BGer 6B_336/2015 | |||
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BGer 6B_336/2015 vom 15.04.2015 | |
{T 0/2}
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6B_336/2015
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Urteil vom 15. April 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, Postfach 540, 3930 Visp,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung (Beschimpfung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 3. März 2015.
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Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer stellte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, am 21. Mai 2014 Strafantrag gegen einen Postangestellten wegen Beschimpfung. Der Staatsanwalt stellte das Verfahren mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 3. März 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Entscheide des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft seien vollständig zu revidieren bzw. neu zu beurteilen.
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2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Der Privatkläger muss spätestens im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann.
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Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht ausdrücklich fest, es würden "keinerlei Finanzansprüche seitens der Klägerschaft geltend gemacht". Folglich ist er zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Analog zum Urteil 6B_746/2014 vom 22. August 2014 ist seiner finanziellen Lage bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt die Einzelrichterin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. April 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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