BGer 2C_305/2015 | |||
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BGer 2C_305/2015 vom 24.04.2015 | |
{T 0/2}
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2C_305/2015
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Urteil vom 24. April 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann, Haag,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 3. Februar 2015.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ (geb. 1977) stammt aus Albanien. Er durchlief 1998 in der Schweiz unter falscher Identität ein Asylverfahren und wurde 1999 in seine Heimat ausgeschafft. Nach der Heirat einer Schweizer Bürgerin kam er am 16. Juni 2000 im Familiennachzug in die Schweiz, wo seine Aufenthaltsbewilligung jeweils bis zum 5. Juni 2009 verlängert wurde.
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1.2. Nachdem die Ehe am 5. Januar 2009 geschieden worden war, teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.________ am 19. April 2012 mit, dass es beabsichtige, seine Bewilligung nicht mehr zu verlängern, worauf dieser am 7. Mai 2012 eine aus Montenegro stammende Niederlassungsberechtigte heiratete. Am 10. Mai 2012 ersuchte er darum, ihm den Familiennachzug zu dieser zu bewilligen, was das Migrationsamt am 31. März 2014 wegen seiner wiederholten, immer schwerer ins Gewicht fallenden Straffälligkeit ablehnte.
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1.3. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hiess den hiergegen gerichteten Rekurs am 3. September 2014 insofern teilweise gut, als A.________ erst unmittelbar nach Beendigung der mit Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. Dezember 2013 angeordneten Massnahme das Land zu verlassen habe. Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid blieb ohne Erfolg.
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1.4. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das entsprechende Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Februar 2015 aufzuheben; ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin zu erteilen oder zu verlängern. Der aufenthaltsbeendende Entscheid der Vorinstanz sei unverhältnismässig.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann diesen - soweit entscheidrelevant - nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3).
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2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nicht verfassungsbezogen, weshalb sie der nachstehenden Beurteilung zugrunde zu legen sind. Er stellt weitgehend lediglich seine Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüber und behauptet deren Feststellungen seien willkürlich, er führt indessen nicht sachbezogen aus,
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3. Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet (Art. 43 sowie Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 lit. b [lit. c] und Art. 96 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 139 I 31 ff.; 135 II 377 E. 4; 137 II 305 ff.; Urteil 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 4.4, 5 und 6); sie kann unter ergänzendem Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
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3.1. Der Beschwerdeführer ist vom Bezirksgericht Uster am 5. Dezember 2013 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt worden (bei Anordnung einer ambulanten Behandlung im Zusammenhang mit seinem Alkohol- und Drogenkonsum). Er hat 2012 mit einem 15 Zentimeter langen Messer in Brusthöhe auf einen Dritten eingestochen und dabei das Risiko einer lebensgefährlichen oder schweren Verletzung in Kauf genommen. Gemäss Strafurteil belegte die Art des Messereinsatzes eine "grosse Gewaltbereitschaft". Bereits zuvor musste der Beschwerdeführer wiederholt verurteilt werden (grobe Verletzung von Verkehrsregeln, Anstiftung zur Irreführung der Rechtspflege, Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration usw.). Weder durch die Strafverfahren noch die darauf beruhende ausländerrechtliche Verwarnung (4. April 2008) oder dem hängigen Bewilligungsverfahren liess er sich davon abhalten, ein Gewaltdelikt zu begehen. Der Beschwerdeführer macht selber geltend, der Strafrichter habe sein Verschulden "an der Grenze zum schweren Verschulden taxiert"; unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Annahme der Vorinstanz unhaltbar wäre, dass zum Schutz der öffentlichen Sicherheit ausländerrechtlich ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, seinen Aufenthalt zu beenden.
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3.2. Die Vorinstanz hat die privaten Belange demgegenüber relativieren dürfen: Der Beschwerdeführer ist ursprünglich illegal in die Schweiz eingereist. Zwar hält er sich nunmehr seit rund 15 Jahren im Land auf, dies hat ihn aber nicht davon abgehalten, wiederholt zu delinquieren und die damit verbundene Verwarnung zu ignorieren. Auch ein geringes Risiko eines Rückfalls muss bei Gewaltdelikten ausländerrechtlich nicht in Kauf genommen werden. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruht seit 2010 auf der Dauer des Bewilligungsverfahrens; seine ordentliche Bewilligung ist am 15. Juni 2009 abgelaufen. Mit den Verhältnissen in der Heimat, wo er seine prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht hat (bei der Einreise war er 21-jährig), ist er vertraut. Zwar erscheint seine derzeitige Gattin gesundheitlich angeschlagen, doch war dies offenbar bereits vor der Ehe der Fall und konnte sie damals nach eigenen Angaben auf die Hilfe von Nachbarn und Kolleginnen zählen. Sie hat zudem erklärt, die Verhältnisse in Albanien zu "kennen"; wenn die Vorinstanz dies mit den Worten umschrieben hat, sie sei damit "vertraut", kann dies weder als willkürlich noch als aktenwidrig gelten, zumal sie aus Montenegro stammt. Sie selber kann in der Schweiz verbleiben, wenn sie nicht mit ihrem Gatten ausreisen will. Der Beschwerdeführer seinerseits wird bei Aufrechterhaltung der ehelichen Beziehungen über die Grenze hinweg allenfalls später um die Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen können (vgl. Art. 43 BGG), sollte dannzumal davon ausgegangen werden können, dass er sich in seiner Heimat bewährt hat und von ihm keine Gefahr mehr für die hiesige Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. die Urteile 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3 u. 4; 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3 - 5).
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Mit dem entsprechenden Sachentscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des vorliegenden Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. April 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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