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Informationen zum Dokument  BGer 9C_657/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_657/2014 vom 14.04.2015
 
{T 0/2}
 
9C_657/2014
 
 
Urteil vom 14. April 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Wick,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Allgemeine Pensionskasse der SAirGroup, 8058 Zürich.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 2. Juli 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1967 geborenen A.________, die sich am 5. Juni 2003 unter Hinweis auf eine Bandscheibenerkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, ab 1. April 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Diese Rentenzusprechung wurde wiederholt revisionsweise bestätigt. Im Rahmen eines im Jahre 2012 eingeleiteten neuerlichen Revisionsverfahrens wurde A.________ im medizinischen Begutachtungsinstitut B.________ polydisziplinär untersucht (Expertise vom 17. April 2013). Mit Verfügung vom 7. August 2013 hob die IV-Stelle die Invalidenrente revisionsweise auf den 30. September 2013 auf, weil die Versicherte wiederum in der Lage wäre, mit einer angepassten Arbeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen.
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B. A.________ liess Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung der IV-Stelle vom 7. August 2013 sei aufzuheben; eventuell seien ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. Mit Entscheid vom 2. Juli 2014 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der angefochtenen Verfügung sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu zusätzlichen Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines neuen polydisziplinären fachärztlichen Gutachtens, an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Sie legt Berichte des Dr. med. C.________, Oberarzt Spinale Chirurgie am Spital D.________, vom 5. September 2014 bei.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat die Bestimmung und die Grundsätze über die Revision einer Invalidenrente zufolge einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (Art. 17 Abs. 1 ATSG) sowie die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3
 
3.1. Das Versicherungsgericht gelangte in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts B.________ vom 17. April 2013 und in Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen zum Schluss, dass im massgebenden Zeitraum zwischen dem 10. Dezember 2004 (Zusprechung einer ganzen Invalidenrente) und dem 7. August 2013 (Rentenaufhebungsverfügung) eine Verbesserung des Gesundheitszustandes mit anspruchserheblichen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten sei. Zwar sei die Versicherte für die früher ausgeübten Tätigkeiten im Service und als Betriebsmitarbeiterin arbeitsunfähig. Hingegen bestehe für körperlich leichte, adaptierte Tätigkeiten eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit.
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3.2. Die Beschwerdeführerin stellt zunächst die Beweiskraft der Expertise des medizinischen Begutachtungsinstituts B.________ in Frage, wobei sie vorab geltend macht, das Begutachtungsinstitut habe die Qualitätsanforderungen missachtet; es habe sich nicht an den ihm unterbreiteten Fragenkatalog gehalten. Im Weiteren behauptet sie, es sei kein Rentenrevisionsgrund gegeben. Sie beruft sich auf einen Bericht des Dr. med. C.________ vom 5. September 2014. Ihr Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprechung wesentlich verschlechtert. Es seien zusätzliche Gesundheitsschäden hinzugekommen, welche die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigten.
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3.3. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, eine willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz darzutun oder eine Verletzung von Bundesrecht zu begründen (E. 1 hievor). Mit den formellen Einwänden der Versicherten gegen die Begutachtung durch das medizinische Begutachtungsinstitut B.________ hat sich bereits das Versicherungsgericht eingehend befasst. Es hat die entsprechenden Rügen mit zutreffender Begründung entkräftet. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, aus medizinischer Sicht seien die Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente nicht erfüllt, handelt es sich um appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz und dem dieser zugrunde liegenden polydisziplinären Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts B.________, worauf das Bundesgericht nach der gesetzlichen Regelung seiner Überprüfungsbefugnis nicht einzugehen hat (E. 1 hievor). Bei den letztinstanzlich neu eingereichten Berichten des Dr. med. C.________ vom 5. September 2014 handelt es sich um unzulässige neue Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, da nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass zur Einreichung zusätzlicher ärztlicher Stellungnahmen gegeben hat. Im Übrigen ist die Versicherte daran zu erinnern, dass für die gerichtliche Beurteilung der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2014 IV Nr. 6 S. 25, 9C_656/2013 E. 3.1; Urteil 9C_106/2008 vom 8. Mai 2008 E. 3.3). Da die strittige Revisionsverfügung der IV-Stelle vom 7. August 2013 datiert, können die Berichte des Dr. med. C.________, die über ein Jahr nach Erlass der Verwaltungsverfügung erstattet wurden, auch aus diesem Grund nicht in die Beurteilung miteinbezogen werden.
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3.4. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein neues interdisziplinäres fachärztliches Gutachten einhole und gestützt darauf entscheide, ist unbegründet. Das kantonale Gericht hat den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt vollständig und willkürfrei ermittelt. Ein Anlass zur Anordnung zusätzlicher Beweismassnahmen besteht damit nicht (vgl. E. 1 hievor).
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Erwägung 4
 
4.1. Der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 25 % ergeben hat, lässt sich, soweit einer letztinstanzlichen Überprüfung zugänglich (siehe BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), nicht beanstanden. Insbesondere hat das kantonale Gericht zu Recht davon abgesehen, das aufgrund statistischer Durchschnittswerte ermittelte Invalideneinkommen zu kürzen, da die Kriterien, die nach der Rechtsprechung einen Abzug rechtfertigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75), im vorliegenden Fall allesamt nicht erfüllt sind. Die Vorbringen, welche die Versicherte zu Gunsten eines Abzugs von 25 % vom statistischen Durchschnittslohn anführt, sind nicht stichhaltig. Wenn die Vorinstanz das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Tabellenlöhne festgelegt hat, kann darin keine Bundesrechtsverletzung (vgl. E. 1 hievor) erblickt werden. Ohne Belege von einem zumutbaren hypothetischen Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 3'000.- im Monat auszugehen und deshalb einen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn als gerechtfertigt zu bezeichnen, kann nicht als sachbezogene Begründung betrachtet werden.
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4.2. In Bezug auf die letztinstanzlich nicht mehr ausdrücklich, aber in der Begründung der Eingabe zumindest sinngemäss beantragte Umschulung kann ebenfalls auf den angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden, worin die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit korrekter Begründung auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen hat. Auch der Bericht des Dr. med. C.________ vom 5. September 2014 an den Hausarzt der Versicherten, worin auf eine Konsultation vom 2. September 2013 verwiesen und eine Umschulung befürwortet wird, ändert, soweit die ärztliche Stellungnahme in diesem Punkt mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG zu berücksichtigen wäre, nichts. Denn nach der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mit der Folge einer revisionsweisen Reduktion oder Aufhebung der Invalidenrente im Regelfall auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht gegeben, da die Versicherte das 55. Altersjahr nicht zurückgelegt hat und kein Rentenbezug von über 15 Jahren vorliegt (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220 E. 3, 9C_228/2010).
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Allgemeinen Pensionskasse der SAirGroup, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. April 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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