BGer 6B_269/2015 | |||
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BGer 6B_269/2015 vom 21.04.2015 | |
{T 0/2}
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6B_269/2015
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Urteil vom 21. April 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. Y.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (falsche Anschuldigung usw.),
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Beschwerde gegen den Beschuss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Februar 2015 (UE140098-O/U/PFE).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Mit Verfügung vom 18. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 2 betreffend falsche Anschuldigung etc. ein. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 10. Februar 2015 auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin infolge Verspätung nicht ein (UE140098-O/U/PFE).
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Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss UE140098-O/U/PFE vom 10. Februar 2015 sei aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten.
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2. | |
2.1. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.2. Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren geltend gemacht, sie habe die Verfügung der Staatsanwaltschaft von ihrem ehemaligen Anwalt, der sie im Beschwerdeverfahren mangels Finanzen nicht mehr vertreten habe, erst am 31. März 2014 erhalten. In der Folge habe sie am 2. April 2014 mit zwei Mitarbeiterinnen der Staatsanwaltschaft telefoniert, und diese Mitarbeiterinnen hätten ihr die 10-tätige Einsprachefrist bis Donnerstag 10. April 2014 verlängert (angefochtener Beschluss S. 2/3 E. 3).
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Dazu führt die Vorinstanz aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin sei unbelegt und unglaubhaft. Selbst wenn ein entsprechendes Telefongespräch stattgefunden hätte, sei nicht anzunehmen, dass eine Amtsperson der Beschwerdeführerin in Kenntnis der Sachlage die behauptete falsche Auskunft erteilt hätte (Beschluss S. 4 E. 5).
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Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, im Gegensatz zur Annahme der Vorinstanz sei es richtig und nachprüfbar, dass sie am 2. April 2014 mit einer Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft telefoniert habe. Diese Mitarbeiterin habe ihr während des besagten Gesprächs versichert, dass sie notieren werde, dass die Beschwerdeführerin die Unterlagen erst am 31. März 2014 erhalten habe (act. 1).
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2.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, der Vorinstanz Willkür nachzuweisen. Zum einen befindet sich in den Akten keine Notiz der besagten Mitarbeiterin, in welcher das angebliche Telefongespräch vom 2. April 2014 festgehalten worden wäre. Was genau die Beschwerdeführerin der Mitarbeiterin gesagt und was diese ihr geantwortet hat, steht somit nicht fest. Unter diesen Umständen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es sei unwahrscheinlich, dass eine Mitarbeiterin der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin in Kenntnis der genauen Sachlage die behauptete falsche Auskunft erteilt hätte, nachvollziehbar und jedenfalls nicht willkürlich.
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Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
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3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. April 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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