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Informationen zum Dokument  BGer 9C_729/2014  Materielle Begründung
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BGer 9C_729/2014 vom 16.04.2015
 
{T 0/2}
 
9C_729/2014
 
 
Urteil vom 16. April 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Parrino,
 
Gerichtsschreiber Furrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch
 
Prof. Dr. Hardy Landolt,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung; gewöhnlicher Aufenthalt),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. August 2014.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1954 geborene A.________ ist seit einem Autounfall im Jahre 1972 Tetraplegiker und bezog - nebst Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) - mit Wirkung ab 1. Dezember 1973 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung sowie eine Entschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Aargau [fortan: IV-Stelle] vom 18. Juni 1974).
1
Mit Verfügung vom 27. August 2013 sistierte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung aufgrund des Verdachts auf unrechtmässigen Leistungsbezug per sofort. Nach weiteren Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie mit Verfügung vom 11. Februar 2014 die Hilflosenentschädigung per 31. August 2013 auf, weil A.________ seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand habe und er seit 30. November 1975 eine Hilflosenentschädigung der SUVA beziehe, wobei nach Art. 66 Abs. 3 ATSG eine Leistungskumulation ausgeschlossen sei.
2
B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau vereinigte mit Entscheid vom 12. August 2014 die gegen die Verfügungen vom 27. August 2013 und 11. Februar 2014 erhobenen Beschwerden, schrieb das Verfahren betreffend die Verfügung vom 27. August 2013 (Leistungssistierung) als gegenstandslos geworden ab und wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Februar 2014 (Aufhebung der Hilflosenentschädigung) ab.
3
C. Hiegegen erhebt A.________ Beschwerde öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei festzustellen, dass er über den 31. August 2013 hinaus Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades habe.
4
Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen.
5
 
Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer stellt im Hauptstandpunkt ein Feststellungsbegehren, das indes im Lichte der Beschwerdebegründung (vgl. in BGE 130 V 61 nicht publizierte E. 3.2.1 des Urteils I 138/02 vom 27. Oktober 2003) als Leistungsbegehren auf Weiterausrichtung der Hilflosenentschädigung über den 31. August 2013 hinaus zu interpretieren und als solches zulässig ist.
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2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
7
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen).
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3. Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG).
9
Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 23 Abs. 1 ZGB). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den "gewöhnlichen Aufenthalt" der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c S. 108, 111 E. 7b S. 117; 112 V 164 E. 1a S. 166). Die in objektivem Sinne zu verstehende Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip jedoch die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen, z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (BGE 111 V 180 E. 4 S. 183; Urteil P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1).
10
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer reise gemäss eigenen Angaben seit 2008 jährlich nach Thailand. Während er gemäss den Einträgen der Reisepässe 2008 lediglich 41 Tage in Thailand verbracht habe, sei die Dauer kontinuierlich auf über 200 Tage in den Jahren 2012 (224 Tage) und 2013 (215 Tage) angestiegen, womit eine klare Tendenz zu einem überwiegenden Aufenthalt in Thailand zu erkennen sei. Im Zeitraum der Aufhebung der Hilflosenentschädigung im Herbst 2013 habe der Beschwerdeführer ca. zwei Drittel des Jahres in Thailand gelebt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt mit seiner thailändischen Freundin bereits verheiratet gewesen sei. Die sozialen Kontakte in der Schweiz beschränkten sich laut der offerierten Zeugenliste auf seine Schwester, deren Tochter (sein Patenkind), den Neffen, die Putzfrau/ Haushälterin seiner Eigentumswohnung und einen inzwischen ausgewanderten Freund. In der Gesamtschau überwiegten die Indizien für einen gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand deutlich. So lebe die Ehefrau dort im gemeinsamen (gemieteten) Haus und der Beschwerdeführer verbringe in Thailand mehr Zeit als in der Schweiz. Es sei davon auszugehen, dass die Pflegetätigkeiten, welche früher durch die Schwester des Beschwerdeführers oder eine Spitex (ähnliche) Organisation durchgeführt worden seien, nunmehr von der Ehefrau übernommen würden. Nachdem der Beschwerdeführer seine Ehefrau seit Jahren kenne, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe nicht tatsächlich gelebt werde. Auf der anderen Seite verfüge der Beschwerdeführer zwar über eine 3,5-Zimmer Eigentumswohnung sowie über die erwähnten Bezugspersonen in der Schweiz. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die eheliche Beziehung aber von weit höherer Bedeutung als der Kontakt zu diesen. Auch die Hinterlegung der Schriften und die Steuerpflicht vermöchten keinen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in der Schweiz zu begründen. Mangels gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz seien die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nicht mehr erfüllt und die Verfügung vom 11. Februar 2014 rechtens. Somit könne offen gelassen werden, ob die Eventualbegründung der IV-Stelle (unzulässige Leistungskumulation) zutreffend sei.
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Erwägung 4.2
 
