BGer 5A_300/2015 | |||
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BGer 5A_300/2015 vom 16.04.2015 | |
{T 0/2}
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5A_300/2015
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Urteil vom 16. April 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.A.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. März 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. März 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das den Beschwerdeführer (im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsprozess) mit Wirkung ab 1. November 2013 zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 250.-- (zuzüglich allfälliger Kinderzulagen) für seine beiden minderjährigen Söhne C.A.________ und D.A.________ (geb. 1998 und 2002) verpflichtet hat,
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in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
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in Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, das vom (in Südafrika lebenden) Beschwerdeführer (gelernter Elektroniker) behauptete Monatseinkommen von Fr. 700.-- bis Fr. 800.-- sei nicht glaubwürdig, abgesehen von seinem Stellenverlust sei der Verlust seiner weiteren Einkommensquellen, namentlich der Einnahmen aus dem "Family Trust" nicht dargetan, mangels aktueller Angaben des Beschwerdeführers sei vielmehr vom Durchschnittslohn eines südafrikanischen Facharbeiters auszugehen (Fr. 2'000.--), zum Bedarf des Beschwerdeführers von Fr. 1'200.-- sei der geschätzte Steuerbedarf von Fr. 300.-- hinzuzurechnen, der Freibetrag von Fr. 500.-- sei für die (den Kinderbedarf bei weitem nicht deckenden) Unterhaltsbeiträge von je Fr. 250.-- für die beiden minderjährigen Söhne zu gebrauchen, demgegenüber könnten Unterhaltsbeiträge für die volljährige Tochter E.A.________ und für die (mit den Kindern in der Schweiz lebende) Mutter nicht festgesetzt werden,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und den angefochtenen Entscheid - ohne jeden Bezug zur Verfassung - zu bestreiten,
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dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 5. März 2015 verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer via BJ) und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. April 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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