daran, und die Vorinstanz musste aus diesem Grunde keine Vernehmlassungen einholen. Auf die entsprechenden Vorbringen vor Bundesgericht ist somit nicht einzugehen.
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2.2. Deckt der Erlös aus einer Pfändung die Forderungen der pfändenden Gläubiger nicht, so nimmt das Betreibungsamt von Amtes wegen und unverzüglich eine Nachpfändung vor (Art. 145 Abs. 1 SchKG). Eine solche Nachpfändung kommt auch in Frage auf Begehren eines Gläubigers, wenn er einen provisorischen Verlustschein besitzt oder ihm die Ausstellung eines solchen droht ( AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 25 Rz. 23; STOFFEL/CHABLOZ, Voies d'exécution, 2. Aufl. 2010, Rz. 83, 85 ff.; vgl. Art. 115 Abs. 3 SchKG). Entscheidend ist diesfalls die Schätzung der bisher gepfändeten Objekten. Es handelt sich um eine neue (selbständige) Pfändung, für die das Verbot der Überpfändung ebenfalls gilt. Es wird wie bei der bereits erfolgten Pfändung auch hier nicht mehr erfasst als nötig ist, um die Forderungen samt Zinsen und Kosten zu decken (Art. 97 Abs. 2 SchKG, Art. 8 VZG). Davon zu unterscheiden ist die Ergänzungspfändung, die infolge eines Pfändungsanschlusses notwendig werden kann und zur bereits erfolgten Pfändung hinzutritt; ein Anschluss daran ist nicht möglich (Art. 110 Abs. 1 SchKG).
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2.3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Pfändung der drei Grundstücke für die Gläubiger der Pfändungsgruppe Nr. xxx nicht zu beanstanden sei und die Gläubiger der Pfändungsgruppe Nr. yyy mit der Pfändung eines Grundstückes nicht gedeckt würden, weshalb zu Recht eine Nachpfändung um zwei weitere Grundstücke vorgenommen worden war. Die Schätzung des bereits am 3. Dezember 2012 gepfändeten Grundstückes hatte nämlich einen Wert von Fr. 500'000.-- ergeben. Sie wurde seinerzeit vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es wurde auch keine Neuschätzung verlangt. Angesichts der effektiven hypothekarischen Belastung blieb ein Betrag von Fr. 60'000.-- ungedeckt.
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2.4. Der Beschwerdeführer erachtet die Pfändung seiner drei Grundstücke sowie die Nachpfändung von zwei seiner Grundstücke als nicht notwendig und sieht darin eine Verletzung von Art. 97 Abs. 2 SchKG. Soweit er dabei die Forderungen der pfändenden Gläubiger in Frage stellen möchte und seinerseits auf einer (teilweisen) Verrechnung besteht, ist er im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht zu hören. Zudem hatte keiner der Gläubiger sein Fortsetzungsbegehren zurückgezogen. Der Schuldner hatte auch keine richterliche Einstellung der Betreibung erwirkt. Der Vorinstanz ist daher zu folgen, wenn sie die Pfändungsurkunde vom 18. Oktober 2013 aus dieser Sicht als rechtmässig bezeichnet und folgerichtig die grundbuchliche Vormerkung der Verfügungsbeschränkungen auf den gepfändeten Grundstücken belässt.
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2.5. Bezüglich der im Jahre 2012 erfolgten Schätzung seines Grundstückes macht der Beschwerdeführer geltend, es hätten ihm damals aufgrund seiner prekären finanziellen Situation die Mittel für eine Neuschätzung gefehlt. Er verlangt auch vor Bundesgericht, nunmehr eine solche Schätzung noch zuzulassen. Dass er von der Schätzung seines Grundstückes bereits mit Zustellung der Pfändungsurkunde für die Pfändungsgruppe Nr. zzz Kenntnis erlangte und innert Frist weder eine Beschwerde noch eine Neuschätzung verlangt hatte, stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage. Er macht auch nicht geltend, diesbezüglich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben. Damit braucht nicht entschieden zu werden, ob ein solches Gesuch im Pfändungsverfahren wie im Verwertungsverfahren Erfolg haben kann (vgl. BGE 135 I 102 E. 3.2 S. 105).
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2.6. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, das Betreibungsamt nicht zu einer "Zwischenabrechnung" angehalten zu haben, strebt er im Ergebnis eine Prüfung der in Betreibung gesetzten Forderungen an. Insbesondere wendet er sich gegen die Höhe der Unterhaltsbeiträge an die Beschwerdegegnerin 1, welche von der Gemeinde U.________ bevorschusst wurden. Daraus folgert er, dass die Nachpfändung gar nicht notwendig war. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen fehl.
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Da einzig ein Zivilgericht zur Klärung der Unterhaltsverpflichtungen zuständig sein kann (E. 2.1), steht dem Betreibungsamt keine Befugnis zu, diesbezügliche Pflichten festzulegen. Überhaupt hat es sich zum Bestand sämtlicher in Betreibung gesetzten Forderungen nicht zu äussern. Hingegen hat das Betreibungsamt dem Schuldner Einsicht in alle ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren und auf Antrag Auszüge aus Register und Protokollen zu erstellen (Art. 8a SchKG; BGE 130 III 42 E. 3.2 S. 43 ff.; Urteil 5A_334/2011 vom 14. November 2011 E. 4.1, Pra 2012 Nr. 20 S. 136 ff.; MÖCKLI, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 5, 8 zu Art. 8a; J. PETER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 15 zu Art. 8a; DALLÈVES, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 7 zu Art. 8a). Auf Verlangen einer Partei erstellt das Betreibungsamt sodann eine detaillierte Kostenrechnung (Art. 3 GebV SchKG). Dass er von diesem Recht Gebrauch gemacht hatte und es ihm verweigert worden wäre, lässt sich dem angefochtenen Entscheid (und auch den kantonalen Akten) nicht entnehmen und wird vom Beschwerdeführer überdies auch nicht behauptet. Zusätzlich zum Auszug aus dem Betreibungsregister und -protokoll muss das Betreibungsamt aber - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - keine "laufende Abrechnung" über die noch offenen Forderungen und die entstandenen Kosten führen und dem Schuldner zur Verfügung stellen. Erst aus der mit dem Kollokationsplan verbundenen Verteilungsliste lässt sich entnehmen, welcher Anteil des Verwertungsergebnisses dem Gläubiger zusteht, wieviel er an Abschlagszahlungen erhalten hat, welches Guthaben ihm noch überwiesen werden wird und wie hoch sein allfälliger Verlust ist (Art. 146 SchKG; vgl. Sprecher, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 146; SCHÖNIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 36 zu Art. 146; Rey-Mermet, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 6 zu Art. 146).
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3. Der angefochtene Entscheid ist insgesamt nicht zu beanstanden, und der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen sind keine ersatzpflichtigen Kosten entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es sind keine Parteientschädigungen zu bezahlen.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. April 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Levante
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