4.2.1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe die Beweise offensichtlich unrichtig gewürdigt. Gemäss der vorinstanzlichen Auswertung der Passdaten habe er insgesamt mehr Zeit in der Schweiz als in Thailand verbracht. Es sei willkürlich, nur die Jahre 2012 und 2013 zu berücksichtigen, in welchen die Verweildauer in Thailand ausnahmsweise überwiege. Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen hat das kantonale Gericht die Jahre 2012 und 2013 nicht isoliert betrachtet, sondern den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2014 in seine Beurteilung einbezogen, wobei es einen kontinuierlichen Anstieg der Verweildauer in Thailand festgestellt hat. Zum anderen ist nicht erkennbar, inwiefern der Durchschnittswert mehrerer Jahre für die Frage massgebend sein soll, ob im Zeitpunkt der Aufhebung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz gegeben war. Vielmehr ist dies mit der Vorinstanz anhand des tatsächlichen Aufenthalts im Jahr 2013 - nach verbindlicher Feststellung des kantonalen Gerichts hat der Beschwerdeführer ca. zwei Drittel dieses Jahres in Thailand verbracht - sowie des Schwerpunkts der Beziehungen zu beurteilen (E. 3 Abs. 2 hievor).
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4.2.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Verweildauer in Thailand 2012 und 2013 überwogen habe, sei mit den - von der Vorinstanz nicht berücksichtigten - tetraplegiespezifischen Umständen bzw. mit seinem insgesamt schlechten Gesundheitszustand (u.a. wiederkehrende Gelenkschmerzen) zu erklären. Aufgrund der täglichen Pflegebedürftigkeit und weil seine Freundin bzw. nachmalige Ehefrau ihn nicht in die Schweiz habe begleiten können, sei er "faktisch gezwungen" gewesen, sich 2012 und 2013 länger in Thailand als in der Schweiz aufzuhalten.
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Dem kantonalen Gericht sind die Pflegebedürftigkeit und die gesundheitlichen Probleme nicht entgangen. Es hat hierzu erwogen, diese stellten keinen Ausnahmegrund im Sinne der Rechtsprechung für einen längerfristigen (recte: kurzfristigen; vgl. E. 3 hievor) Auslandaufenthalt dar. Vielmehr wiesen die regelmässigen, stetig länger dauernden Thailandreisen auf eine Verschiebung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse nach Thailand hin. Dies ist nicht zu beanstanden: Dass sich der Beschwerdeführer 2012 und 2013 mehrheitlich in Thailand aufhielt, lässt sich nicht mit der in Folge der Tetraplegie notwendigen Pflege begründen, ist diese unbestrittenermassen auch in der Schweiz sichergestellt. Von einem faktischen Zwang, sich in Thailand aufzuhalten, kann daher nicht gesprochen werden. Ferner verbrachte der Beschwerdeführer - bei einem Thailandaufenthalt von 224 bzw. 215 Tagen in den Kalenderjahren 2012/2013 - mehr als bloss "den Winter" in Thailand. Nota bene hielt er sich gemäss eigenen Angaben im Jahr 2012 auch im Frühling und sogar praktisch den ganzen Sommer über in Thailand auf (Aktennotiz vom 14. Mai 2013). Daher lässt sich die Dauer der Aufenthalte in Thailand - anders, als im Urteil H 71/89 vom 14. Mai 1990 (ZAK 1992 S. 37), wobei in jenem Fall die Aufenthaltsdauer in der Schweiz überwog - nicht (allein) mit den gesundheitlichen Beschwerden (Gelenkschmerzen) bzw. den klimatischen Verhältnissen erklären. Vielmehr untermauert der Umstand, dass der Beschwerdeführer mehr Zeit in Thailand - mit seiner Freundin und späteren Ehefrau - als in der Schweiz verbrachte, die Erwägung der Vorinstanz, diese Beziehung sei von höherer Bedeutung als die Kontakte zu den Bezugspersonen in der Schweiz. Mithin vermag der Beschwerdeführer nichts vorzubringen, was den Schluss der Vorinstanz, der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse habe sich - unter Berücksichtigung der ehelichen Gemeinschaft, der getroffenen Vorkehrungen (Miete eines Hauses) sowie der regelmässigen und langen Aufenthalte - im massgebenden Zeitraum in Thailand befunden, als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen) erscheinen liesse. Nicht zielführend ist der Einwand, er wolle sich mit seiner thailändischen Ehefrau dauerhaft in der Schweiz niederlassen, weshalb er eine - mittlerweile bewilligte - Aufenthaltsbewilligung für seine Frau beantragt habe. Diese Umstände beschlagen nicht mehr den hier massgebenden, bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2014 eingetretenen Sachverhalt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) und wären daher allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen.
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4.3. Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensgrundsatz mit der Begründung, er habe sich bei der SUVA erkundigt, ob er Leistungen, insbesondere die Hilflosenentschädigung, "verliere", wenn er ins Ausland ginge. Die SUVA habe dies verneint, womit er in guten Treuen habe annehmen dürfen, dies gelte auch für die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung.
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Das in Art. 9 BV verankerte Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass eine (selbst unrichtige) Zusicherung einer Behörde unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebietet. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; Urteil 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.2, in: SVR 2012 AlV Nr. 3 S. 5).
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Der Beschwerdeführer unterlässt es, im Einzelnen darzulegen, dass und inwiefern sämtliche dieser Voraussetzungen in seinem Fall erfüllt seien, womit fraglich ist, ob diese Rüge den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. So oder anders ist ein Vertrauensschutz zu verneinen: Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen eines Telefonats mit einem Sachbearbeiter der SUVA, welches die Höhe des von der SUVA ausgerichteten Pflegebeitrags zum Inhalt hatte, erkundigt, wie es sich mit dem Anspruch auf die Hilflosenentschädigung verhalte, wenn er "ins Ausland ginge" (Aktennotiz vom 13. August 2010). Hierauf wurde ihm mitgeteilt, die Hilflosenentschädigung werde auch "im Ausland" ausgerichtet. Allenfalls würden die Pflegekosten den örtlichen Tarifen angepasst (E-Mail vom 13. August 2010 ). Damit liegt - bereits mit Blick auf den Kontext, in welchem die Auskunft erfolgte, sowie mangels Bezugnahme zu Leistungen anderer Sozialversicherungszweige - eine Zusicherung einzig bezogen auf die "Hilflosenentschädigung" (recte: Hilflosenrente) der Unfallversicherung vor. Mit anderen Worten erfolgte keine (unrichtige) Auskunft hinsichtlich der Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung; hierfür wäre die SUVA auch gar nicht zuständig. Soweit das Vorbringen des Beschwerdeführers dahin gehend zu interpretieren ist, dass er sich auf das Unterlassen einer behördlichen Auskunft beruft, kann er daraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder hat der Beschwerdeführer bei seiner Anfrage Leistungen der Invalidenversicherung erwähnt noch war für den Sachbearbeiter der SUVA unter den konkreten Umständen erkennbar, dass die Frage sich (auch) auf solche beziehen könnte. Damit bestand weder eine gesetzliche noch anderweitige Pflicht, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass er sich hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle informieren müsse.
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4.4. Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) vor. Indes genügen seine diesbezüglichen Ausführungen den Anforderungen der qualifizierten Rügepflicht (E. 2 Abs. 2 hievor) offensichtlich nicht, weshalb auf diesen Punkt nicht einzugehen ist.
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5. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. April 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Glanzmann
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer
 
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